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» Anmeldung von Windkrafträdern ausserhalb des Hauptsitzes der Firma? «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

Hallo Kollegin Abicht,

die Baugenehmigung für den "Windpark" ist m. E. kein ausreichendes Kriterium, eine anzeigepflichtige Betriebsstätte anzunehmen. Ansonsten würden alle baugenehmigungspflichtigen gewerblich genutzten Anlagen (z. B. Strom- und Telefonmasten, Trafo-Stationen, Haltestellen des ÖPNV, Mobilfunk-Antennenmasten ... etc.) der Gewerbeanzeigepflicht unterliegen. Dies würde aber nach meiner Meinung dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO entgegenstehen. Der Gesetzgeber macht hierzu nur eine namentlich benannte Ausnahme: Die Automatenaufstellung (§ 14 Abs. 3 GewO). Denn entgegen der Betreibung eines Winparks findet am Aufstellort eines Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Aufsteller und dem Kunden statt.



Gepostet am 04.07.2007 um 12:14 von:
Benutzer: Puz_zle
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