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Autor Beitrag
Thema: Schulung Gewerberecht
KremserT

Antworten: 9
Hits: 62.250
RE: Schulung Gewerberecht 03.09.2018 11:22 Forum: Seminare und Veranstaltungen


Moin Moin

Ich kann den KBW e.V. wärmstens empfehlen, zu erreichen unter https://www.kbw.de/

Einfach oben in der Suche mal Gewerbe eingeben, da finden sich einige.
Thema: Termin 10. BFT
KremserT

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Hits: 412.808
13.08.2018 10:14 Forum: Bundesfachtagung Gewerberecht


Moin Moin

Ich werde wahrscheinlich nicht teilnehmen, aber ein zu erörterndes Thema, welches mir unter den Nägeln brennt, sind die Zulässigkeit von behördlich initiierten Testkäufen betreffs Einhaltung JuSchG. Hier gibt es m. E. unterschiedliche Handhabungen der Länder bzw. Erlasslagen

und

die behördlichen Vorgehensweisen bei Gewerbeanzeige einer Shisha-Bar insbesondere in Bezug auf die Anordnung von Kohlenmonoxidmeldern, Abluftanlage etc. Hier bestehen meines Wissens auch unterschiedliche Herangehensweisen der Länder.
Thema: Entscheidung Spezialmarkt vs. Ausstellung in kleinen Kommunen
KremserT

Antworten: 6
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10.04.2018 09:13 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Moin Moin

ich kann mich dem Kollegen Simon da nur anschließen. Ich würde mich auch nicht zu sehr auf einen Kompromiss einlassen bzw. versuchen, einen solchen zu erwirken. Festsetzung von Veranstaltungen erfolgt halt nicht nach Handeln und Absprache wie auf dem Basar (oder Jahrmarkt), sondern nach GewO. Wer mit dem Finger auf ne Birne zeigt und schon seit Jahren "Apfel" ruft, liegt trotzdem falsch. So ähnlich scheint es wohl hier zu sein, da muss der gute Herr sich dann mit dem Jahrmarkt abfinden und seinen "Verlust" über fehlende Eintrittsgelder den Händlern aufschlagen.
Thema: Konzessionen / Sondernutzungen
KremserT

Antworten: 5
Hits: 91.601
13.03.2018 16:35 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Hallo in die Runde,

die Formulierung des "Konzessionsvertrags" würde für mich auf das eventuelle Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach §§54 VwVfG hindeuten. Mit solch einem Vertrag begeben sich beide Vertragsparteien auf "eine Stufe", damit wäre eine quasi-privatrechtliche Angelegenheit gegeben, in der das Subordinationsverhältnis nicht mehr gilt. Das wäre dann auch der Unterschied.
Thema: Marktsatzung
KremserT

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RE: Marktsatzung 02.03.2018 09:46 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


kurz im Kommentar geblättert und siehe da, der Fachbegriff lautet ...

*Trommelwirbel*

intrakorporative Organisationsmaßnahme


Herrlich großes Grinsen
Thema: Marktsatzung
KremserT

Antworten: 8
Hits: 319.612
RE: Marktsatzung 02.03.2018 09:45 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Moin Moin

Nein, meines Erachtens kann das daraus nicht abgeleitet werden, außer vielleicht aus der Formulierung des § 2 Abs. 2 "... abweichend festgesetzt
werden ...".

Die Satzung hat nicht die Qualität einer Festsetzung nach GewO und ersetzt diese auch nicht. Inwieweit diese beiden Rechtsätze nebeneinander stehen ist eine berechtigte Frage. Sicher wird innerhalb der Organisationseinheiten der Stadtverwaltung eine förmliche Festsetzung erfolgt sein. Für solche Modalitäten gibt es einen schönen Fachbegriff, den ich aber leider nicht parat habe

Das Satzungsrecht der Gemeinde ermöglicht es ihr, ihre eigenen Angelegenheiten derart zu regeln, die Ermächtigung hierfür findet sich in den Landes-Gemeindeordnungen. Andere Beispiele sind Abwassersatzungen, Satzungen für die Benutzung von Schwimmhallen etc.

