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Autor Beitrag
Thema: Anmeldung einer KG in Gründung
hans-im-glück1986

Antworten: 23
Hits: 254.345
15.11.2023 00:14 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

es ist müßig, einem Gewerberechtler das Gesellschaftsrecht zu erklären...

Zitat:
Original von Ludwig
Auch eine KG lässt sich nicht durch ein Fingerschnippen gründen. Ich bleibe deshalb bei meiner Meinung, dass eine KG (oder GmbH & Co. KG) in der Zeit zwischen Gründung im Innenverhältnis und Wirksamkeit im Außenverhältnis als „KG i. G.“ bezeichnet werden kann. Vgl. dazu z. B.

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2010, I-15 W 201 + 202/10 unter Hinweis auf BayOLG, Beschluss vom 24.05.1985, BReg. 2 Z 61/84 (m. w. N.).

Für die hiesige Problematik dürfte diese Diskussion aber keine Bedeutung haben.



Wie eine KG entsteht, wurde bereits mehrfach dargestellt (falsch ist die Aussage, die KG entstünde nur mit Eintragung im HR).

Es gibt keine KG "i.G." - dabei handelt es sich allenfalls um eine GbR oder um die missglückte Bezeichnung einer "GmbH i.G. & Co. KG". Es ist kein Zufall, dass beide zitierten Entscheidungen die Eintragungsfähigkeit im Grundbuch betreffen (Stichwort: GbR und Grundbuchfähigkeit). Die Entscheidung des BayOblG betraf übrigens die Rechtslage vor der Handelsregisterreformgesetz vom 22.6.1998 (mehr Infos unter beck-online GROSSKOMMENTAR, Stand 01.01.2022, § 925 BGB RN 179).

Sie können gerne bei Ihrer Meinung bleiben, dann aber ausdrücklich kenntlich machen, dass diese Ansicht nicht vertretbar ist - das hilft dem Leser bei der Gewichtung der Aussage.


Zitat:
Original von hans-im-glück1986

Zitat:
Original von Ludwig
Vermutlich handelt es sich um ein Missverständnis/Kommunikationsproblem, zumal die GmbH ja bereits „jetzt“ und nicht erst in weiter Zukunft gegründet werden soll. Im Zweifel existiert gar keine einfache KG und mit der „KG i. G.“ ist eine GmbH & Co. KG gemeint. Da hilft nur: Sachverhaltsaufklärung (nachholen).

Es ist nicht ungewöhnlich, wenn nach Gründung einer KG der Komplementär sein Haftungsrisiko verringern möchte, indem eine GmbH künftig als Komplementär auftreten soll, deren Geschäftsführer er wird. Wie ebenfalls erwähnt, macht eine "KG i.G." nur Sinn, wenn sich die GmbH "i.G." befindet.



Zitat:
Satz 1 stimmt auch hier. Diese Binsenweisheit bezieht sich allerdings auf Kommanditgesellschaften, die bereits mehr oder weniger lange aktiv sind. Da stellt sich dann in der Tat sehr häufig irgendwann die Frage, ob und wie das persönliche Haftungsrisiko des Komplementärs verringert werden kann.

So liegt der Fall hier aber nicht.


Interessant, woher Sie diese absolute Kenntnis haben. Die Ausgangsfrage deutet auf einen anderen Sachverhalt hin ("Der Gesellschafter und der Kommanditist werden jetzt noch eine GmbH gründen, in der beide Geschäftsführer sind."). Wenn man also nicht mehr Kenntnisse zum Sachverhalt hat, sollte man sich mit absoluten Aussagen eher zurückhalten...

Zitat:

Mit Satz 2 unterliegen Sie auch hier dem oben angesprochenen Denkfehler. Dazu sogleich.


Nur ein Rat: mit dem Vorwurf von Denkfehlern sollte man sich zurückhalten, wenn man nicht weiß, wie eine KG entsteht...

Zitat:

Bei der Gründung einer KG, auch einer GmbH & Co. KG, übernimmt der Notar alle zur Gründung der Gesellschaft erforderlichen Formalitäten.


