Solon
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Solon
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eric
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
P.S.: Hatte ich ganz überlesen. Gmg bitte benutze bei dem Spielautomaten nicht so forsch das Wort "Geschicklichkeitsspiel", dass ist rechtlich gesetzt und bei dem Automaten habe ich nichts von einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des BKA gelesen. |
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Meike, wenn dann ihmo etwas korrekter, Geschicklichkeitsspiel in "Deinem Sinne" ist ein solches mit Geldgewinnmöglichkeit.
Wie gmg bzw. der Pressetext sagt, ist dieses Spiel den Greifern auf der Kirmes nicht unähnlich (auch diese Hersteller waren ja auf der IMA). Oder braucht man auf der Kirmes für diese Teddygreifer auch eine UBA des BKA (LKA)?
gruss
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
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3
29.01.2008 18:35 |
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Marthy
Jungspund
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Hallo!?
gmg & meike hab´t ihr eigentlich noch andere Hobbys??
Ich befürchte nicht!
Munter bleiben
Marthy
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4
29.01.2008 19:20 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Eric,
jetzt hast Du einige Begrifflichkeiten durcheinander gebracht.
Das "priviligierte" (erlaubnisfreie) Warenspielgerät muss ein Jahrmarktspielgerät gem. Anlage zu §5a SpielV Nr.5 sein.
Der Stacker sieht mir nicht nach einem Jahrmarktspielgerät aus, oder irre ich mich da?
Warengewinn/Geldgewinn
Erlaubnis eines anderen Spiels mit Geldgewinnmöglichkeit, siehe §4 SpielV
Erlaubnis eines anderen Spiels mit Warengewinnmöglichkeit, siehe § 5 SpielV
Geschicklichkeitsspiel/Glücksspiel
Willst Du hier entscheiden, ob es sich bei einem PC-gestützten Spielautomaten, um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, d.h. maßgeblich das Geschick des Durchschnittsspielers den Spielausgang beeinflusst?
Da wäre ich aufgrund eines Bildes und Erläuterung des Herstellers vorsichtig.
Wenn der Automat eine UB vom BKA hat, kann man das aber problemlos sagen.
Gruß Meike
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5
29.01.2008 19:20 |
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Bernd1234
Tripel-As
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Zitat: |
Original von gmg
@ alle
Ich habe noch ein Foto von einer weiteren Messeneuheit auftreiben können. Es handelt sich dabei um den sog Stacker.
Mit dem Stacker stellt der Hersteller ein Geschicklichkeitsspiel vor, das entfernt an die bekannten Greiferautomaten erinnert. Der Spieler muss auf einer großen elektronischen Anzeige sich bewegende Klötzchen übereinander stapeln. Bei einem Turm von elf Klötzchen ist der erste Gewinnlevel erreicht. Dies wird mit einem Sachpreis belohnt. Es besteht aber auch die Möglichkeit zur Fortsetzung bis zu einer zweiten Gewinnstufe, bei der dann höherwertige Sachpreise winken. Für das Befüllen des Stackers und damit für den Wert der Preise ist allein der Betreiber verantwortlich. „Das Prinzip ist einfach, die Resonanz überwältigend“, schreibt der Hersteller in seiner Produktvorstellung.
Meine Frage: Womit soll der Aufsteller denn den Stacker befüllen
Grüße |
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Nicht der Aufsteller/Automatenkaufmann , damit sind fahrende Leute angesprochen.
Kirmes!
Da solltet Ihr mal schauen!
Da wird nämlich dieses immer erwähnte Schwarzgeld gemacht!
Ohne Streifen, ohne PTB abgenommene Geräte!
Die verdienen sich dumm und dämlich!
Die stinken vor Geld, lieber gmg!
Entschuldige bitte meine Ausfallerscheinung, aber wenn ich auf dieses Thema komme, Kirmes, wird mir schlecht!
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6
29.01.2008 19:24 |
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jasper
Kaiser
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7
29.01.2008 19:43 |
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Bernd1234
Tripel-As
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8
29.01.2008 20:28 |
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gmg
Foren Gott
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@ alle
Ich habe mir gerade noch einmal alle Beiträge durchgelesen !
Spitze !!
Nochmals Dank für diesen schönen Abend !
__________________ gmg
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9
29.01.2008 20:48 |
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eric
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo Eric,
jetzt hast Du einige Begrifflichkeiten durcheinander gebracht.
Das "priviligierte" (erlaubnisfreie) Warenspielgerät muss ein Jahrmarktspielgerät gem. Anlage zu §5a SpielV Nr.5 sein.
