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Geschrieben von tumari am 08.10.2012 um 08:17:

  Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Guten Morgen zusammen. Ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe.

ich habe hier eine Gewerbetreibende, die zum 01.01.2013 ein Modegeschäft übernimmt. Bis zum 31.12.2012 wird es von jemand anderen betrieben. Nun möchte die künftige Gewerbetreibende JETZT schon ein Gewerbe als Nebenerwerb anmelden (auf Ihre private Adresse), weil Sie vorher schon Einkäufe im Großhandel tätigen möchte. Ich habe ehrlich gesagt ein Problem damit, denn jetzt schon das Gewerbe zum 01.01.2013 ist ja zu früh (so wurde mir des jedenfalls immer gesagt, dass wir eine Gewerbeanmeldung frühestens 1 Monat vor beginn der Tätigkeit annehmen können), und die Anmeldung zum 01.10.2012 auf Ihre private Anschrift entspricht doch auch nicht der Wahrheit, da sie das Gewerbe doch tatsächlich noch gar nicht ausübt und an Ihrer privaten Anschrift schon mal gar nicht? Es muss doch eine andere Möglichkeit für die Leute geben, im Großhandel einzukaufen oder sehe ich das falsch? Oder soll ich jetzt schon eine Anmeldung annehmen, mit Datum 01.01.2013 obwohl auch die kommentierung sagt, dass die Anzeigepflicht mit Beginn des Gewerbebetriebes entsteht? Was würden Sie tun? Vielen Dank im Voraus.



Geschrieben von Schwarzer am 08.10.2012 um 08:44:

  RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Frau Kollegin,

bei der Dame ist die gewerbliche Tätigkeit an sich schon dann gegeben, wenn sie mit Vorbereitungshandlungen für den "eigentlichen" Gewerbebetrieb beginnt. Die Angaben sind an sich nachvollziehbar. Sie kann das Gewerbe bis zur Übernahme des Ladens entsprechend ausüben und muss ggf. später ummelden.
Man denke z.B. an einen Ladeninhaber, der einen Laden renovieren muss, der hat mit der Anmietung und Renovierung eine dem Gewerbebetrieb dienliche Tätigkeit auszuüben und ist insofern auch schon Gewerbetreibender.



Geschrieben von Motcha am 08.10.2012 um 09:01:

 

Guten Morgen!

Ich habe solche Anmeldungen auch schon gemacht. Wenn dann der Laden tatsächlich eröffnet wird machen wir eine Ummeldung mit Betriebssitzverlegung und evtl. muss die Tätigkeitsbeschreibung angepasst werden. Bis der Laden eröffnet wird könnte man ja so etwas wie "Handel mit Kleidung" eintragen und später dann in Einzelhandel oder Ladengeschäft oder wie auch immer umbenennen.
Ich seh da keine Probleme das so zu machen, da ich finde auch vorbereitende Tätigkeiten zur Gewerbeausübung dazugehören. Ich warne die Leute halt immer schon vor, dass in diesem Fall noch eine gebührenpflichtige Ummeldung sie zukommt.
Bisher hatten wir damit keine Probleme.

Grüßle



Geschrieben von tumari am 08.10.2012 um 10:05:

 

Vielen Dank an alle.



Geschrieben von Marcel Fromm am 17.11.2017 um 11:27:

 

Wie weit in die Zukunft würdet ihr denn eine Gewerbe-Abmeldung (Einzelunternehmen) entgegennehmen und bestätigen?



Geschrieben von BE-DE am 20.11.2017 um 10:01:

 

Moin Moin von der D...

früher haben wir maximal 2-3 Wochen im Voraus bestätigt. aber dann wurde das ja vor längerer Zeit abgeschafft und inzwischen bestätigen wir auch Monate im Voraus. Teilen den Leuten allerdings die Möglichkeiten mit und warnen vor möglichen zusätzlichen Bescheinigungen und Kosten. (Person geht raus, wird vom Bus gestreift und dann war es das :rolleyessmile
Bleibt im Endeffekt deren Entscheidung.



Geschrieben von VeSa am 20.11.2017 um 11:29:

 

Ich behaupte immer 6 Wochen, mache ggf. aber auch bis zu drei Monate.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 20.11.2017 um 13:42:

  Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Moin

also ich habe vor Jahren einmal gelernt, dass man eine An-, Um- oder Abmeldung +/- 14 Tage erstatten kann... daran halten wir uns eigentlich auch immer noch...



Geschrieben von BE-DE am 20.11.2017 um 13:48:

  RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Moin Moin von der D...

ja so haben wir das früher auch gehandhabt, bis irgendwann eine Änderung kam, die aber schon länger ist



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 20.11.2017 um 13:51:

  Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

@Be-De

ups, diese Änderung ist wohl bei uns nicht angekommen... ich bilde mir ein, dass es früher einmal "unverzüglich" hieß und jetzt "mit Beginn", oder?



Geschrieben von Puz_zle am 22.11.2017 um 06:02:

  RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Moin Moin aus Thüringen,

Zitat:
Original von BE-DE
früher haben wir maximal 2-3 Wochen im Voraus bestätigt. aber dann wurde das ja vor längerer Zeit abgeschafft und inzwischen bestätigen wir auch Monate im Voraus. Teilen den Leuten allerdings die Möglichkeiten mit und warnen vor möglichen zusätzlichen Bescheinigungen und Kosten. … Bleibt im Endeffekt deren Entscheidung.