Dieser Satz ist so grob falsch, dass ich (spätestens hier) jeden meiner Prüflinge sofort durchfallen ließe... bitte ausdrücklich kennzeichnen, dass es sich entweder um eine missverständliche Verkürzung der Rechtslage handelt oder eine "persönliche Meinung" (s.o.).

Zitat:

Abschließend noch von einem Denkfehler zu einem Zirkelschluss:

@R.B.: OHG und KG sind definitionsgemäß Handelsgewerbe, erfordern also einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.


Wie oben - Vorwürfe von Denkfehlern von Tatsachen, die den absoluten Regelfall darstellen (Ausnahme § 105 Abs. 2 HGB), sollte man unterlassen oder ausdrücklich als persönliche Meinung kennzeichnen.

Wenigstens sind wir einer Meinung, dass hier mehr Sachverhaltsaufklärung nötig ist....

Schönen Abend!
Thema: Anmeldung einer KG in Gründung
hans-im-glück1986

Antworten: 23
Hits: 254.345
09.11.2023 12:48 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

Zitat:
Original von Ludwig
Im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu den Gläubigern der KG, entsteht die KG erst später, weshalb eine KG i.G. durchaus möglich ist, was insbesondere im Grundbuchrecht von praktischer Bedeutung ist.


Nein. Wie erwähnt: "Im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu Dritten, entsteht die KG entweder mit der Aufnahme ihrer Geschäfte (wie hier) oder mit der Eintragung ins Handelsregister, wenn dies vorher er­folgt." Eine KG i.G macht keinen Sinn, da es keinen Zeitraum zwischen Beginn der Tätigkeit und Entstehung der Gesellschaft gibt.

Zitat:
Original von Ludwig
Im Moment wurde eine Zwei-natürliche-Personen-KG angezeigt, mit einem der Herren als Komplementär = Gewerbetreibendem. Sinnvoll ist ein solches Vorgehen, wenn es denn tatsächlich so gemeint war, jedoch nicht, empfiehlt es sich doch, aus Haftungsgründen – und das ist ja der eigentliche Zweck der Gründung einer GmbH & Co. KG – erst nach Eintragung der GmbH & Co. KG in das Handelsregister mit den Geschäften zu beginnen.


Anzeigepflichtig ist auch der Kommanditist, wenn er über Geschäftsführungsbefugnis verfügt. Darauf deutet jedenfalls hin, dass der Kommanditist (Mit-)Geschäftsführer der GmbH sein/werden soll.


Zitat:
Original von Ludwig
Vermutlich handelt es sich um ein Missverständnis(Kommunikationsproblem, zumal die GmbH ja bereits „jetzt“ und nicht erst in weiter Zukunft gegründet werden soll. Im Zweifel existiert gar keine einfache KG und mit der „KG i. G.“ ist eine GmbH & Co. KG gemeint. Da hilft nur: Sachverhaltsaufklärung (nachholen).


Es ist nicht ungewöhnlich, wenn nach Gründung einer KG der Komplementär sein Haftungsrisiko verringern möchte, indem eine GmbH künftig als Komplementär auftreten soll, deren Geschäftsführer er wird. Wie ebenfalls erwähnt, macht eine "KG i.G." nur Sinn, wenn sich die GmbH "i.G." befindet.

Zitat:
Original von Ludwig
„Automatisch“ nicht. Es bedarf dazu eines Gesellschaftsvertrages unter Einbeziehung der GmbH.


Nein. Es bedarf dazu einer Änderung des bereits bestehenden Gesellschaftsvertrags (s.o.)

VG
Thema: Anmeldung einer KG in Gründung
hans-im-glück1986

Antworten: 23
Hits: 254.345
06.11.2023 14:55 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Civil Servant
Sobald die (Geschäftsführung-) GmbH als Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) der KG im HR eingetragen wird.


Hallo, das ist nicht zutreffend.

Wie jede KG entsteht auch eine GmbH & Co. KG im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags (kein Formerfordernis) zwischen allen Gesellschaftern (also Komplementär und Kommanditisten) - daher gibt es auch keine "KG i.G.". Gleiches gilt, wenn ein bestehender KG-Gesellschaftsvertrag geändert wird, um eine GmbH (oder eine GmbH i.G., dann "GmbH i.G. & Co. KG") als Komplementärin aufzunehmen.

