Marktsatzung |
LCoup
Jungspund

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Hallo zusammen,
bitte entschuldigt meine vielen rechtlichen Fragen in Bezug auf Wochenmärkte... ohne tatsächliche Anwendung in der Praxis sind rechtliche Angelegenheiten doch ziemlich ungreifbar und schwer zu durchblicken.
Meine Frage ist vermutlich recht simpel:
- Wird eine Marksatzung nur für festgesetzte Wochenmärkte aufgestellt? Manche Satzungen bleiben hier sehr wage und es fällt nicht direkt die Formulierung "festgesetzt nach GewO".
So besteht bspw. die Essener Satzung aus diesen drei Paragrapgen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung
Die Essener Wochenmärkte werden als öffentliche Einrichtung geführt.
§ 2 Platz, Markttag und Verkaufszeit
(1) Die Wochenmärkte finden auf den hierfür bestimmten Plätzen zu den in der Anlage zu dieser Satzung
genannten Verkaufszeiten statt.
(2) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Markttag, Verkaufszeit oder Platz abweichend festgesetzt
werden, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Wochenmärkte der Stadt Essen
vom 12. November 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Juni 1996, außer Kraft.
Kann daraus abgeleitet werden, dass die Essener Wochenmärkte festgesetzt sind?
Danke für eure Hilfe!
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1
28.02.2018 14:51 |
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Solon
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KremserT
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2
02.03.2018 09:43 |
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Solon
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KremserT
Routinier
 

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kurz im Kommentar geblättert und siehe da, der Fachbegriff lautet ...
*Trommelwirbel*
intrakorporative Organisationsmaßnahme
Herrlich
__________________ Grüße aus Leipzig!
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3
02.03.2018 09:46 |
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LCoup
Jungspund

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Zitat: |
Original von KremserT
Für mich ergäbe sich damit der Leitsatz:
- Nicht jeder durch Satzung geregelte Wochenmarkt ist nach GewO festgesetzt.
- Festgesetzte Wochenmärkte bedürfen keiner Satzung. Eher kann der Betreiber Rahmenbedingungen festlegen (siehe § 70 Abs. 1 und 2 GewO). Ob dies nun Qualität einer Satzung hat, ist dem Betreiber überlassen. |
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Vielen Dank!
Das passt zu meinen Erkenntnissen, dass einige (wenige) Städte/Gemeinden "nur" eine Marktordnung aufstellen, jedoch keine Marktsatzung...wobei hier die Marktordnung häufig ausführlicher ausfällt und Angelegenheiten regelt, die üblicherweise in den Marktsatzungen geregelt werden.
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4
02.03.2018 14:03 |
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Tscheinert
Grünschnabel
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Aber bezieht sich eine Wochenmarktsatzung nicht per Defintion schon auf festgesetzte Wochenmärkte?
Auf welcher Grundlage wird sonst deutlich, auf welche "Märkte" eine Wochenmarktsatzung anzuwenden ist.... bspw. von der Art her als Wochenmärkte aufgestellte Märkte, die nicht festgesetzt sind, sondern als Sondernutzung laufen
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5
11.04.2018 10:15 |
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GewerbePlbg

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Die letzte Frage würde mich auch interessieren.
In einigen Satzungen steht häufig "die Stadt X betreibt einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.
Kann man auch ohne Festsetzung einfach den § 67 GewO Wochenmarkt geltend machen?
Dürfen die Gemeinden nun einfach auf Grundlage einer Satzung einen Wochenmarkt durchführen?
Ich mein, ohne Festsetzung gelten halt die Marktprivilegien nicht. Aber darf man trotzdem die ganzen Vorschriften zu Wochenmärkten nutzen?
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6
27.10.2020 11:39 |
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Nico Schwenke
Jungspund

