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Autor Beitrag
Thema: Autorentätigkeit
J. Neu

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30.07.2014 11:58 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

das Bundesverwaltungsgericht hat den Gewerbebegriff in seinem Urteil vom 12.07.1973 - BVerwG I C 23.72 - und in Fortführung seiner Rechtsprechung (Urt. v. 24.06.1976, Az.: BVerwG I C 56.74 und zuletzt BVerwG 8 C 8.12 wie folgt definiert:

"Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist die auf dauernde Gewinnerzielung gerichtete, fortgesetzt ausgeübte selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion, der freien wissenschaftlichen, künstlerischen und schriftstellerischen Tätigkeit höherer Art, der persönlichen Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern, und der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens."

Bei der praktischen Umsetzung, ob es sich im konkreten Fall um eine schriftstellerische Tätigkeit höherer Art handelt, würde ich allerdings keinen allzu strengen Maßstab anlegen und im allgemeinen Autoren als Freiberufler ansehen.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: AngemeldeteTätigkeit - Promo
J. Neu

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RE: AngemeldeteTätigkeit - Promo 17.01.2013 10:39 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Keutzer
Wenn du als Gewerbetreibender nur für eine einzige Firma tätig bist, ist es keine selbständige Tätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis. Dies könnte dir als Scheingewerbe bzw. Schwarzarbeit ausgelegt werden.


Hallo, das so nicht ganz richtig!

die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängig beschäftigter Tätigkeit ist je nach Fallkonstellation oft sehr schwierig. Es ist den für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständigen Gewerbemeldeämtern häufig kaum möglich, fehlende Selbstständigkeit zu erkennen und aus diesem Grund die Gewerbeanzeige zurückzuweisen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbebehörden den Eingang mängelfreier Gewerbeanzeigen innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen haben (§ 15 Abs. 1 GewO) und so bereits aus zeitlichen und personellen Gründen eine Prüfung ausscheidet, ob ein Fall von Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Es kann deshalb Personen, die lediglich für ein bestimmtes Unternehmen tätig sein wollen, grundsätzlich nicht verwehrt werden, eine Gewerbeanzeige zu erstatten, da sich der Betreffende hierdurch auch vor dem Vorwurf der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG) schützen möchte.

Die Problematik der Scheinselbstständigkeit liegt jedoch hauptsächlich in der Umgehung der Sozialversicherungspflicht und des Arbeitnehmerschutzes. Es ist daher letztlich Aufgabe der Sozialversicherungsträger zu beurteilen, ob ein solcher Fall vorliegt. Die Gewerbebehörden übermitteln hierzu regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige an die dafür zuständigen Stellen.

Anhaltspunkte für eine nicht selbstständige Tätigkeit sind nach In-Kraft-Treten der "Hartz-Gesetze" im Jahr 2003 nur noch:

1. Weisungsgebundenheit und

2. Eingliederung in die Arbeitsorgansiation des Weisungsgebers.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod
J. Neu

Antworten: 3
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RE: Fortbetrieb des Gewerbes nach dem Tod 17.01.2013 10:26 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

unabhängig von den zutreffenden Ausführungen der Vorredner was die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes betrifft:

Zitat:
Original von Alexander1977eine gewerbetreibende Person (Schuhmacherin) ist im März 2012 verstorben.Ihr Ehemann hat dieses Gewerbe bis heute weitergeführt. Meine Frage wäre nun, wie lange der Ehegatte das Gewerbe weiterführen darf ohne dass eine Gewerbeabmeldung und Gewerbeanmeldung erfolgen muss.


Gewerbetreibende ist im März 2012 verstorben: Behörde macht GewA3 v.A.w.
Ehemann führt das Gewerbe bis heute weiter: Behörde fordert Eheman zu GewA1 (rückwirkend zum März 2012) auf.

Gewerbeab- und -anmeldung müssen also sofort erfolgen, einmal v.A.w. durch die Behörde und einmal durch den weiterführenden Ehegatten.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Gewerbemeldungen bei Rechtsformwechsel OHG in GmbH & Co. KG
J. Neu

Antworten: 4
Hits: 14.508
17.01.2013 10:09 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

die gewerberechtlichen Ausführungen von Thomas Mischner sind ebenso richtig wie die praktische Umsetzung von Kreutzer.