Im Außenverhältnis, also im Verhältnis zu Dritten, entsteht die KG entweder mit der Aufnahme ihrer Geschäfte (wie hier) oder mit der Eintragung ins Handelsregister, wenn dies vorher er­folgt.

Die Eintragung der GmbH als Komplementärin der KG ist also für die Bezeichnung als GmbH & Co. KG unerheblich. Die Eintragung bietet vor allem für die Kommanditisten Sicherheit ihrer beschränkten Haftung (§ 176 HGB).

VG
Thema: Hundeschule - Gewerbe?
hans-im-glück1986

Antworten: 13
Hits: 126.756
23.10.2023 23:05 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Gewerbe Hlg
Mein Hinweis, dass das Gewerbeamt seine Entscheidungen auf Grundlage der Gewerbeordnung trifft, stießen auf taube Ohren. Ebenso, dass eine unterrichtende Tätigkeit nur dann freiberuflich ist, wenn sie aufgrund höherer Bildung erfolge. Ein Studium hat sie nicht absolviert, aber eine Ausbildung zum Hundetrainer. Somit fällt mMn die freiberufliche unterrichtende Tätigkeit weg. Die Merkmale eines Gewerbes (nicht sozial unwertig, Gewinnerzielungsabsicht, auf Dauer ausgelegt, selbstständige Tätigkeit) liegen vor.
Hat jemand noch ein paar schlüssige Argumente, um der Dame "im Guten" plausibel zu machen, dass sie bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit ein Gewerbe anmelden muss?

MfG Gewerbe Hlg


Hallo,

interessant, wenn nach Argumenten gesucht wird, um den Bürger von der Rechtslage zur gewerblichen Tierdressur zu überzeugen...

"Argumente" habe ich keine, aber auf einen Denkfehler möchte ich hinweisen: es kommt für die Einordnung als freier Beruf nicht darauf an, welche Qualifikation die Dame hat. Selbst wenn sie einen Lehrstuhl für Hundetraining hätte, kommt es aus objektiver Sicht darauf an, ob die Dienstleistung ordnungsgemäß nur von Personen mit einschlägigem Hochschul- oder Fachhochschulstudium durchgeführt werden kann (BVerwG, Urt. vom 1.7.1987, GewArch 1987, 331; VGH BW, Urt. vom 21.3.2002, GewArch 2002, 425). Die individuelle Qualifikation ist unerheblich.
Da die Tätigkeit als Hundetrainer auch ohne abgeschlossenen Studium ausgeübt werden kann, liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor. Ähnlich wie bei der Tierdressur bewegen wir uns auch nicht innerhalb der Viehzucht (§ 6 Abs. 1 S. 2 GewO). Damit liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

VG
Thema: Verkauf von Pferden, Vermietung Pferdeboxen mit Dienstleistungen
hans-im-glück1986

Antworten: 1
Hits: 107.028
RE: Verkauf von Pferden, Vermietung Pferdeboxen mit Dienstleistungen 19.10.2023 11:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

das sollte helfen:

88. BLA Gewerberecht (GewArch 2001, 153):
7. Haltung von Pensionspferden
[...]
Von gewerberechtlicher Seite wurde hier der Tatbestand der „Urproduktion“ nicht in Zweifel gezogen, soweit das Pferd zur Zucht oder auch nur zur Aufzucht gehalten wird; dies sei aber nur bei den relativ wenigen Pferdezuchtbetrieben oder den diese unterstützenden landwirtschaftlichen Betrieben anzunehmen. Hier stünde aber nur die Haltung des Pferdes zur Freizeitgestaltung oder zum Sport in Rede, wobei die Dienstleistung des Landwirtes sich auf die Aufnahme und Pflege des Pferdes beschränke. Man müsse akzeptieren, dass sich das Pferd vom landwirtschaftlichen Nutztier zu einem „Freizeittier“ entwickelt habe; entsprechend habe sich die Haltung des Pferdes parallel dazu von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit in eine gewerbsmäßige entwickelt. Inzwischen gebe es Reiterhöfe, die sich aus landwirtschaftlichen Betrieben entwickelt hätten, aber ohne Zweifel – selbst bei der vom Landwirtschaftsministerium geforderten sehr weiten Auslegung des § 6 GewO – als Gewerbebetriebe einzustufen sind. Zudem würde die Rechtsprechung bei Mischformen auch eine Aufteilung in einen landwirtschaftlichen und einen gewerbsmäßigen Betrieb akzeptieren, gerade wenn neben der eigentlichen Pferdehaltung auch ein Training, Kutschenfahrten, Sportveranstaltungen oder Gastronomie angeboten werde. Im Übrigen wurde noch einmal der Grundsatz betont, dass die Einstufung als Gewerbebetrieb nach der GewO nicht entscheidend für die bau- oder steuerrechtliche Bewertung sei; die letzteren Rechtsgebiete würden inzwischen eigene Definitionen der Gewerbsmäßigkeit verwenden, die durchaus zu abweichenden Ergebnissen führen könnten.

