Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
tumari
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Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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Guten Morgen zusammen. Ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe.
ich habe hier eine Gewerbetreibende, die zum 01.01.2013 ein Modegeschäft übernimmt. Bis zum 31.12.2012 wird es von jemand anderen betrieben. Nun möchte die künftige Gewerbetreibende JETZT schon ein Gewerbe als Nebenerwerb anmelden (auf Ihre private Adresse), weil Sie vorher schon Einkäufe im Großhandel tätigen möchte. Ich habe ehrlich gesagt ein Problem damit, denn jetzt schon das Gewerbe zum 01.01.2013 ist ja zu früh (so wurde mir des jedenfalls immer gesagt, dass wir eine Gewerbeanmeldung frühestens 1 Monat vor beginn der Tätigkeit annehmen können), und die Anmeldung zum 01.10.2012 auf Ihre private Anschrift entspricht doch auch nicht der Wahrheit, da sie das Gewerbe doch tatsächlich noch gar nicht ausübt und an Ihrer privaten Anschrift schon mal gar nicht? Es muss doch eine andere Möglichkeit für die Leute geben, im Großhandel einzukaufen oder sehe ich das falsch? Oder soll ich jetzt schon eine Anmeldung annehmen, mit Datum 01.01.2013 obwohl auch die kommentierung sagt, dass die Anzeigepflicht mit Beginn des Gewerbebetriebes entsteht? Was würden Sie tun? Vielen Dank im Voraus.
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1
08.10.2012 08:17 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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Frau Kollegin,
bei der Dame ist die gewerbliche Tätigkeit an sich schon dann gegeben, wenn sie mit Vorbereitungshandlungen für den "eigentlichen" Gewerbebetrieb beginnt. Die Angaben sind an sich nachvollziehbar. Sie kann das Gewerbe bis zur Übernahme des Ladens entsprechend ausüben und muss ggf. später ummelden.
Man denke z.B. an einen Ladeninhaber, der einen Laden renovieren muss, der hat mit der Anmietung und Renovierung eine dem Gewerbebetrieb dienliche Tätigkeit auszuüben und ist insofern auch schon Gewerbetreibender.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
08.10.2012 08:44 |
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Solon
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Motcha
Doppel-As
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Guten Morgen!
Ich habe solche Anmeldungen auch schon gemacht. Wenn dann der Laden tatsächlich eröffnet wird machen wir eine Ummeldung mit Betriebssitzverlegung und evtl. muss die Tätigkeitsbeschreibung angepasst werden. Bis der Laden eröffnet wird könnte man ja so etwas wie "Handel mit Kleidung" eintragen und später dann in Einzelhandel oder Ladengeschäft oder wie auch immer umbenennen.
Ich seh da keine Probleme das so zu machen, da ich finde auch vorbereitende Tätigkeiten zur Gewerbeausübung dazugehören. Ich warne die Leute halt immer schon vor, dass in diesem Fall noch eine gebührenpflichtige Ummeldung sie zukommt.
Bisher hatten wir damit keine Probleme.
Grüßle
__________________ Und meine Seele spannte
Weit ihre Flügel aus,
Flog durch die stillen Lande,
Als flöge sie nach Haus.
- Joseph Freiherr von Eichendorff -
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3
08.10.2012 09:01 |
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tumari
Mitglied
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Themenstarter
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4
08.10.2012 10:05 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Wie weit in die Zukunft würdet ihr denn eine Gewerbe-Abmeldung (Einzelunternehmen) entgegennehmen und bestätigen?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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5
17.11.2017 11:27 |
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
früher haben wir maximal 2-3 Wochen im Voraus bestätigt. aber dann wurde das ja vor längerer Zeit abgeschafft und inzwischen bestätigen wir auch Monate im Voraus. Teilen den Leuten allerdings die Möglichkeiten mit und warnen vor möglichen zusätzlichen Bescheinigungen und Kosten. (Person geht raus, wird vom Bus gestreift und dann war es das
:rolleyes
Bleibt im Endeffekt deren Entscheidung.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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6
20.11.2017 10:01 |
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VeSa
Routinier
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Ich behaupte immer 6 Wochen, mache ggf. aber auch bis zu drei Monate.
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7
20.11.2017 11:29 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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also ich habe vor Jahren einmal gelernt, dass man eine An-, Um- oder Abmeldung +/- 14 Tage erstatten kann... daran halten wir uns eigentlich auch immer noch...
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8
20.11.2017 13:42 |
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BE-DE
Kaiser
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RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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von der D...
ja so haben wir das früher auch gehandhabt, bis irgendwann eine Änderung kam, die aber schon länger ist
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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9
20.11.2017 13:48 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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@Be-De
ups, diese Änderung ist wohl bei uns nicht angekommen... ich bilde mir ein, dass es früher einmal "unverzüglich" hieß und jetzt "mit Beginn", oder?