Es ist lediglich zu beachten, dass bei der Anmeldung der Komplementär-GmbH (für die KG) keine zwei GewA1 ausgefüllt werden sondern nur eine, in etwa so:

XY Verwaltungs GmbH, HR B 12345
(für XYZ GmbH & Co. KG), HR A 54321

Viele Grüße
J. Neu
Thema: 2012-10-11 BMWi gibt Fahrplan zur Änderung der SpielV bekannt
J. Neu

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11.10.2012 14:43 Forum: Spielrecht


Es handelt sich um Herrn Ulrich Schönleiter, nicht dass die obige Schreibweise noch in den allgemeinen Sprachgebrauch übergeht ..

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Beratertätigkeit - Freier Beruf
J. Neu

Antworten: 4
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21.05.2012 15:07 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


OVG Niedersachsen, 16.05.2012 - 7 LC 15/10

Selbständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Verein/ Gewerbe
J. Neu

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27.04.2012 11:21 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Aus meiner Sicht ein ganz klares ES KOMMT DARAUF AN

Beispiel "Scientology Church e.V."

Leitsatz:
Auch eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung betreiben, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung auf Dauer den Verkauf von Waren und Dienstleistungen betreibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie durch Werbung und Verkauf in Konkurrenz zu anderen Gewerbetreibenden tritt und ihre Betätigung sich nach dem Gesamtbild als gewerblich darstellt (OVG Hamburg, 06.07.1993 - OVG Bf VI 12/91, GewArch 1994, 16; bestätigt: BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93, GewArch 1995, 152).

Praxis:
Die "Scientology Kirche" bietet ihren Mitgliedern - und zum Teil auch Nichtmitgliedern - Sach- und Dienstleistungen (z.B. Bücher und Kurse) zur Steigerung ihrer geistigen Leistungsfähigkeit und zur Lebens(führungs)hilfe an, für die bestimmte Entgelte gefordert werden.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Rücknahme einer Gewerbeanmeldung wg. Gewerbeuntersagung
J. Neu

Antworten: 18
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15.09.2011 16:41 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Grundsätzlich ist Civil Servant in seinen bisherigen Ausführungen zuzustimmen.

Gewerbeanzeigen hinsichtlich Prostitutionstätigkeiten sind jedoch nicht mit dem Hinweis der "sozialen Unwertigkeit" abzulehnen (diese Auffassung ist nach In-Kraft-Treten des ProstG mittlerweile überholt), vielmehr ist sie deshalb abzulehen, weil es sich um eine "freiberufliche" höchstpersönliche Dienstleistung und nicht um ein Gewerbe handelt. So auch mehrfach im BLA-Gewerberecht besprochen.

Gewerbeanzeigen hinsichtlich Scheinselbständigkeit sollten nur dann zurückgewiesen werden, wenn dieser Umstand zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Die Gewerbebehörden sind hierzu in den wenigsten Fällen in der Lage.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Änderung der GewO, HwO, IHKG, SchfHwG - Änderung § 14 GewO
J. Neu

Antworten: 17
Hits: 74.625
07.09.2011 17:00 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Wenn wir schon beim Thema "Korrektur der GewO" sind, hätte ich da auch noch einen Vorschlag:

§ 33d GewO - Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.

Hierzu ist Folgendes anzumerken:
Gemeint ist hier § 8 des Jugendschutzgesetzes a.F. - JÖSchG -, der ein Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche in öffentlichen Spielhallen vorsah. Diese Vorschrift ist in dem neuen Jugendschutzgesetz vom 23.07.2002 nunmehr in § 6 JuSchG geregelt. In Abs. 5 ist demnach der § 8 durch den § 6 auszutauschen. Nach fast 10 Jahren wäre es eigentlich so langsam mal an der Zeit .

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Mitteilung bei Reisegewerbe
J. Neu

Antworten: 10
Hits: 18.415
06.09.2011 10:27 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


In diesem Zusammenhang noch ein Hinweis:

Die Übermittlung von Daten aus der Reisegewerbekarte an die Industrie- und Handelskammer sollte grundsätzlich unterbleiben, weil deren Kenntnis nicht zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendig ist. Die Kammerzugehörigkeit nach § 2 IHK-G setzt nämlich das Vorhandensein einer gewerblichen Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle voraus. Dies ist bei Reisegewerbetreibenden regelmäßig nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang wäre es auch unzulässig, nach Erteilung der Reisegewerbekarte von dem Betreffenden noch einen Vordruck der Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO ausfüllen zu lassen und eine Durchschrift dieser Gewerbeanzeige sämtlichen in § 14 Abs. 8 GewO aufgeführten öffentlichen Stellen (u.a. der IHK) zu übermitteln.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe
J. Neu

Antworten: 31
Hits: 29.106
RE: Automatenvideotheken - Sonn- und Feiertagsruhe 26.07.2011 16:10 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Weinheim
Im Nachgang zum Presseartikel in der Anlage ging inzws. auch eine Meldung des IM Ba-Wü heraus, wonach "der Betrieb von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen keine öffentlich bemerkbare Arbeit im Sinne von § 6 Abs. 1 FTG darstellt, die geeignet ist, die Ruhe der Sonn- und Feiertage zu beeinträchtigen."

