Forum-Gewerberecht

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ich stimme dem Kollegen Klaus ausdrücklich zu.

Was ist, wenn nur eine Sitzverlegung erfolgt ist. Dann sind die Folgen für den Gewerbetreibenden durch eine leichtfertig erfolgte Abmeldung vAw schwerwiegender als wenn eine Anmeldung - wenn auch am falschen Ort - vorübergehend fortbesteht.

Abmeldung vAw kann bedeuten, dass die Behörde die Person vAw ins Unrecht setzt.

Deswegen Abmeldung vAw nur unter engen Voraussetzungen:
Tod des Gewerbetreibenden z.B.

GU würde mir nicht reichen, weil das noch lange nicht heißt, dass der Betr. auch aufhört.

Auch wenn die Betriebsstätte nachweislich inzwischen an andere verpachtet wurde oder sogar gar nicht mehr existiert, käme die Abmeldung vAw in Betracht.

Gruß

CS



Gepostet am 08.05.2014 um 14:32 von:
Benutzer: Civil Servant
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