Forum-Gewerberecht

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[quote][i]Original von [EMAIL]j.ollarius@gotha.de[/EMAIL][/i]
Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen, da auch ich im Thema "Marktwesen" neu bin.

Wir haben einen wöchentlichen Markt an zwei festen Tagen. Dieser wird von uns als Stadt als öffentliche Einrichtung ausgerichtet. Es gibt eine Marktsatzung, eine Marktgebührensatzung und eine Rechtsverordnung, in der das erweitere Sortiment gemäß § 67 Abs. 2 aufgeführt wird.

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Es gibt eine VO durch die Landesregierung? Das gibt es selten...

[quote][i]Original von [EMAIL]j.ollarius@gotha.de[/EMAIL][/i]

Dabei taucht jetzt ein Verständnisproblem auf.

Laut unserem Rechtsamt führen wir einen Markt als öffentliche Einrichtung nach dem Kommunalrecht. Geregelt durch eine Satzung ohne Marktprivilegien. Eine Rechtsverordnung wäre nicht notwendig.

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Richtig.

[quote][i]Original von [EMAIL]j.ollarius@gotha.de[/EMAIL][/i]

Warum soll aber der Markt als öffentliche Einrichtung kein Wochenmarkt gemäß § 67 sein?

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Wer sagt, dass das nicht ginge. § 67 GewO ist nur eine Legaldefinition des Wochenmarkts.

Lesenswert Kniesel GewA 2013, 270:

[I]"Die beiden Rechtsgebiete verfolgen gänzlich unterschiedliche Regelungsziele und haben einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand102. So sind die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnungen der Länder zu den öffentlichen Einrichtungen umfassender angelegt und weder gewerberechtlich motiviert noch bezwecken sie die Sicherung der Markt- und Gewerbefreiheit; es geht vielmehr um Infrastruktur und Daseinsvorsorge103. Deshalb lassen sich Kommunalrecht und Gewerberecht nicht einfach in ein Verhältnis der Über- und Unterordnung setzen104. Den Gemeinden ist es vielmehr freigestellt, bei der Durchführung eines Weihnachtsmarktes entweder eine kommunalrechtliche oder eine gewerberechtliche Lösung zu wählen105."[/I]

VG



Gepostet am 12.10.2023 um 20:23 von:
Benutzer: hans-im-glück1986
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=125635#post125635


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