Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma? |
Solon
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Puz_zle
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RE Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma? |
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aus Thüringen und
als aktiver Forum-Nutzer!
die Anmeldepflicht für die Windräder kann bzw. muss man negieren, die einzelnen Standorte stellen keine gewerbliche Niederlassung i. S. des § 42 Abs. 2 GewO dar. Nur dann wäre eine GewA 1 erforderlich, wenn am Standort ein regelmäßig besetztes Büro wäre. Dies dürfte aber wohl kaum der Fall sein.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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2
22.08.2006 09:16 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
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seh ich auch so
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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3
22.08.2006 12:16 |
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Speedy
Grünschnabel
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Themenstarter
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Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma |
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Im Kommentar zu § 14 I GewO von Sieg/Leifermann/Tettinger steht: "Als stehendes Gewerbe gelten alle Arten und Formen des Gewerbebetriebes, die weder zum Reisegewerbe (§§ 55 ff.) noch zu den in Titel IV angesprochenen Aktivitäten (§§ 64 ff.) zu rechnen sind. Eine gewerbeliche Niederlassung (§ 42) ist hierfür ebensowenig zwingend erforderlich wie die Begründung eines Wohnsitzes." Was haltet Ihr davon?
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4
29.08.2006 13:15 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma |
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aus Thüringen,
Zitat: |
Original von Speedy
Im Kommentar zu § 14 I GewO von Sieg/Leifermann/Tettinger steht: "Als stehendes Gewerbe gelten alle Arten und Formen des Gewerbebetriebes, die weder zum Reisegewerbe (§§ 55 ff.) noch zu den in Titel IV angesprochenen Aktivitäten (§§ 64 ff.) zu rechnen sind. Eine gewerbeliche Niederlassung (§ 42) ist hierfür ebensowenig zwingend erforderlich wie die Begründung eines Wohnsitzes." Was haltet Ihr davon? |
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Tja, die Aussage ist so okay.
ABER sie beantwortet nicht direkt Ihre hier gestellte Frage zur Anzeigepflicht.
Das der Betrieb von Windkrafträdern regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, steht wohl außer Diskussion. Mit der Gewerbeanmeldung am Hauptsitz ist jedoch m. E. der Anzeigepflicht genüge getan. Ansonsten müsste man ja für jede bauliche oder technische Anlage, die in irgenteiner Weise der gewerblichen Betätigung dient, eine Anmeldung als Zweigstelle oder gar Zweigniederlassung
bejahen. Vielmehr setzt bereits die Annahme einer anzeigepflichtigen unselbständige Zweigstelle eine dortige "unmittelbare Geschäftsbeziehung zu Dritten" (Kommentar Landmann/Rohmer RdNr. 44; soll auch so in Ihrem Kommentar stehen; siehe auch Beispiel "Auslieferungslager" in der Verwaltungsvorschrift zum 14er) voraus. Außer dem gelegentlich auftauchenden Wartungspersonal wird am Aufstellort von der Betreiber-Firma niemand anzutreffen sein. Postzustellungen und Telekommunikation zu diesem "Gewerbesitz" dürften auch schwiergig werden
Eine Überwachungsaufgabe, die eine derartige Anzeigepflicht i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO evtl. noch bejahen könnte, kann ich für uns auch nicht erkennen.
Mir fehlt einfach die personelle Komponente, um diesen Gewerbestandort als anzeigepflichtige Betriebstätte zu definieren.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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5
29.08.2006 15:06 |
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Rosenstadt
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RE: Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma |
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Hallo und guten Tag!
Möchte das Thema gerne noch mal aufgreifen, da wir jetzt vor der gleichen Problematik ste-hen.
Eine Firma betreibt im gesamten Bundesgebiet Windkraftanlagen (sog. Windparks). Der Auf-forderung zur Anzeigepflicht kam die Firma aus folgendem Grund nicht nach:
Ihre Anwälte ließen uns wissen, dass es sich „bei einer Windkraftanlage weder um einen Gewerbebetrieb, noch um eine Zweigniederlassung bzw. unselbständige Zweigstelle im Sinne des § 14 GewO handelt. Die gewerbliche Niederlassung wird durch die Firma vielmehr an ihrem Verwaltungssitz in N. bei G. ausgeübt. Hier ist die Firma gewerberechtlich auch ge-meldet.“ Eine Nachfrage beim dortigen Gewerbeamt ergab: Die Firma ist nicht angemeldet (aber auch schon bekannt). Vielleicht meinen die Herren Juristen ja mit der Anmeldung die Registrierung beim Amtsgericht!?
So weit, so gut!
1.
Meines Erachtens ist das Betreiben eines Windparks gewerbliche Tätigkeit. Allein der Wind-park hier im Landkreis erzeugt einen Jahresenergieertrag in Höhe von 1,69 Mio.kWh (hab zwar keine Ahnung davon, muss aber schon ziemlich hoch sein) und außerdem dient diese Energieerzeugung, anders als bei den Photovoltaikanlagen für den Eigenbedarf, ausschließ-lich der Gewinnerwirtschaftung.