Für mich ergäbe sich damit der Leitsatz:

- Nicht jeder durch Satzung geregelte Wochenmarkt ist nach GewO festgesetzt.
- Festgesetzte Wochenmärkte bedürfen keiner Satzung. Eher kann der Betreiber Rahmenbedingungen festlegen (siehe § 70 Abs. 1 und 2 GewO). Ob dies nun Qualität einer Satzung hat, ist dem Betreiber überlassen.
Thema: Anhänge
KremserT

Antworten: 3
Hits: 23.444
RE: Anhänge 01.03.2018 07:48 Forum: Fragen zur Bedienung


Zitat:
Original von Roland Kissau
Moin aus Hückeswagen!

Ich kann seit einiger Zeit keine Anhänge mehr beifügen geschockt .
Bis zum Auswählen, Hochladen und Speichern funktioniert alles, aber wenn ich in dem "Anhangfeld" auf Beenden klicke, passiert gar nix, egal wie oft ich darauf klicke.
Zwischendurch fragt mich mein Computer zweimal, ob ich die Webseite schließen/verlassen möchte. Ich klicke dann auf "nein", und dann geht es ganz normal weiter.
Kann mir jemand weiterhelfen? Ich bin nicht der Computerexperte, wie man vielleicht meinen Fachausdrücken entnehmen kann .

Einen schönen SchlaDo wünscht
Roland Kissau


Moin Moin,

gerade mal den Test gemacht (siehe oben großes Grinsen ) und es funktioniert schon mal bei mir, also kein Website-Problem..

Nutzen Sie einen neuen Browser? Also Internet-Explorer / Mozilla Firefox etc...

Gab es neue Updates für den Browser?

Funktioniert das mit allen Dateitypen nicht? Also Pdf-Dokumente, Word-Dokumente etc?

Nachdem Sie einen Dateianhang ausgewählt und gespeichert haben, erscheint dieser unten in der Liste? Steht dort dann in Klammern eine Zahl und Kb (also bspw. 150 KB)?
Thema: Anhänge
KremserT

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Hits: 23.444
RE: Anhänge 01.03.2018 07:44 Forum: Fragen zur Bedienung


Test
Thema: Alkoholausschank Wochenmärkte
KremserT

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Hits: 39.539
28.02.2018 13:09 Forum: Gaststättenrecht


Ich handhabe bei derartigen Fragen den Begriff der Veranstaltung des §56a I Nr. 3 b GewO analog den bei Gestattungen vorliegenden Begriff des besonderen Anlasses. Das Abhalten eines Wochenmarktes hat für mich nicht einen derartigen Veranstaltungscharakter. Dann schon eher der Spezialmarkt, der nicht so regelmäßig wiederkehrend ist. Im Landmann/Rohmer findet man dazu m. E. nichts konkretes. Aber ich denke auch, dass es im Sinne des Gesetzgebers gewesen ist, bei schon derartigen Beschränkungen des Alkoholausschanks im Zusammenhang von Anlässen nicht ein Schlupfloch über die Reisegewerbekarte erwirkt zu haben. Ziel war ja, den Alkoholmissbrauch einzudämmen. Auch würde dies zu einer Ungleichbehandlung führen. Gestattungen wären nicht möglich, da kein besonderer Anlass, aber mit Reisegewerbe kein Problem ...

Mitunter haben meines Wissens auch manche Landes-Gaststättengesetze keine derartige Regelung getroffen über reisende Gaststätten, sondern unterwerfen diese damit weiterhin einer Gestattungspflicht. In Sachsen ist das hier nicht so. Mit liberaler Lesart könnte dann jeder RGK-Inhaber (mit Sondernutzungserlaubnis) am Rande eines Wochenmarktes fleißig dem Bacchus frönen. Das wird vermieden.
Thema: Alkoholausschank Wochenmärkte
KremserT

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Hits: 39.539
28.02.2018 12:23 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von Runge
Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich sehe jetzt nicht, warum das "Verabreichen" grundsätzlich verboten sein sollte. Die Marktfestsetzung umfasst ja ohnehin nur die Verkaufsstände.

Regina Runge


nicht grundsätzlich verboten, aber im Rahmen der festgesetzten Wochenmarkt-"Veranstaltung" nicht davon erfasst und daher auch nicht privilegiert, also keine Marktprivilegien. Ich meinte damit auch ausschließlich Alkoholika, darum ging es ja im Kontext.