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10
20.11.2017 13:51 |
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Puz_zle
Foren Gott
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interessierter Bürger
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RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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aus Thüringen,
Zitat: |
Original von BE-DE
früher haben wir maximal 2-3 Wochen im Voraus bestätigt. aber dann wurde das ja vor längerer Zeit abgeschafft und inzwischen bestätigen wir auch Monate im Voraus. Teilen den Leuten allerdings die Möglichkeiten mit und warnen vor möglichen zusätzlichen Bescheinigungen und Kosten. … Bleibt im Endeffekt deren Entscheidung. |
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Neugieriger Weise muss ich mich mal der indirekten Fragestellung von @Stadtverwaltung Frankenthal anschließen, welche (gesetzliche) Änderung da gemeint ist. In „meiner“ GewO steht seit ewigen Zeiten im > § 14 Abs. 1 GewO als Zeitpunkt der Gewerbeanzeigenerstattung das Wort „GLEICHZEITIG“ drin und nicht „irgendwann“ ...
(vergl. hierzu z. B. auch Kommentar Landmann/Rohmer, Rdnr. 53 zu § 14 GewO)
Der Gesetzgeber sieht im Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige nicht etwa die „rechtzeitige“ Befriedigung der Bedürfnisse Dritter nach amtlichen Dokumenten, sondern allein Gründe der Gewerbeüberwachung und der Information über die aktuellsten Angaben zum Gewerbetrieb zum Zeitpunkt der Gewerbeanzeigenerstattungspflicht an die im gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigenverfahren zu unterrichtenden Behörden (§ 14 Abs. 8 GewO i. V. m. > § 3 GewAnzV). Sofern andere Behörden, Institutionen, Vertragspartner des (künftigen) Gewerbetreibenden etc. (angeblich) eine verfrühte Gewerbeanzeigenbescheinigung Monate im Voraus verlangen, widerspricht dies dem Regelungszweck des § 14 GewO und ist m. E. zurückzuweisen. Hierzu reicht aus meiner Erfahrung meistens das Kontaktangebot für die „fordernde Stelle“ direkt mit der Gewerbebehörde diese Frage zu erörtern (welches im Regelfall nicht wahrgenommen wird) oder im hartnäckigen Fall ein entsprechender „Dreizeiler“, wo dem Anzeigenwilligen bestätig wird, dass er die Absicht einer verfrühten und somit rechtswidrigen Gewerbeanzeige bei uns geäußert hat und auf den richtigen Zeitpunkt „vertröstet“ werden musste.
Bei der Gewerbeanzeige geht es um eine Tatsachenmitteilung und nicht um eine bloße Absichtserklärung, voraussichtlich in einigen Monaten ein Gewerbe beginnen, verlegen, aufgeben usw. zu wollen. Verfrühte Gewerbeanzeigen bewirken zudem bei notwendiger nachträglicher „Korrektur“ nicht nur einen zusätzlichen und vermeidbaren Verwaltungsaufwand bei der entgegennehmenden Gewerbebehörde, sondern auch bei dem zu unterrichtenden Gewerbeanzeigenverteiler (der von den eingenommenen „Korrektur-Gebühren“ nix bekommt). Auch stellt sich dann die Frage, ob der OWi-Tatbestand des > § 146 Abs. 2 Nr. 2b GewO wegen unwahrer Angaben bei der verfrühten Anzeigenerstattung (vermeidbarem Verbotsirrtum) erfüllt wird.
Eine „gleichzeitige Gewerbeanzeige“ ist m. E. gegeben, wenn diese in einem zeitlichen Rahmen von 2 bis max. 4 Wochen zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns, der Sitzverlegung, der Tätigkeitsänderung/-erweiterung bzw. der Betriebsaufgabe erfolgt.
Ausnahmen sehe ich nur dann, wenn durch spezielle Rechtsvorschriften (z. B. > § 2 Abs. 1 ThürGastG) eine andere Anzeigefrist normiert wird.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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11
22.11.2017 06:02 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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danke @Puz_zle: Sie haben mich gerettet... jetzt fühle ich mich wieder in unserer Vorgehensweise bekräftigt und bleibe bei meinen +/- 14 Tagen
schönen Arbeitstag noch
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12
22.11.2017 08:29 |
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VoPi
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RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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Ich hab auch noch was zur Thematik gefunden (Kurzkommentar z. GewO - Sieg/ Leifermann/ Tettinger), was die Auffassung der Kollegin aus Frankenthal zu bestätigen scheint.
Zitat (§ 14, S. 55, Rdnr. 15): Die Anzeigepflicht entsteht "gleichzeitig" mit Erfüllung des meldepflichtigen Tatbestandes. Da die Anzeige nicht zeitgleich etwa mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen kann, ist eine angemessene Frist einzuräumen (BGH, GewA 57, 35), sie hat aber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Habe leider kein Zugang zu so "alte" Sachen (1957) und so würde ich auch von zwei bis drei Wochen ausgehen.
Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus "Struceberch"
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22.11.2017 11:38 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
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Zeitpunkt Gewerbeanmeldung |
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@ VoPi jetzt ist mein Tag vollständig gerettet
und die Sonne scheint ...was will man mehr
das "unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern" hat sich bei mir irgendwie über die Jahre hinweg fest eingeprägt... und bedeutet für mich eben +/- 14 Tage
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22.11.2017 11:54 |
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Marcel Fromm
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Vielen Dank an euch für die Antworten. Das hilft mir sehr weiter.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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15
23.11.2017 09:24 |
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