2.
Bei der Frage nach der gewerblichen Niederlassung gem. § 42 GewO bin ich der Meinung, dass auch die verschiedenen Standorte anzuzeigen sind, da es sich hier nicht nur um geschlos-sene Räume handeln muss, sondern das es lt. Kommentierung von Landmann/Rohmer aus-reicht, sonstige offene Betriebsstätten zu unterhalten, welche zum dauernden Gebrauch einge-richtet ist.
Ich stimme Puz.zle in so fern zu, dass hier keine unmittelbare Geschäftsbeziehung zu Dritten vorliegt, aber die Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung, hier die Gewinnerzielung durch die Energiegewinnung erfüllt ist.
Soweit meine Auslegung des Gesetzes, lasse mich aber durch gute Argumente auch gerne vom Gegenteil überzeugen und hoffe auf eine rege Diskussion.
Freundliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt Sangerhausen
A. Abicht
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6
04.07.2007 09:37 |
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J. Neu
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Ich schließe mich den Ausführungen von Puz.zle an: Keine Gewerbeanzeigepflicht für Windräder als unselbständige Zweigstelle.
Praktische Frage an die Befürworter: Welche Anschrift sollte denn die "Betriebsstätte" haben ? Windräder stehen doch meist in der freien Natur. 99999 XY-Stadt, Gemarkung XY-Stadt, Flurstück 111/2345 ??
Viele Grüße
J. Neu
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7
04.07.2007 10:31 |
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Rosenstadt
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Guten Tag,
also der Befürworter meint…
Ich gehe davon aus, dass die Betreiber von Windparks wenigstens eine Anmeldung an Ihrer Hauptniederlassung getätigt haben. Damit wäre das Problem mit der zustellfähigen Anschrift geklärt und warum sollte dann die Anmeldung einer Zweiniederlassung oder Zweigstelle nicht mit der Flurstücks-Nr. angemeldet werden. Die Baugenehmigung wird schließlich auch dafür erteilt.
Freundliche Grüße
A. Abicht
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8
04.07.2007 11:09 |
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Puz_zle
Foren Gott
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aus Thüringen,
Hallo Kollegin Abicht,
die Baugenehmigung für den "Windpark" ist m. E. kein ausreichendes Kriterium, eine anzeigepflichtige Betriebsstätte anzunehmen. Ansonsten würden alle baugenehmigungspflichtigen gewerblich genutzten Anlagen (z. B. Strom- und Telefonmasten, Trafo-Stationen, Haltestellen des ÖPNV, Mobilfunk-Antennenmasten ... etc.) der Gewerbeanzeigepflicht unterliegen. Dies würde aber nach meiner Meinung dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO entgegenstehen. Der Gesetzgeber macht hierzu nur eine namentlich benannte Ausnahme: Die Automatenaufstellung (§ 14 Abs. 3 GewO). Denn entgegen der Betreibung eines Winparks findet am Aufstellort eines Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Aufsteller und dem Kunden statt.
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9
04.07.2007 12:14 |
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Rosenstadt
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Na gut, ich gebe mich geschlagen!
Habe auch nach intensivster Recherche diverser Gesetzlichkeiten keine Ausführungen zum Umgang der gewerblichen Meldepflicht für Windenergieanlagen gefunden. (Bin aber im tiefsten Inneren immer noch davon überzeugt, dass es sich bei den einzelnen Niederlassungen um gewerbliche handelt, weil dort der unmittelbare Ort der Gewinnerzielung ist.) Wie verhält es sich nun aber mit dem Hauptsitz! Ist der denn anzeigepflichtig? Nach Mitteilung des zuständigen Gewerbeamtes weigert sich die Firma auch dort, ihre gewerbliche Tätigkeit anzumelden.
für die Antworten und ein hoffentlich sonniges Wochenende. A. Abicht
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10
06.07.2007 09:39 |
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Puz_zle
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RE: Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma |
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aus Thüringen,
mal am Rande noch eine ergänzende Info:
Neben der Frage der gewerberechtlichen Beurteilung von Windparks, spielt die Thematik auch im Steuerrecht eine Rolle und zwar bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages.
Mit der Leitsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes - Urteil vom 04.04.2007, Az.: I R 23/06
- wurde die frühere Praxis, dass die Gemeinde mit dem Geschäftssitz i. S. des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ca. 50 % des Gewerbesteueraufkommens bekommt und die anderen 50 % auf die Gemeinden mit den einzelnen Standorten fallen, aufgehoben. In Ermangelung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an den einzelnen Standorten verneinte der BFH die Zerlegung auf die einzelnen Standortgemeinden, so dass nun nur der Hauptsitz-Gemeinde etwas ins Stadtsäckel fließt ... Ein Bejahung der Anzeigepflicht i. S. des § 14 GewO für die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen würde übrigens daran nix ändern.
- siehe hierzu auch die aktuelle BT-Drucksache 16/10099 vom 07.08.2008 -
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11
19.08.2008 06:26 |
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