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 Moin    Moin   aus Thüringen,

[quote][i]Original von BE-DE[/i]
früher haben wir maximal 2-3 Wochen im Voraus bestätigt. aber dann wurde das ja vor längerer Zeit abgeschafft und inzwischen bestätigen wir auch Monate im Voraus. Teilen den Leuten allerdings die Möglichkeiten mit und warnen vor möglichen zusätzlichen Bescheinigungen und Kosten. … Bleibt im Endeffekt deren Entscheidung.[/quote]
Neugieriger Weise muss ich mich mal der indirekten Fragestellung von [I]@Stadtverwaltung Frankenthal[/I] anschließen, welche (gesetzliche) Änderung da gemeint ist. In „meiner“ GewO steht seit ewigen Zeiten im > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html][COLOR=blue]§ 14 Abs. 1 GewO[/COLOR][/URL] als Zeitpunkt der Gewerbeanzeigenerstattung das Wort [B]„GLEICHZEITIG“[/B] drin und nicht „irgendwann“ ...    
(vergl. hierzu z. B. auch Kommentar Landmann/Rohmer, Rdnr. 53 zu § 14 GewO)

Der Gesetzgeber sieht im Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige nicht etwa die „rechtzeitige“ Befriedigung der Bedürfnisse Dritter nach amtlichen Dokumenten, sondern allein Gründe der Gewerbeüberwachung und der Information über die aktuellsten Angaben zum Gewerbetrieb zum Zeitpunkt der Gewerbeanzeigenerstattungspflicht an die im gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigenverfahren zu unterrichtenden Behörden (§ 14 Abs. 8 GewO i. V. m. > [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/gewanzv_2014/__3.html][COLOR=blue]§ 3 GewAnzV[/COLOR][/URL]). Sofern andere Behörden, Institutionen, Vertragspartner des (künftigen) Gewerbetreibenden etc. (angeblich) eine verfrühte Gewerbeanzeigenbescheinigung Monate im Voraus verlangen, widerspricht dies dem Regelungszweck des § 14 GewO und ist m. E. zurückzuweisen. Hierzu reicht aus meiner Erfahrung meistens das Kontaktangebot für die „fordernde Stelle“ direkt mit der Gewerbebehörde diese Frage zu erörtern (welches im Regelfall nicht wahrgenommen wird) oder im hartnäckigen Fall ein entsprechender „Dreizeiler“, wo dem Anzeigenwilligen bestätig wird, dass er die Absicht einer verfrühten und somit rechtswidrigen Gewerbeanzeige bei uns geäußert hat und auf den richtigen Zeitpunkt „vertröstet“ werden musste.

Bei der Gewerbeanzeige geht es um eine Tatsachenmitteilung und nicht um eine bloße Absichtserklärung, voraussichtlich in einigen Monaten ein Gewerbe beginnen, verlegen, aufgeben usw. zu wollen. Verfrühte Gewerbeanzeigen bewirken zudem bei notwendiger nachträglicher „Korrektur“ nicht nur einen zusätzlichen und vermeidbaren Verwaltungsaufwand bei der entgegennehmenden Gewerbebehörde, sondern auch bei dem zu unterrichtenden Gewerbeanzeigenverteiler (der von den eingenommenen „Korrektur-Gebühren“ nix bekommt). Auch stellt sich dann die Frage, ob der OWi-Tatbestand des > [URL=https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__146.html][COLOR=blue]§ 146 Abs. 2 Nr. 2b GewO[/COLOR][/URL] wegen unwahrer Angaben bei der verfrühten Anzeigenerstattung (vermeidbarem Verbotsirrtum) erfüllt wird.

Eine „gleichzeitige Gewerbeanzeige“ ist m. E. gegeben, wenn diese in einem zeitlichen Rahmen von 2 bis max. 4 Wochen zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns, der Sitzverlegung, der Tätigkeitsänderung/-erweiterung bzw. der Betriebsaufgabe erfolgt.

Ausnahmen sehe ich nur dann, wenn durch spezielle Rechtsvorschriften (z. B. > [URL=http://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=B88379E05A5C95B9A
8BD37EDD4994009.jp27?quelle=jlink&query=GastG+TH&psml=bsthueprod.psml&max=t
rue&aiz=true#jlr-GastGTHV3P2][COLOR=blue]§ 2 Abs. 1 ThürGastG[/COLOR][/URL]) eine andere Anzeigefrist normiert wird.



Gepostet am 22.11.2017 um 06:02 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=107958#post107958


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