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» Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma? «

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die Anmeldepflicht für die Windräder kann bzw. muss man negieren, die einzelnen Standorte stellen keine gewerbliche Niederlassung i. S. des § 42 Abs. 2 GewO dar. Nur dann wäre eine GewA 1 erforderlich, wenn am Standort ein regelmäßig besetztes Büro wäre. Dies dürfte aber wohl kaum der Fall sein.



Gepostet am 22.08.2006 um 09:16 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
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