Wochenmarkt liegt hier eventuell vor (siehe Beitrag 6), aber Alkohol ist absolutes No-Go. Eine Gestattung - sofern noch notwendig nach einschlägigem Landesrecht - käme hier sicher nie in Betracht.
Thema: Alkoholausschank Wochenmärkte
KremserT

Antworten: 18
Hits: 39.539
28.02.2018 12:00 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von Runge
Hallo aus Bad Fallingbostel,

m.E. beinhaltet das Verbot des Verkaufs von alkoholischen Getränken auf Wochenmärkten nur den dort üblichen Verkauf über den Ladentisch, also z.B. Schnaps in Flaschen oder die Kiste Bier.

Die ist nicht mit dem "Verabreichen zum Verzehr an Ort und Stelle" gleichzusetzen.

Ich kann mir aber jetzt auch nicht so ganz vorstellen, dass es sich hier überhaupt um einen "Wochenmarkt" im Sinne des § 67 GewO handelt, auf dem der Verkauf von Lebensmitteln zum Mitnehmen im Vordergrund steht.

Regina Runge


wäre denn überhaupt das Verabreichen auf festgesetzten Wochenmärkten zulässig? Ich gehe davon aus, dass ausschließlich der Warenvertrieb hier gestattet ist.
Thema: Erfahrungen: Privatisierung von Wochenmärkten
KremserT

Antworten: 2
Hits: 20.258
RE: Erfahrungen: Privatisierung von Wochenmärkten 27.02.2018 12:00 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Moin Moin

Wie ich lese, sind Sie als Student registriert. Nur rein des Interesses halber: Erarbeiten Sie gerade eine Thesis? Vielleicht kann man dann gezielter auf bestimmte Fragen antworten.

Grundsätzlich kann ich hier nur - da ich nicht der für Veranstaltungen nach GewO zuständige Sachbearbeiter bin - von der "Ferne" sprechen. Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen nach GewO festgesetzten Märkten, die die Kommune selbst abhält, gegenüber Externen festgesetzte Wochenmärkte und Wochenmärkte, die als solche erkennbar, aber nicht festgesetzt sind.

In Leipzig gibt es einen externen Veranstalter, der auch direkt über unsere www.leipzig.de Seite genannt wird und einen Verbrauchermarkt, also nach Qualität einen Wochenmarkt, abhält. Dessen Internetpräsenz finden Sie hier:

http://www.abuha.de/veranstaltungsorte/sportforum-leipzig
Thema: Flugleiter
KremserT

Antworten: 1
Hits: 40.467
RE: Flugleiter 27.02.2018 09:26 Forum: Gewerberecht


Moin

Ich sehe hier keine gewerbliche Tätigkeit, da ich davon ausgehe, dass er sich an die Betriebszeiten des Flugplatzes ausrichten muss, dem Flugplatzinhaber hörig ist, Arbeitsmaterialien maßgeblich vorhanden sind und vor Allem auch sicher seine Tätigkeit keinem anderen zur Verfügung stellen würde = Scheinselbstständigkeit.

Dabei ist es für mich ohne Belang, ob er Honorar bekommt oder nicht. Da steckt ja dennoch eine Einnahme dahinter. Anders würde es sich verhalten, wenn im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung ausgeschüttet wird.
Thema: Alkoholausschank Wochenmärkte
KremserT

Antworten: 18
Hits: 39.539
27.02.2018 08:25 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von LCoup
Zitat:
Original von VeSa
Die Ausgangsfrage würde ich aber mit einem "gar nicht" beantworten wollen.


Demnach wäre der Ausschank von Alkohol auf Wochenmärkten (abgesehen von "Selbstgebranntem") deiner Auslegung nach immer unzulässig?

Im Grunde stelle ich mir die Frage wegen der Etablierung von "Feierabendmärkten".
Diese sind ja im Grunde Wochenmärkte (vom Angebot her) ergänzt um Imbisse/Food-Trucks, die auch Alkohol (bspw. Bier) ausschenken.
Wenn auf festgesetzten Wochenmärkten nach § 67 GewO generell kein Alkoholausschank stattfinden darf, kann ein solcher Feierabendmarkt ja eigentlich nur ein nicht festgesetzter Markt sein?
(Und hier würde dann eine Erlaubnis nach § 2 GastG notwendig sein)


Moin Moin

um mal kurz zusammenzufassen, vor allem für das Verständnis:

1. Feierabendmärkte sind eine Mischung aus nicht ortsfesten Verkaufsstellen und reisenden Gaststätten (Marktstände + Food-Trucks)?