Ausgehend von diesen beiden Standpunkten akzeptierte der Ausschuss, dass es im Bereich der Pensionspferdehaltung einen Übergangsbereich gebe, der unterschiedliche Bewertungen zulasse. Daher sei eine Einzelfallentscheidung geboten, wobei darauf abzustellen sei, ob sich die Haltung von Pensionspferden in dem konkreten Betrieb bei gesamthafter Betrachtung als landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Dabei könne als entscheidendes Kriterium die eigene Futtermittelgrundlage herangezogen werden, wie dies auch bei der steuerrechtlichen Abgrenzung zwischen gewerbe- und landwirtschaftlichem Betrieb geschehe. Im Ergebnis modifizierte der Ausschuss seinen seinerzeitigen Beschluss dahingehend, dass eine von einer Landwirtschaft ausgehende Pferdepensionshaltung dann nicht als gewerbsmäßige Tätigkeit angesehen werden kann, wenn die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage basiere.


VG
Thema: Namensänderung GmbH & Co. KG zu SE & Co. KG
hans-im-glück1986

Antworten: 5
Hits: 79.214
14.10.2023 23:12 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Rhein-Neckar-Kreis
2.4 Rechtsformwechsel
Anzeigepflichtig ist weiter die Änderung der Rechtsform eines Betriebs (vgl. 48
Nr. 3.3 GewAnzVwV), etwa von einer oHG in eine GmbH, da dann die GmbH
zur Gewerbetreibenden wird. Entsprechendes gilt bei der Umwandlung einer
GmbH in eine GmbH u. Co. KG (Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 466).
Nach Mehrheitsansicht des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ soll auch
die Umwandlung einer GmbH in eine AG anzeigepflichtig sein (Fuchs/Demmer
GewArch 1997, 60, 63; dagegen Pinegger/Kraußer GewArch 1998, 465, 468;
zum Ganzen Martinez-Soria, in: BeckOK GewO § 14 Rn. 32).
Die Umwandlung einer GmbH in eine KG erfordert eine Gewerbean- bzw. -ab- 49
meldung und u. U. außerdem eine neue Erlaubnis. Grund hierfür ist, dass der
KG (Personengesellschaft) im Gegensatz zur GmbH (Kapitalgesellschaft) keine
Gewerberechtsfähigkeit zugebilligt wird (vgl. 35. GAT, TOP 2.2). Anders verhält
sich die Umwandlung einer juristischen Person (z. B. AG) in eine andere juristische
Person (z. B. GmbH). Hier besteht nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung
und Literatur keine weitere Anzeigepflicht. Allerdings sollte dies im Gewerberegister
vermerkt werden (vgl. 34. GAT, TOP 2.1 und 31. GAT, TOP 3 sowie
Hickel/Wiedmann/Hetzel, § 14 GewO Erl. 2.8.2).

Also ledigliche Berichtigung im Gewerberegister!


Das ist eine veraltete Ansicht... die Ausführungen von Civil Servant gelten aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO in Bayern --> Ummeldung (die HR-Nr. ändert sich bei Formwechsel nicht).

VG
Thema: Marktsatzung
hans-im-glück1986

Antworten: 8
Hits: 325.195
RE: Markt als öffentliche Einrichtung vs. Markt gemäß § 67 GewO 12.10.2023 20:23 Forum: Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO)


Zitat:
Original von j.ollarius@gotha.de
Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen, da auch ich im Thema "Marktwesen" neu bin.