Der Stacker sieht mir nicht nach einem Jahrmarktspielgerät aus, oder irre ich mich da?
Warengewinn/Geldgewinn
Erlaubnis eines anderen Spiels mit Geldgewinnmöglichkeit, siehe §4 SpielV
Erlaubnis eines anderen Spiels mit Warengewinnmöglichkeit, siehe § 5 SpielV
Geschicklichkeitsspiel/Glücksspiel
Willst Du hier entscheiden, ob es sich bei einem PC-gestützten Spielautomaten, um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, d.h. maßgeblich das Geschick des Durchschnittsspielers den Spielausgang beeinflusst?
Da wäre ich aufgrund eines Bildes und Erläuterung des Herstellers vorsichtig.
Wenn der Automat eine UB vom BKA hat, kann man das aber problemlos sagen.
Gruß Meike |
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Hallo Meike,
ich weiss nicht, für mich sieht dass Gerät nach einem Jahrmarktgerät aus, daher auch meine Argumentation. Evtl. noch in Supermärkten oder EKZ. Aber ich kann mir schlicht nicht vorstellen, so etwas in einer Spielstätte zu sehen. Aber ehrlich gesagt, das Gerät erfährt hier fast mehr Aufmerksamkeit, als ihm gebührt...
Hat denn mal jemand einen Link zum Hersteller, was er als Zielgruppe ansieht und wie er das Gerät einordnet ?
eric
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von eric: 30.01.2008 09:03.
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30.01.2008 09:01 |
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Abraham
Routinier
Dabei seit: 18.10.2007
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Zitat: |
Hat denn mal jemand einen Link zum Hersteller, was er als Zielgruppe ansieht und wie er das Gerät einordnet ?
eric |
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http://www.laigames.com/
Das ist zumindest die Seite die auf dem abgebildeten Gerät steht.
Gruß
Abraham
__________________ Hier gepostete Äußerungen geben lediglich die Meinung der Verfasserin wieder.
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11
30.01.2008 09:24 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Eric,
ein Jahrmarktspielgerät hat nichts im EKZ zu tun.
Die Örtlichkeiten sind in der Anlage §5a SpielV vorgegeben.
Du siehst selbst, wie schnell der ein oder andere die Geräte nach eigener Anschauung
einsortiert, aber rechtlich nicht sauber klassifiziert.
Es geht hier ums Prinzip und nicht um diesen speziellen Automaten.
Viele sprechen hier nur aus dem Bauchgefühl heraus. Und da schon der Gerätevertrieb und einige Spielhallenbetreiber mit langjähriger Branchenerfahrung nicht in der Lage sind die Spielautomaten rechtlich sauber zu klassifizieren, sollten lieber nur noch zugelassene Spielautomaten aufgestellt werden .
Das wäre für uns alle einfacher, wenn es nur noch eine PtB Zulassung, eine BKA Zulassung und eine XY Zulassung geben würde. Nach dem Motto: Ohne entsprechende Zulassung darf nichts aufgestellt werden.
Gruß Meike
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12
30.01.2008 19:49 |
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eric
Tripel-As
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Meike: Ich bin hier ja grds. bei Dir.
Aber das Gerät hat ihmo nix mit Spielstätten oder Gaststätten zu tun.
Ergo erübrigt sich alles hierzu.
gruss
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31.01.2008 12:43 |
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gmg
Foren Gott
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ja eric, ich gebe Dir voll und ganz recht.
Da aber vom Hersteller leider keine Antwort auf die offenen Fragen gekommen ist, noch ein paar abschließende Bemerkungen von meiner Seite:
Zitat on aus dem Herstellermesseprospekt:
...bietet eine clevere Auswahl erfolgreicher Produkte, die für starke Einspielergebnisse stehen:.......
Zitat off
Einspielergebnisse kenne ich z. B. aus Spielstättenaufstellungen. So viel aus meiner Sicht zur Zielgruppenfrage. Es handelt sich aber auch nach meiner Einschätzung eher um einen Wunschtraum.
Zitat on aus der Pressemitteilung:
Mit dem Stacker wird ein Geschicklichkeitsspiel vorgestellt, das entfernt an die bekannten Greiferautomaten erinnert. Der Spieler muss auf einer großen elektronischen Anzeige sich bewegende Klötzchen übereinander stapeln. Bei einem Turm von elf Klötzchen ist der erste Gewinnlevel erreicht. Dies wird mit einem Sachpreis belohnt. Es besteht aber auch die Möglichkeit zur Fortsetzung bis zu einer zweiten Gewinnstufe, bei der dann höherwertige Sachpreise winken. Für das Befüllen des Stackers und damit für den Wert der Preise ist allein der Betreiber verantwortlich. „Das Prinzip ist einfach, die Resonanz überwältigend“, schreibt der Hersteller in seiner Produktvorstellung.
