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 Moin  

Ich hab auch noch was zur Thematik gefunden (Kurzkommentar z. GewO - Sieg/ Leifermann/ Tettinger), was die Auffassung der Kollegin aus Frankenthal zu bestätigen scheint.
Zitat (§ 14, S. 55, Rdnr. 15): Die Anzeigepflicht entsteht "gleichzeitig" mit Erfüllung des meldepflichtigen Tatbestandes. Da die Anzeige nicht zeitgleich etwa mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen kann, ist eine angemessene Frist einzuräumen (BGH, GewA 57, 35), sie hat aber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Habe leider kein Zugang zu so "alte" Sachen (1957) und so würde ich auch von zwei bis drei Wochen ausgehen.

Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus "Struceberch"



Gepostet am 22.11.2017 um 11:38 von:
Benutzer: VoPi
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