Wir haben einen wöchentlichen Markt an zwei festen Tagen. Dieser wird von uns als Stadt als öffentliche Einrichtung ausgerichtet. Es gibt eine Marktsatzung, eine Marktgebührensatzung und eine Rechtsverordnung, in der das erweitere Sortiment gemäß § 67 Abs. 2 aufgeführt wird.



Es gibt eine VO durch die Landesregierung? Das gibt es selten...

Zitat:
Original von j.ollarius@gotha.de

Dabei taucht jetzt ein Verständnisproblem auf.

Laut unserem Rechtsamt führen wir einen Markt als öffentliche Einrichtung nach dem Kommunalrecht. Geregelt durch eine Satzung ohne Marktprivilegien. Eine Rechtsverordnung wäre nicht notwendig.



Richtig.

Zitat:
Original von j.ollarius@gotha.de

Warum soll aber der Markt als öffentliche Einrichtung kein Wochenmarkt gemäß § 67 sein?



Wer sagt, dass das nicht ginge. § 67 GewO ist nur eine Legaldefinition des Wochenmarkts.

Lesenswert Kniesel GewA 2013, 270:

"Die beiden Rechtsgebiete verfolgen gänzlich unterschiedliche Regelungsziele und haben einen unterschiedlichen Regelungsgegenstand102. So sind die einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnungen der Länder zu den öffentlichen Einrichtungen umfassender angelegt und weder gewerberechtlich motiviert noch bezwecken sie die Sicherung der Markt- und Gewerbefreiheit; es geht vielmehr um Infrastruktur und Daseinsvorsorge103. Deshalb lassen sich Kommunalrecht und Gewerberecht nicht einfach in ein Verhältnis der Über- und Unterordnung setzen104. Den Gemeinden ist es vielmehr freigestellt, bei der Durchführung eines Weihnachtsmarktes entweder eine kommunalrechtliche oder eine gewerberechtliche Lösung zu wählen105."

VG
Thema: Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens
hans-im-glück1986

Antworten: 4
Hits: 192.902
RE: Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens 11.10.2023 14:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von master_phk
Hier kommt wohl die immer wieder angesprochene Gesamtbildtheorie zur Geltung.

In meinem derzeitig vorliegenden Fall handelt es sich um einen Eigentümer von Wohnanlagen.

Die insgesamt 5 Objekte verfügen über 41-42 Wohnungen.

Es ist ein Hausmeister angestellt, der sich um die Bewirtschaftung der Objekte kümmert.

Es bestehen meiner Einschätzung nach gewerbliche oder zumindest gewerbeähnliche Strukturen.

Eine erhebliche Umsatzhöhe dürfte bei mind. 41 Wohnungen auf erzielt werden.

Meiner Meinung nach ist die Grenze der Anzeigefreiheit überschritten.

Wie seht ihr das?



Hallo,

sehe ich ebenso. Die Bagatellschwelle sollte überschritten sein. Die große Anzahl der Wohnungen ist ein wesentliches Indiz.

Beispiele:
OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.1981, NVwZ 1982: 197: 30-35 Wohnungen mit steigender Tendenz in der Zukunft

VG Braunschweig, Urteil vom 21.08.2000, GewA 2000, 485: 33 Wohnungen und 5 frühere Hausmeister

VG
Thema: Schankwirtschaft als Tanzlokal erlaubt?
hans-im-glück1986

Antworten: 11
Hits: 130.112
05.10.2023 09:25 Forum: Gaststättenrecht


Danke für die Fundstellen.
Bzgl. der ersten Entscheidung sagt das Gericht gerade nicht, dass bei einer Veranstaltung alle zwei Wochen (= 24 Veranstaltungen/Jahr) noch eine Gaststätte vorliegt.

Das zweite Urteil konnte ich leider nicht finden.

Zitat:
Original von Martin Halbinger
Sorry, hat etwas gedauert, musste erst den Kollegen fragen.