2. Diese befinden sich in einem örtlichen Verbund; heißt, man kann erkennen, dass hier eine Art Veranstaltung stattfindet.

3. Wäre der Markt als Wochenmarkt festgesetzt, dürfte kein Alkoholausschank (bis auf eigenes Destillat) stattfinden, das wurde auch schon vorher so gesagt.

3a. Wäre der Markt nicht festgesetzt, müssen alle eine Reisegewerbekarte besitzen bis auf evtl. Ausnahmen nach § 55a I Nr. 9 GewO.

4. Alkoholausschank ist im Reisegewerbe nach § 56 I 3b) verboten unter bestimmten Ausnahmevorbehalten.

5. Eine Ausnahme wäre zum Beispiel der Alkoholausschank im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle

5a. Die wie unter 5. genannte Veranstaltung muss nicht festgesetzt sein.

6. Ob eine gesonderte, gaststättenrechtliche Gestattung benötigt wird, richtet sich nach den Landesgesetzen. Hier in Sachsen unterfallen reisende Gaststätten nicht dem SächsGastG; einer gesonderten Gestattung (oder GaGev) bedarf es nicht.

7. Wenn "Feierabendmärkte" länger als 22 Uhr geöffnet haben, müssten diese festgesetzt werden, um nicht mehr dem Ladenöffnungsgesetz zu unterfallen. Bis auf ein paar Ausnahmen regeln die Landesgesetze die Ladenöffnungszeiten bis 22 Uhr.

8. Und dann wären wir wieder ab Punkt 3 angelangt.
Thema: SächsLadÖffG - Kommentar
KremserT

Antworten: 0
Hits: 7.811
SächsLadÖffG - Kommentar 20.02.2018 13:30 Forum: Bücher-Ecke


Hallo an die sächsischen Kollegen,

durch Zufall bin ich im Beck-Online auf einen von Frau Prof. Manger-Nestler und Herrn Böttner verfassten Kommentar zum SächsLadÖffG gestoßen. Eine nette Sache und vor Allem auch in Anbetracht des Fehlens anderer aktueller Kommentar zum Thema wirklich wichtig!

Nebst der Empfehlung dieses Kommentars wollte ich noch darüber informieren, dass eine Auflage als Printmedium angedacht ist. Hierzu habe ich Frau Prof. Manger-Nestler schon befragen können. Diese teilte mit, dass dies wohl eher passieren würde, wenn entsprechende Bedarfe ermittelt werden können. Sprich, wer ebenso - wie ich - daran interessiert ist, eine Ausgabe dieses Kommentars in Druckform zu erhalten, kann dies gerne besagter Dame unter manger@wiwi.htwk-leipzig.de melden.
Thema: Preisauszeichnung im Schaufenster
KremserT

Antworten: 3
Hits: 11.890
RE: Preisauszeichnung im Schaufenster 12.02.2018 10:33 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin Moin

der haarfeine Unterschied ist, dass solche Waren nicht mehr auszupreisen sind, wenn diese zwar zu repräsentativen und auch Werbezwecken in Schaufenstern öffentlichkeitswirksam ausgestellt sind, durch den Kunden aber nicht direkt von dort entnommen werden können. Dies dürfte vorrangig bei Bekleidungsgeschäften der Fall sein. Dort wird der Kunde regelmäßig nicht das konkret ausgestellte Stück erwerben können (und wollen), sondern einen diesem Exemplar identischen Artikel.

Somit liegt bei derartig gelagerten Sachverhalten kein Verstoß gegen die PAngV vor, da es sich nicht um ein Angebot im Sinne des § 1 I S 1 PAngV handle, sondern lediglich um zulässige Werbung nach zweiter Alternative des § 1 I S 1 PAngV.