Hallo,

mich würde mal interessieren, worauf diese Änderung beruht, da es doch hierzu eine ganz klare obergerichtliche Entscheidung gibt?

VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007, 9 S 594/07

Amtlicher Leitsatz:
Der gewerbliche Betrieb einer Automatenvideothek ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach der derzeitigen Rechtslage in Baden-Württemberg verboten.

Gab es eine Gesetzesänderung?

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale
J. Neu

Antworten: 152
Hits: 479.549
17.06.2011 11:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

die Entscheidung ist aus 2002: VG Arnsberg, 06.11.2002 - 1 K 5028/01

Hiernach ist ein Gewerbetreibender dann unzuverlässig, wenn die gewerbliche Betätigung praktisch ausschließlich aus wettbewerbswidrigem Handeln nach § 1 UWG besteht. Zwar rechtfertigt nicht jeder Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine Untersagungsverfügung. Anders sei dies jedoch, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Messehostess
J. Neu

Antworten: 3
Hits: 15.410
16.04.2011 13:33 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,
hier ein paar Hinweise zur Scheinselbstständigkeit:

Ein Teilmerkmal der Ausübung eines Gewerbes ist die Selbstständigkeit der Berufsausübung. Selbstständige arbeiten in eigenem Namen und für eigene Rechnung und tragen das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit (Unternehmerrisiko). Hierzu gehört insbesondere der Einsatz eigenen Kapitals verbunden mit der Gefahr des Verlustes.

Scheinselbstständig tätig ist derjenige, der wirtschaftlich und persönlich lediglich an einen Auftraggeber gebunden und so in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, dass quasi keinerlei Unterschied zu einem abhängig Beschäftigten zu erkennen ist.

Von den Sozialversicherungsträgern wurden in der Vergangenheit die folgenden Anhaltspunkte zur Feststellung der Scheinselbstständigkeit verwendet:

keine Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Einkommen über der 400 EUR - Grenze für geringfügig Beschäftigte lag (unberücksicht blieb die Beschäftigung naher Familienangehöriger sowie Arbeitnehmern, die nicht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt wurden, z.B. Hauspersonal und Reinigungskräfte),

die Erwerbsperson war auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig,

der Auftraggeber ließ entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch in seinem Betrieb angestellte Arbeitnehmer verrichten,

die Erwerbsperson zeigte keine typischen Merkmale unternehmerischen Handelns, hatte z. B. keine eigene Unternehmensorgansisation, kein eigenes Betriebskapital, keine eigenen Geschäftsräume, keinen eigenen Warenbezug, war an Einkaufs- oder Verkaufspreise gebunden oder trat nicht werbend am Markt auf,

die Tätigkeit der Erwerbsperson entsprach nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Es galt die so genannte Anscheinsvermutung. Das heißt, lagen dem Sozialversicherungsträger wenigstens drei der o.g. Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit vor, so hatte der Erwerbstätige oder Auftraggeber durch Nachweise die Unternehmereigenschaft zu belegen, ansonsten wurde der Auftragnehmer als Arbeitnehmer eingestuft und es wurden Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Von der Vermutungsregelung ausgenommen waren Handelsvertreter (§ 84 HGB).

Die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft auf Grund der vorgenannten Anhaltspunkte ist jedoch mit In-Kraft-Treten der "Hartz-Gesetze" im Jahr 2003 obsolet geworden. Anhaltspunkte für eine nicht selbstständige Tätigkeit sind nunmehr lediglich

Weisungsgebundenheit und

Eingliederung in die Arbeitsorgansiation des Weisungsgebers.