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Hallo aus Thüringen,
Ja eine Gemeinde/Stadt kann aufgrund einer Satzung einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung durchführen. Allerdings, wie schon gesagt, ohne Marktprivilegien.
Alles andere wie Ort, Zeit, Teilnahmebedingungen, Verhalten auf dem Markt, Bewerbung etc. wird dann in der Marktsatzung geregelt.
Mit der Satzung wird der Markt nach Kommunalrecht "gewidmet" (in Thüringen § 19 Thüringer Kommunalordnung). Diese Widmung ersetzt aber nicht die gewerbliche Festsetzung und aus ihr lässt sich auch keine Festsetzung herleiten.
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7
11.11.2020 14:05 |
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j.ollarius@gotha.de

Grünschnabel
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Markt als öffentliche Einrichtung vs. Markt gemäß § 67 GewO |
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Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen, da auch ich im Thema "Marktwesen" neu bin.
Wir haben einen wöchentlichen Markt an zwei festen Tagen. Dieser wird von uns als Stadt als öffentliche Einrichtung ausgerichtet. Es gibt eine Marktsatzung, eine Marktgebührensatzung und eine Rechtsverordnung, in der das erweitere Sortiment gemäß § 67 Abs. 2 aufgeführt wird.
Diese Satzungen sind sehr alt und in der Praxis teilweise nicht mehr umsetzbar. Aus diesem Grund wollen wir diese überarbeiten.
Dabei taucht jetzt ein Verständnisproblem auf.
Laut unserem Rechtsamt führen wir einen Markt als öffentliche Einrichtung nach dem Kommunalrecht. Geregelt durch eine Satzung ohne Marktprivilegien. Eine Rechtsverordnung wäre nicht notwendig.
Ich habe verstanden, dass es Wochenmärkte nach § 67 GewO gibt. Diese kann man nach § 69 festsetzen oder auch nicht.
Warum soll aber der Markt als öffentliche Einrichtung kein Wochenmarkt gemäß § 67 sein?
Kann hier Jemand Klarheit in den Sachverhalt bringen?
Im voraus vielen Dank.
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8
12.10.2023 10:33 |
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hans-im-glück1986
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RE: Markt als öffentliche Einrichtung vs. Markt gemäß § 67 GewO |
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Zitat: |
Original von j.ollarius@gotha.de
Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen, da auch ich im Thema "Marktwesen" neu bin.
Wir haben einen wöchentlichen Markt an zwei festen Tagen. Dieser wird von uns als Stadt als öffentliche Einrichtung ausgerichtet. Es gibt eine Marktsatzung, eine Marktgebührensatzung und eine Rechtsverordnung, in der das erweitere Sortiment gemäß § 67 Abs. 2 aufgeführt wird.
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Es gibt eine VO durch die Landesregierung? Das gibt es selten...
Zitat: |
Original von j.ollarius@gotha.de
Dabei taucht jetzt ein Verständnisproblem auf.
Laut unserem Rechtsamt führen wir einen Markt als öffentliche Einrichtung nach dem Kommunalrecht. Geregelt durch eine Satzung ohne Marktprivilegien. Eine Rechtsverordnung wäre nicht notwendig.
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Richtig.
Zitat: |
Original von j.ollarius@gotha.de
Warum soll aber der Markt als öffentliche Einrichtung kein Wochenmarkt gemäß § 67 sein?
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Wer sagt, dass das nicht ginge. § 67 GewO ist nur eine Legaldefinition des Wochenmarkts.
Lesenswert Kniesel GewA 2013, 270:
"Die beiden Rechtsgebiete verfolgen gänzlich unterschiedliche Regelungsziele und haben einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand102. So sind die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnungen der Länder zu den öffentlichen Einrichtungen umfassender angelegt und weder gewerberechtlich motiviert noch bezwecken sie die Sicherung der Markt- und Gewerbefreiheit; es geht vielmehr um Infrastruktur und Daseinsvorsorge103. Deshalb lassen sich Kommunalrecht und Gewerberecht nicht einfach in ein Verhältnis der Über- und Unterordnung setzen104. Den Gemeinden ist es vielmehr freigestellt, bei der Durchführung eines Weihnachtsmarktes entweder eine kommunalrechtliche oder eine gewerberechtliche Lösung zu wählen105."
VG
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9
12.10.2023 20:23 |
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