Zitat off
Jetzt ein Zitat, wieder aus besagtem Messeprospekt:
Zitat on
s. o. ......Entscheidet sich der Spieler jedoch weiter zu spielen, warten im zweiten Preislevel starke Gewinne ( z. B. Handys, iPod, etc. ). Eine Erfolgsaussicht, die motiviert !
Zitat off
Dieser Unterschied zwischen den beiden Meldungen
1 x für die Öffentlichkeit in Form der Pressemitteilung
1 x für die Aufstellerschaft in Form des Messeprospektes
haben mich sehr irritiert.
Weitere Einzelheiten zur Beurteilung des Gerätes möchte ich mir jetzt ebenfalls versagen !
Grüße
__________________ gmg
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31.01.2008 15:20 |
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eric
Tripel-As
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@all
Ich glaube wir sind uns grundsätzlich darüber einig,
dass dieses Gerät in einer Spielhalle NICHTS zu suchen hat !
Natürlich auch nicht in einer Gaststätte oder in einem EKZ..
Ich denke auch, dass es nicht zulassungsfähig ist und auch sonst gegen alles mögliche verstösst.
Der Vertrieb scheint ja nicht untersagt zu sein, nur der BETRIEB !
So ala Radarwarner...
gruss
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31.01.2008 18:51 |
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Meike
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Hallo Eric,
ich habe das rechtliche auseinanderpflücken nicht gemacht, weil ich Dich ärgern oder vorführen wollte.
Ohne es böse zu meinen, sieht es doch so aus, dass auch von den Automatenkaufleuten, zu denen Du sicherlich auch gehörst (nehme ich zumindest aufgrund Deiner Ausführungen an), kaum einer in der Lage ist, einen Spielautomaten "rechtlich sauber" zu klassifizieren, wenn der keine Zulassungsurkunde von der PtB oder vom BKA hat.
- Grundsätzlich war es in allen "Verkaufsgesprächen", bei denen ich bis jetzt teilnehmen durfte, so, dass Warengewinne z.B. immer als völlig unproblematisch dargestellt wurden. Auf Nachfragen nach Softwarelösungen für §6a-Konformität erhielt ich die Antworten, dass man dran arbeitet, usw.-
Und weil es so ist, befindet Ihr Euch doch in der Gefahr, Euch ungewollt Ärger einzuhandeln, weil Ihr die angeblich unproblematischen Automaten, angeblich unprobleamtischen "Werbemaßnahme", angeblich unproblematische "Promotiongeräte", angeblich unproblematische "Kundenbindungssysteme", angeblich unproblematische "Nachrüstsätze" usw. in Eure Hallen holt.
Viele der Herrschaften, die sich als Sachverständige, Tutoren, Dozenten u.a. anpreisen, halten doch dem Praxistest nicht stand.
Da uns allen Rechtssicherheit gut tut, sollten nur noch Automaten aufgestellt werden dürfen, so sehe ich es persönlich, die eine Zulassung (wie oben beschrieben) haben.
Gruß Meike
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02.02.2008 06:18 |
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eric
Tripel-As
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Hallo Meike,
ich habe das beileibe auch nicht so empfunden, das vorneweg.
Eine saubere rechtliche Klassifizierung ohne Änderungen, wie Du sie "vorschlägst" ist nicht nur vielen Aufstellern nicht möglich, sondern ebenso vielen (ich nenne sie mal) Kontrollorganen ebenso nicht, es gibt ja nicht umsonst so viele Gerichtsverfahren diesbezüglich mit teilweise entgegengesetzten Urteilen, oder Beschlüssen.
Die Gründe warum dies so ist, sind aber sehr unterschiedlich, sie gehen vom "Nichtwollen" bis zum zum "Nichtkönnen", wieder aus jeweils unterschiedlichen Gründen auf beiden Seiten.
Allerdings empfinde ich Deinen Ansatz als nicht unbedingt richtig, alles irgendwie mit einer (abgestuften) Zulassung versehen zu wollen. Hier würde ihmo ein Verwaltungsmoloch entstehen, der dazu führt dass zB: jeder Kicker in einer anderen Farbe oder Grösse erst einer Zulassung bedürfte.
-> Überspitzt: Wo fängt man an und wo hört man auf ?
Eigentlich ist eine praktische Beurteilung bzw. Klassifizierung relativ einfach, wenn man denn nur wollte.