Dies hing zusammen mit der Schaffung der so genannten "Ich-AG" (Ich-Arbeitgeber). Hierbei handelt es sich um Personen, die auf Grund ihrer praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten am Markt kostengünstige Dienstleistungen erbringen können. Insbesondere sollen hierdurch Arbeitslose als selbstständige Gewerbetreibende wieder in das Erwerbsleben zurückgeführt werden. Die Förderungsmaßnahmen der "Ich-AG" wurden im Jahr 2006 durch eine andere Form der Existenzgründungsförderung ersetzt.

Nach § 14 Abs. 1 GewO besteht nur für den selbstständigen Gewerbetreibenden die Pflicht zur Gewerbeanzeige. Liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, wird auch kein Gewerbe ausgeübt. Die Gewerbebehörden können in einem solchen Fall die Gewerbeanzeige zurückweisen.

Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängig beschäftigter Tätigkeit ist jedoch je nach Fallkonstellation oft sehr schwierig. Es ist den für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständigen Gewerbemeldeämtern häufig kaum möglich, fehlende Selbstständigkeit zu erkennen und aus diesem Grund die Gewerbeanzeige zurückzuweisen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbebehörden den Eingang mängelfreier Gewerbeanzeigen innerhalb von drei Tagen zu bescheinigen haben (§ 15 Abs. 1 GewO) und so bereits aus zeitlichen und personellen Gründen eine Prüfung ausscheidet, ob ein Fall von Scheinselbstständigkeit vorliegt. Es kann deshalb Personen, die lediglich für ein bestimmtes Unternehmen tätig sein wollen, grundsätzlich nicht verwehrt werden, eine Gewerbeanzeige zu erstatten, da sich der Betreffende hierdurch auch vor dem Vorwurf der Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG) schützen möchte.
Die Problematik der Scheinselbstständigkeit liegt jedoch hauptsächlich in der Umgehung der Sozialversicherungspflicht und des Arbeitnehmerschutzes. Es ist daher letztlich Aufgabe der Sozialversicherungsträger zu beurteilen, ob ein solcher Fall vorliegt. Die Gewerbebehörden übermitteln hierzu regelmäßig Daten aus der Gewerbeanzeige an die dafür zuständigen Stellen.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Vermüllung der Umwelt durch Diskothekengäste
J. Neu

Antworten: 5
Hits: 9.066
14.04.2011 14:30 Forum: Gaststättenrecht


Hallo,

die Beifügung von Reinigungsauflagen zu Gaststättenerlaubnissen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) oder der Erlass gaststättenrechtlicher Anordnungen (§ 5 Abs. 2 GastG) zur Reinigung öffentlicher Verkehrsflächen sind rechtlich möglich (VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193 - GewArch 2010, 118).

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Als Maler im Reisegewerbe
J. Neu

Antworten: 23
Hits: 74.569
28.06.2010 16:57 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Zitat:
Original von Corinna Bitzka
nach Rücksprache mit der HWK vor einiger Zeit wurde mir erklärt, dass der Maler alle Malutensilien bereits dabei haben muss. Wünscht der Kunde eine bestimmte Farbe, die man nicht dabei hat, hat sich das erledigt. Der Maler darf nicht mal eben einkaufen und zurückkommen.

Äußerst bedenkliche Aussage. Sie widerspricht nämlich der Beschlusslage des Bundesverfassungsgerichts.

Das mit der Werbung am Auto ist allerdings korrekt -> nicht zulässig. Durch ein solches Werbeschild wird beim Durchschnittsverbraucher der irreführende Eindruck erweckt, dass ein stehendes Gewerbe rechtmäßig ausgeübt werde (OLG Jena, 26.11.2008 - 2 U 438/08 - GewArch 2009, 208).

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Internet Game erlaubt ?
J. Neu

Antworten: 23
Hits: 9.189
27.12.2009 12:40 Forum: Spielrecht


@pingpong

Ich finde es nicht in Ordnung, den Text eines namhaften Juristen, den ich übrigens selbst bereits oben verlinkt hatte, hier rein zu kopieren, ohne explizit darauf hinzuweisen, dass es sich um einen nicht selbst verfassten Beitrag handelt. Das Urheberrecht wird im Internet ohnehin genug mit Füßen getreten.

http://blog.beck.de/2009/09/01/vg-berlin-gewerberechtliches-totalverbot-fue
r-internet-gewinnspiele


Gruß
J. Neu
Thema: Internet Game erlaubt ?
J. Neu

Antworten: 23
Hits: 9.189
16.10.2009 18:45 Forum: Spielrecht


Zitat:
Original von Schöni
Über die Auslegung, wann es sich um ein Glückspiel handelt, darüber wird trefflich gestritten., wie von J. Neu angedeutet.