M 11 K 13-295 VG München v. 19.03.2015
und
M 16 K 92.1701 VG München v. 16.03.1993


Die entscheidende Passage des ersten Urteils dürfte sein:
Die in Nummer 2.1 Satz 1 des Bescheidstenors enthaltene Beschränkung, dass die Klägerin monatlich nur an zwei Tagen Vergnügungsveranstaltungen durchführen darf, wäre nur dann rechtswidrig, wenn auch bei einer größeren Anzahl durchgeführter Vergnügungsveranstaltungen die Gaststätte weiterhin noch nicht als Vergnügungsstätte zu qualifizieren wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Selbst der der Klägerin zugestandene durchschnittlich etwa 14tägige Rhythmus führt dazu, dass die Gaststätte als Betrieb erscheint, in der Vergnügungsveranstaltungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, so dass die Vergnügungsveranstaltungen den Betrieb schon in gewisser Weise prägen. Nach Ansicht der Kammer ist daher die von der Beklagten der Klägerin zugestandene Anzahl an Vergnügungsveranstaltungen jedenfalls nicht zulasten der Klägerin als zu gering festgesetzt.


Es ist weiterhin zu beachten, dass unterinstanzliche Urteile für die Verwaltungspraxis keine Bindungswirkung entfaltet. Im Gegensatz dazu sind die Ausführungen der obigen Entscheidung des HessVGH zu beachten, auf die Ziffer 3.1.1.1 Nr. 5 GastVwV ausdrücklich verweist. Es bleibt also bei der Einzelfallprüfung. Man kann nur mit Sicherheit sagen, dass zwei Veranstaltungen wöchentlich (= 48 Veranstaltungen/Jahr) zu viel sind.

VG
Thema: Gaststätte Erlaubnisfrei, Gäste bringen selbst Alkolische Getränke mit
hans-im-glück1986

Antworten: 4
Hits: 60.343
29.09.2023 10:18 Forum: Gaststättenrecht


Zitat:
Original von SteBa


Die Kommentierung von Walhalla zum Bundesgaststättengesetz sagt zum Thema "Verabreichen" folgendes:

Ein Verabreichen i. S. d. § 1 GastG wird in der Rechtsprechung und Literatur auch dann bejaht, wenn die Gäste ihre Getränke zwar selbst mitbringen, der Verzehr aber erst dadurch ermöglicht oder erleichtert wird, dass der Inhaber der Betriebsstätte sachliche und personelle Mittel zur Verfügung stellt (OVG Koblenz GewArch 1975, 135; Stober, Wirtschaftsverwaltungsrecht, II, 70).

In Ba-Wü würde das bedeuten, dass der Wirt eine Gaststättenerlaubnis benötigt.

Viele GRüße

SteBa



In BaWü subsumiert man ja ziemlich schnell. Woraus ergibt sich denn hier, dass durch den Betriebsinhaber der Verzehr der mitgebrachten alkoholischen Getränke ermöglicht bzw. erleichtert wird? Werden z. B. Flaschenöffner und Gläser vom Wirt angeboten?

Die Quellenangabe zur Gerichtsentscheidung ist übrigens falsch.

VG
Thema: Gaststätte Erlaubnisfrei, Gäste bringen selbst Alkolische Getränke mit
hans-im-glück1986

Antworten: 4
Hits: 60.343
28.09.2023 21:49 Forum: Gaststättenrecht


In Bayern versteht man unter dem "Verabreichen" iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht das Dulden des Konsums mitgebrachten Alkohols. Die alkoholischen Getränke müssen - in welcher Form auch immer - vom Betreiber bereitgestellt werden (auch wenn es nur zur Selbstbedienung aus einem Kühlschrank ist). Etwas anderes wäre nicht mehr mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar (Art. 103 Abs.2 GG) - vor allem im Hinblick auf die mögliche OWi nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Daher wäre der Betrieb erlaubnisfrei.

Man könnte als Vollzugsbehörde überlegen, die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, GZR-Auszug) als Auflage iSd § 5 Abs. 2 GastG abzufragen. Müsste man im Detail prüfen, ob etwas rechtlich dagegen spricht.