Zum Beispiel Stacker: Da damit auch hochwertige Dinge bis hin zum lustigen Beispiel Goldbarrren abgegeben werden könnten, kann dieses Gerät keine Zulassung als GSG erhalten, es ist also gar nicht zulassungsfähig, sein einziger Zweck ist ja das Abgeben von etwas gegen Entgelt. Also vielleicht eine BKA-UB als Geschicklichkeitsspiel? Bitte, ist nicht vorhanden oder beantragt, also fällt es raus, eben auch, weil es etwas pot. Höherwertiges gegen Geld abgibt. Ende.
gruss
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von eric: 02.02.2008 10:20.
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17
02.02.2008 10:17 |
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gmg
Foren Gott
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Ja eric, da muss ich Meike schon Recht geben.
Eine Klassifizierung in A-Geräte ( GSG mit PTB Zulassung bzw. auch BKA-Geräte ) und in B-Geräte ( Unterhaltungsgeräte mit "Positivtestat") - ausgestellt von einem neutralen Gremium - wie z. B. der PTB, aber auch andere Organschaften wären sicher denkbar, wäre aus meiner Sicht sowohl für die "Kontrollorgane" wie auch die "Aufstellerschaft" wünschenswert und würde Rechtsfrieden schaffen.
Die Novellierung der Spielverordnung ist nach Insideraussagen "ein Riesenglück". Das Spielangebot ist heutzutage seeeehr vielfältig geworden. Das gilt aber nicht nur für den Geldspielgerätebereich, sondern auch für die Unterhaltungsgeräte !
Warum soll die Chance nicht genutzt werden, im Rahmen der im Jahr 2010 notwendigen Evaluierung der Spielverordnung einen solchen Baustein zu schaffen, und dann dort auch zu verankern ?
Es entstände aus heutiger Sicht eine ganz wichtige Komponente:
"Rechtssicherheit"
Diese wird sicherlich sowohl von der Aufstellerschaft als auch den Kontrollorganen gewünscht. Es müssen nur noch die Hersteller mit "ins Boot" geholt werden.
Die Weichen für die Zukunft müssen aber jetzt gestellt werden, denn eine Klassifizierung bzw. praktische Beurteilung wird demnächst für "Nichthersteller" kaum noch möglich sein, da die PC-Technik alles möglicht macht. Es ist ein Eindruck von einem Gerät möglich. Der Eindruck wird dann aber zu einem ganz anderen Eindruck, wenn man mal kurz die Taste ( z. B. ) "F11" oder so am Gerät drückt und dann den wahren Inhalt des zu beurteilenden Geräten vor sich sieht ( gesehen übrigens auf dem IMA, als ein Bekannter beim Bedienen des Gerätes den Rechner "abgeschossen" hat und ein "Neustart" gefahren werden musste. Dort kam dann die besagte Taste zum Einsatz. Es hätte natürlich auch eine andere Taste oder eine Tastenkombination sein können). Wer soll solche Sachverhalte noch zutreffend beurteilen können ??
Ich z. B. ganz bestimmt nicht !
Grüße
__________________ gmg
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18
02.02.2008 20:57 |
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eric
Tripel-As
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Hallo,
grundsätzlich wäre es mir egal, sperren wuerde ich mich bestimmt nicht,
sicher wäre Rechtssicherheit begruessenswert für alle Seiten.
Allerdings sollte diese "Stelle" dann auch objektiv besetzt, sowie fachlich geeignet sein und nicht nur mit "Suchtspezialisten" o.ä.
Nur ob wir das 2010 oder 2011 noch brauchen werden..., wenn das Gehacke auf beiden Seiten so weitergeht...
gruss
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19
02.02.2008 21:12 |
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gmg
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Da gehen wir KONFORM, eric.
Diese Stelle wäre mit Spezialisten, aber sicherlich nicht mit "Suchtspezialisten" zu besetzen sein.
Die Branche wird es auch noch in einigen Jahren geben. Das "Gesicht" wird sich aber verändern. Ich habe noch diese Woche gehört, dass jemand eine 10-er Spielhalle konzessionieren wollte.
Nicht das wir uns falsch verstehen:
In einem Gebäude ( oder sollte man eher sagen: in einen Spielhallenblock ) 10 Spielhallen a 12 Stück Geldspielgeräte !
Macht dann ein Fläche von rund 1.500 qm aus !
Das wäre sicherlich ein B-Casino geworden !
Es bleibt natürlich auch abzuwarten, wie sich das Kapital aus dem Osten in der Bundesrepublik Deutschland im Spielhallenbereich ausbreiten wird !
Grüße
__________________ gmg
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20
02.02.2008 21:31 |
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