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» Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma? «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

[quote][i]Original von Speedy[/i]
Im Kommentar zu § 14 I GewO von Sieg/Leifermann/Tettinger steht: "Als stehendes Gewerbe gelten alle Arten und Formen des Gewerbebetriebes, die weder zum Reisegewerbe (§§ 55 ff.) noch zu den in Titel IV angesprochenen Aktivitäten (§§ 64 ff.) zu rechnen sind. [b]Eine gewerbeliche Niederlassung (§ 42) ist hierfür ebensowenig zwingend erforderlich [/b]wie die Begründung eines Wohnsitzes." Was haltet Ihr davon?[/quote]

Tja, die Aussage ist so okay.  smile   ABER sie beantwortet nicht direkt Ihre hier gestellte Frage zur Anzeigepflicht.  großes Grinsen  

Das der Betrieb von Windkrafträdern regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, steht wohl außer Diskussion. Mit der Gewerbeanmeldung am Hauptsitz ist jedoch m. E. der Anzeigepflicht genüge getan. Ansonsten müsste man ja für jede bauliche oder technische Anlage, die in irgenteiner Weise der gewerblichen Betätigung dient, eine Anmeldung als Zweigstelle oder gar Zweigniederlassung  verwirrt   bejahen. Vielmehr setzt bereits die Annahme einer anzeigepflichtigen unselbständige Zweigstelle eine dortige "unmittelbare Geschäftsbeziehung zu Dritten" (Kommentar Landmann/Rohmer RdNr. 44; soll auch so in Ihrem Kommentar stehen; siehe auch Beispiel "Auslieferungslager" in der Verwaltungsvorschrift zum 14er) voraus. Außer dem gelegentlich auftauchenden Wartungspersonal wird am Aufstellort von der Betreiber-Firma niemand anzutreffen sein. Postzustellungen und Telekommunikation zu diesem "Gewerbesitz" dürften auch schwiergig werden  großes Grinsen  

Eine Überwachungsaufgabe, die eine derartige Anzeigepflicht i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO evtl. noch bejahen könnte, kann ich für uns auch nicht erkennen.

Mir fehlt einfach die personelle Komponente, um diesen Gewerbestandort als anzeigepflichtige Betriebstätte zu definieren.



Gepostet am 29.08.2006 um 15:06 von:
Benutzer: Puz_zle
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