Neugieriger Weise muss ich mich mal der indirekten Fragestellung von @Stadtverwaltung Frankenthal anschließen, welche (gesetzliche) Änderung da gemeint ist. In „meiner“ GewO steht seit ewigen Zeiten im > § 14 Abs. 1 GewO als Zeitpunkt der Gewerbeanzeigenerstattung das Wort „GLEICHZEITIG“ drin und nicht „irgendwann“ ...
(vergl. hierzu z. B. auch Kommentar Landmann/Rohmer, Rdnr. 53 zu § 14 GewO)

Der Gesetzgeber sieht im Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige nicht etwa die „rechtzeitige“ Befriedigung der Bedürfnisse Dritter nach amtlichen Dokumenten, sondern allein Gründe der Gewerbeüberwachung und der Information über die aktuellsten Angaben zum Gewerbetrieb zum Zeitpunkt der Gewerbeanzeigenerstattungspflicht an die im gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigenverfahren zu unterrichtenden Behörden (§ 14 Abs. 8 GewO i. V. m. > § 3 GewAnzV). Sofern andere Behörden, Institutionen, Vertragspartner des (künftigen) Gewerbetreibenden etc. (angeblich) eine verfrühte Gewerbeanzeigenbescheinigung Monate im Voraus verlangen, widerspricht dies dem Regelungszweck des § 14 GewO und ist m. E. zurückzuweisen. Hierzu reicht aus meiner Erfahrung meistens das Kontaktangebot für die „fordernde Stelle“ direkt mit der Gewerbebehörde diese Frage zu erörtern (welches im Regelfall nicht wahrgenommen wird) oder im hartnäckigen Fall ein entsprechender „Dreizeiler“, wo dem Anzeigenwilligen bestätig wird, dass er die Absicht einer verfrühten und somit rechtswidrigen Gewerbeanzeige bei uns geäußert hat und auf den richtigen Zeitpunkt „vertröstet“ werden musste.

Bei der Gewerbeanzeige geht es um eine Tatsachenmitteilung und nicht um eine bloße Absichtserklärung, voraussichtlich in einigen Monaten ein Gewerbe beginnen, verlegen, aufgeben usw. zu wollen. Verfrühte Gewerbeanzeigen bewirken zudem bei notwendiger nachträglicher „Korrektur“ nicht nur einen zusätzlichen und vermeidbaren Verwaltungsaufwand bei der entgegennehmenden Gewerbebehörde, sondern auch bei dem zu unterrichtenden Gewerbeanzeigenverteiler (der von den eingenommenen „Korrektur-Gebühren“ nix bekommt). Auch stellt sich dann die Frage, ob der OWi-Tatbestand des > § 146 Abs. 2 Nr. 2b GewO wegen unwahrer Angaben bei der verfrühten Anzeigenerstattung (vermeidbarem Verbotsirrtum) erfüllt wird.

Eine „gleichzeitige Gewerbeanzeige“ ist m. E. gegeben, wenn diese in einem zeitlichen Rahmen von 2 bis max. 4 Wochen zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns, der Sitzverlegung, der Tätigkeitsänderung/-erweiterung bzw. der Betriebsaufgabe erfolgt.

Ausnahmen sehe ich nur dann, wenn durch spezielle Rechtsvorschriften (z. B. > § 2 Abs. 1 ThürGastG) eine andere Anzeigefrist normiert wird.



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 22.11.2017 um 08:29:

  Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Moin

danke @Puz_zle: Sie haben mich gerettet... jetzt fühle ich mich wieder in unserer Vorgehensweise bekräftigt und bleibe bei meinen +/- 14 Tagen smile

schönen Arbeitstag noch



Geschrieben von VoPi am 22.11.2017 um 11:38:

  RE: Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

Moin

Ich hab auch noch was zur Thematik gefunden (Kurzkommentar z. GewO - Sieg/ Leifermann/ Tettinger), was die Auffassung der Kollegin aus Frankenthal zu bestätigen scheint.
Zitat (§ 14, S. 55, Rdnr. 15): Die Anzeigepflicht entsteht "gleichzeitig" mit Erfüllung des meldepflichtigen Tatbestandes. Da die Anzeige nicht zeitgleich etwa mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen kann, ist eine angemessene Frist einzuräumen (BGH, GewA 57, 35), sie hat aber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Habe leider kein Zugang zu so "alte" Sachen (1957) und so würde ich auch von zwei bis drei Wochen ausgehen.

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus "Struceberch"



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 22.11.2017 um 11:54:

  Zeitpunkt Gewerbeanmeldung

@ VoPi jetzt ist mein Tag vollständig gerettet smile
und die Sonne scheint ...was will man mehr

das "unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern" hat sich bei mir irgendwie über die Jahre hinweg fest eingeprägt... und bedeutet für mich eben +/- 14 Tage großes Grinsen



Geschrieben von Marcel Fromm am 23.11.2017 um 09:24:

 

Vielen Dank an euch für die Antworten. Das hilft mir sehr weiter. Danke


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