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Hallo Eric,

ein Jahrmarktspielgerät hat nichts im EKZ zu tun.

Die Örtlichkeiten sind in der Anlage §5a SpielV vorgegeben.

Du siehst selbst, wie schnell der ein oder andere die Geräte nach eigener Anschauung
einsortiert, aber rechtlich nicht sauber klassifiziert.

Es geht hier ums Prinzip und nicht um diesen speziellen Automaten.

Viele sprechen hier nur aus dem Bauchgefühl heraus. Und da schon der Gerätevertrieb und einige Spielhallenbetreiber mit langjähriger Branchenerfahrung nicht in der Lage sind die Spielautomaten rechtlich sauber zu klassifizieren, sollten lieber nur noch zugelassene Spielautomaten aufgestellt werden .


Das wäre für uns alle einfacher, wenn es nur noch eine PtB Zulassung, eine BKA Zulassung und eine XY Zulassung geben würde. Nach dem Motto: Ohne entsprechende Zulassung darf nichts aufgestellt werden.



Gruß Meike



Gepostet am 30.01.2008 um 19:49 von:
Benutzer: Meike
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