VG
Thema: Schankwirtschaft als Tanzlokal erlaubt?
hans-im-glück1986

Antworten: 11
Hits: 130.112
28.09.2023 21:20 Forum: Gaststättenrecht


Weniger abstrakt als das BVerwG-Urteil und mit Bayern-Bezug:

VG Würzburg, Urt. vom 3.7.2013 – W 6 K 12.828:

„Typisch für eine Schankwirtschaft und damit im Vordergrund stehend ist die Abgabe von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, d. h. der Betrieb einer Gaststätte als Schankwirtschaft ist „getränkegeprägt“. Nach der Rechtsprechung ändert sich die Betriebsart dann noch nicht, wenn gedämpfte Musik im Hintergrund und gelegentliches (eher spontanes) Tanzen der Gäste erfolgt. Erst dann, wenn Musik und/oder Tanzen in den Vordergrund geraten und damit eine Hauptleistung neben dem Getränkeausschank darstellen (sei es durch Lautstärke, Häufigkeit/Nutzungsumfang des Raums), stellt sich die Frage einer Änderung der Betriebsart. So wird z. B. durch die Lautstärke der Musikdarbietungen (egal ob vom Band, PC oder Plattenspieler) und die Regelmäßigkeit der Darbietung ein Gaststättenbetrieb geprägt und es ändert sich die Betriebsart (z. B. in ein Musik- und/oder Tanzlokal) mit der Folge, dass mehr oder gegebenenfalls auch anderes Publikum angelockt wird und andere Probleme (z. B. bezüglich Lärmimmissionen) zu bewältigen sind. Die Musikveranstaltung (laute Musik und gegebenenfalls Tanzen) wird damit prägend für den Betrieb der Gaststätte. Bezüglich der Häufigkeit von Musik und Tanz wird in der Rechtsprechung angenommen, dass Musik und/oder Tanzen nicht täglich erfolgen müssen, eine gewisse Regelmäßigkeit genügt (Hess. VGH, Urt. vom 21.2.1985 – 11 UE s1172/84 – GewArch 85, S. 274, „zweimal wöchentlich“).“

VG
Thema: Vermietung Ferienwohnung Gewerbe ja oder nein?
hans-im-glück1986

Antworten: 9
Hits: 287.388
25.08.2023 16:50 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Hinterwäldler

Ein Gewerbe liegt aber auf jeden Fall dann vor, wenn eine Wohnung angemietet wird, um sie mit Gewinn als Ferienwohnung weiterzuvermieten.



Ist es denn üblich, Ferienwohnung "ohne Gewinn" zu vermieten oder liegt die Gewinnerzielung bei der Vermietung von Ferienwohnungen nicht in der Natur der Sache?

Die "Verwaltung eigenen Vermögens" beschränkt sich nicht auf die bloße Werterhaltung.

Deshalb ist es bei der Verwaltung eigenen Vermögens für das Gewerberecht unerheblich, ob (aber nicht wie viel) Gewinn erzielt werden soll bzw. im Steuerrecht ob Einnahmen erzielt werden (s.o. zu Indizien, die für ein Gewerbe sprechen können).

VG
Thema: Vermietung Ferienwohnung Gewerbe ja oder nein?
hans-im-glück1986

Antworten: 9
Hits: 287.388
RE: Vermietung Ferienwohnung Gewerbe ja oder nein? 24.08.2023 14:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von marxh
Moin Moin

wir sprechen hier nur über Ferienwohnungen...



Da gebe ich dem Vorredner absolut Recht. § 38 Nr. 4 GewO hat überhaupt nichts mit dem Fall zu tun. Betroffen wären Betreiber von Internetplattformen, die touristische Mitwohngelegenheiten vermitteln (zB Airbnb, 9flats oder Wimdu). Die Vermietung eigener Unterkünfte ist bereits keine Vermittlertätigkeit.

Vielleicht die Verwaltungspraxis an die Rechtslage anpassen...
Thema: Ersatzschule
hans-im-glück1986

Antworten: 8
Hits: 337.770
23.08.2023 12:13 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Ludwig
Einspruch!

Der Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 6 Absatz 1 GewO („Unterrichtswesen“) als Begründung für die fehlende Zuständigkeit der Gewerbebehörde ist zweifelsohne nicht falsch. Ich halte ihn, da die Vorschrift nun einmal existiert, anders als die rechtsdogmatische Begründung sogar für unverzichtbar.

Die rechtsdogmatische Begründung fehlt aber im Übrigen auch nicht. Sie findet sich in dem „Stichwort: Kulturhoheit der Länder“ wieder.