Das wird nicht die Hauptfragestellung in diesem Fall sein. Denn wie der Erstposter schon sagt, dürfte es sich in diesem Fall
Zitat:
Frage/Antwort Prinzip (ähnlich Wer wird Mill.)

um ein Geschicklichkeitsspiel (§ 33d GewO) handeln, da die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht allein oder überwiegend vom Zufall sondern im Wesentlichen von den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt (vgl. BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 18.91, BVerwGE 96, 293 (295) = GewArch 1995, 22).

Nein, die Frage ist, wie Dr. Liesching in meinem ersten Link kritisch anmerkt, wie solche Spiele in den gewerbe- bzw. spielrechtlichen Ordnungsrahmen einbezogen werden können, denn die Erteilung einer gewerbe- bzw. spielrechtlichen Erlaubnis ist nach der derzeitigen Rechtslage überhaupt nicht möglich. Richtigerweise verweist Dr. Liesching allerdings auf § 8a RStV. Ich würde mich also zuerst einmal an die zuständige Landesmedienanstalt wenden.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Internet Game erlaubt ?
J. Neu

Antworten: 23
Hits: 9.189
16.10.2009 10:37 Forum: Spielrecht


Hallo,

über all diese Fragen streiten sich zurzeit die Gelehrten. Hierzu zwei interessante Links:

http://blog.beck.de/2009/09/01/vg-berlin-gewerberechtliches-totalverbot-fue
r-internet-gewinnspiele


http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/pressemitteilungen/newsarchiv/
2009/02Februar/018_2009.php


Viele Grüße
J. Neu
Thema: Umrüstung der Zigarettenautomaten
J. Neu

Antworten: 26
Hits: 28.785
14.09.2009 14:36 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Stichtag war der 01.01.2009.

Nach § 10 JuSchG ist Kindern und Jugendlichen das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Daneben gilt ein generelles Abgabeverbot für Tabakwaren an diese Personengruppe aus öffentlichen Verkaufsstellen. Unter Tabakwaren fallen hier übrigens auch Kau- und Schnupftabak. Zigarettenautomaten müssen darüber hinaus entweder an einem für Kinder und Jugendliche nicht zugänglichen Ort aufgestellt werden oder die Automaten müssen technisch so ausgerüstet sein, dass Kinder und Jugendliche keine Zigaretten entnehmen können. Die Zigerettenindustrie hat deshalb ihre Automaten so umgerüstet, dass nur noch solche Personen Zigaretten aus den entsprechenden Automaten entnehmen können, die im Besitz einer Bankkarte mit dem sog. "Geldkartenchip mit integriertem Jugendschutzmerkmal" sind.

Die Aufstellung von Zigarettenautomaten, die noch mit einem herkömmlichen Münzeinwurf versehen sind, kann von der Ordnungsbehörde, sofern sie nicht an Orten aufgestellt sind, die Jugendlichen unzugänglich sind (z.B. Spielhallen, Erwachsenen-Videotheken, Erotik-Shops), unterbunden werden. Der Erlass eines entsprechenden Aufstellungsverbots richtet sich nach § 14 OBG,NW (§ 3 PolG,BW; Art. 7 LStVG,BY; § 17 ASOG Bln,BE; § 13 OBG,BB; § 10 BremPolG,HB; § 3 SOG,HH; § 11 HSOG,HE; § 13 SOG, M-V,MV; § 11 Nds. SOG,NI; § 9 POG,RP; § 8 SPolG,SL; § 3 SächsPolG,SN; § 13 SOG LSA,ST; § 174 LVwG,SH; § 5 OBG,TH) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 JuSchG.

Viele Grüße
J. Neu
Thema: Lehrkraft in Krankenpflegeschule
J. Neu

Antworten: 25
Hits: 24.133
15.07.2009 10:58 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo Frau Bresgen,

mein Fazit hat nichts mit Gefälligkeitsmeldung zu tun. Ihm liegt nur die Entscheidung des OVG Nds. zugrunde, nämlich dass die Entscheidung im Falle des Berufsbetreuers eben so gefallen ist. Bei dem vorliegenden Fall des Sozialwissenschaftlers wird die Entscheidung womöglich auch so ausfallen, andererseits bin ich mir aber auch nicht sicher.

Vielleicht lesen Sie sich die Entscheidung einfach mal durch ...

Viele Grüße
J. Neu
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