Eine Auszeichnungspflicht für im Schaufenster ausgestellte und direkt erwerbbare Artikel besteht dennoch weiterhin, wie dies bspw. bei Uhren- und Schmuckgeschäften anzutreffen ist.
Thema: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige
KremserT

Antworten: 22
Hits: 49.555
RE: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige 01.02.2018 15:53 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von gewerbe-sgh
Hier muss ich jetzt aber doch einmal etwas loswerden.
Gem. Art. 103 (3) GG darf niemand wegen der selben Tag, aufgrund der allgemeinen Strafgesetze, mehrfach bestraft werden.
Daran lehnt sich auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten an. Demnach ist es rechtswidrig, wegen einer Ordnungswidrigkeit - beispielsweise das fehlende Abmelden des Gewerbes - mehrfach Verfahren einzuleiten. Schließlich setzt sich der Tatbestand aus § 146 Abs. 2 Punkt 2a GewO fort. https://forum-gewerberecht.de/images/smilies/kopfkratz.gif
Bußgelder sind Sanktionen für Fehlverhalten und keine Beugemittel.
By the way - wir verhängen Verwarn- bzw. Bußgelder in Abhängigkeit der Zeit der verspäteten Anzeige und danach, ob nach Aufforderung oder selbstständig die Anzeige getätigt wurde.
Kopfkratz


Moin Moin

Der Grundsatz des Strafrechts "ne bis in idem" wird im Hinblick auf die Owi nicht vollständig erfasst. Der Bußgeldbescheid ist nicht wie beim Strafbefehl / Urteil mit einer strafrechtlichen Beurteilung versehen. Daher findet das auch keine Anwendung bei Dauer-Owi´s.

OLG Dresden, NStZ-RR 1997, 314 & OLG FF a.M. 2 Ws (B) 388/00 OWiG

Hinzu kommt, dass nach Abschluss des Verfahrens mit Erlass des Bußgeldbescheids die Tat weiter begangen wird.
Thema: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige
KremserT

Antworten: 22
Hits: 49.555
01.02.2018 14:31 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von BernshausenL
gewerbe-Beelitz spricht ja auch von der Anmeldung von Amts wegen.. davon habe ich ehrlich gesagt noch nie etwas gehört Kopfkratz


Das Gewerberegister soll ja die Wirklichkeit abbilden. Wenn die Behörde davon Kenntnis hat, dass jemand ein Gewerbe betreibt, muss es ja irgendwie auch diesen Eintrag erlangen können; notgedrungen unter Zwang. Aber wie die Vorredner schon sagten; Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft können in der Androhung die versprochene Meldung bewirken, aber wenn nicht, wären diese Zwangsmittel nicht (mehr) die geeigneten. So käme Ersatzvornahme bzw. die Fiktion der Abgabe einer Erklärung in Frage; dazu muss aber auch die Behörde die Angaben vollumfänglich machen können, die der Gewerbetreibende leisten muss. Gerade Betriebsbeginn, wie Kollege Mischner sagte, ist ein Faktor, der sich regelmäßig nur schätzen, aber nicht genau bestimmen lässt.
Thema: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige
KremserT

Antworten: 22
Hits: 49.555
01.02.2018 14:27 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Thomas Mischner
Hallo,

die
Zitat:
Fiktion der Abgabe einer Erklärung
dürfte aber nur funktionieren, wenn die Behörde den Inhalt der Erklärung (z. B. Datum des Betriebsbeginns, ausgeübte Tätigkeit) auch korrekt angeben kann.


ja, das ist natürlich Voraussetzung.
Thema: Verwarnungs-/Bußgeld aufgrund verspäteter Gewerbeanzeige
KremserT

Antworten: 22
Hits: 49.555
01.02.2018 14:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von gewerbe-beelitz
Zitat:
Original von Klosi
Eine Ersatzvornahme scheint mir nicht das geeignete Mittel. Eine Gewerbemeldung ist, solange wir des Gewerbetreibenden noch habhaft werden können, eine höchstpersönliche Angelegenheit. Deshalb mache ich die Gewerbemeldung v.A.w. nur, wenn der Betroffene verstorben oder nicht mehr auffindbar ist.

Gruß Klosi


Ich empfinde es gerade im Sinne der Registerklarheit und Wahrheit als genau das richtige Mittel.... Sinn und Zweck der ganzen Sache ist noch nicht dem Gewerbetreibenden jedes Mal Zwangsgeld aufzubrummen oder ihn ins Gefängnis zu bringen damit er eine Unterschrift leistet, sondern eher dass alle Gewerbetreibenden auch im Register sind... und über die Ersatzvornahme kann man ja auch die gebühren generieren...


In einzelnen Länder-Vollstreckungsgesetzen gibt es auch die Möglichkeit der Fiktion der Abgabe einer Erklärung. Darüber könnte man das m. E. auch regeln.
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