Nicht zu beanstanden ist auch der Hinweis auf das Bundesrecht. Zum einen ist der Begriff des „Unterrichtswesens“ umfassender als der des „Schulwesens“. Zum anderen ist mit „Unterrichtswesen“ im Sinne des § 6 GewO seit jeher nur der Bereich gemeint, der landesrechtlich geregelt ist. Es gibt also auch einen Bereich des „Unterrichtswesens“, der von der Ausschlussregelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO nicht umfasst ist und deshalb der Gewerbeordnung unterfällt, nämlich der bundesrechtlich geregelte Bereich des Unterrichtswesens. Dazu passt das beispielhaft genannte Fahrlehrerrecht. Das Fahrlehrerwesen gehört nicht zum Schul-, aber zum Unterrichtswesen. Eigentlich Ländersache, unterfällt gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Straßenverkehr, Kraftfahrwesen usw.) aber der konkurrierenden Gesetzgebung, von der der Bund mit dem FahrlG auch Gebrauch gemacht hat. Folge: GewO anwendbar.

Man kann, kurz und knapp formuliert, also durchaus sagen:

Zitat:
Original von Ludwig

Kurz und knapp formuliert:

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.

Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.


Hallo,

von mir aus können wir uns darauf einigen, dass der Hinweis auf § 6 Abs. 1 GewO nicht falsch, aber überflüssig ist und der Rechtslage der Weimarer Republik entspricht?!

Zur Klarstellung: Ich habe nicht geschrieben, dass § 6 Abs. 1 GewO generell mit Bezug auf das Unterrichtswesen überflüssig ist, sondern in Bezug auf das Schulwesen ("schulischer Bereich") durch Übertragung der Kulturhoheit auf die Länder.

Dass das Unterrichtswesen auch den außerschulischen Bereich erfasst, sofern er landesrechtlich geregelt ist, ist anerkannt (BVerwG, Urt. 1.7.1987, GewArch 1987, 331). Dennoch bleibt der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 GewO für das Unterrichtswesen sehr beschränkt und zielt auf Fälle des außerschulischen Bereichs mit Wirtschaftsbezug (Art. 74 Nr. 11 GG) ab, wenn eine nicht abschließende Landesregelung existiert und daher ein Rückgriff auf die GewO möglich wäre. Wenn eine solche Regelung bekannt ist, wäre ich für einen Hinweis dankbar.

In allen anderen Fällen ist der Verweis auf § 6 Abs. 1 GewO überflüssig.

Übrigens ist der Hinweis, dass das Fahrschulwesen dem Unterrichtswesen unterfiele, unzutreffend. Das Fahrschulwesen ist - wie zutreffend ausgeführt - (ausschließlich) Teil des Verkehrswesens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). § 6 Abs. 1 GewO braucht man daher nicht einmal anprüfen. Es greift die Sperrwirkung für Landesrecht nach Art. 72 Abs. 1 GG. Für die ausdrückliche Anwendbarkeit der GewO wäre § 6 Abs. 1 GewO sowieso ungeeignet.
Zuletzt entschieden von VG Cottbus Beschl. v. 31.5.2018 – VG 3 L 700/17, BeckRS 2018, 10632 m.w.N., steht sicherlich auch im Landmann/Rohmer.

Der Satz

"Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht."

ist pragmatisch und führt zum richtigen Ergebnis, entspricht aber nicht dem Regelungszweck. Dieser besteht darin, dass der (historische) Gesetzgeber die GewO für nicht anwendbar hielt, wenn landesrechtliche Vorschriften bestehen (BVerwG, Urt. vom 1.7.1987, GewArch 1987, 331). Er wollte also einen Konflikt mit Landesrecht vermeiden, indem er seine Kompetenz hinter die der Länder stellt (anders als es Art. 72 Abs. 1 GG "nun" vorsieht). Wie gesagt, diese Konfliktsituation bestand während der Weimarer Republik, weil der Gesetzgeber damals auch für das Schulwesen eine Grundsatzkompetenz hatte.
Mit obigem Satz dreht man diesen gesetzgeberischen Willen ins Gegenteil, weil man meinen könnte, der Bundesgesetzgeber sieht seine Bestimmungen als vorrangig gegenüber dem Landesrecht an, so dass auch die GewO anwendbar sein soll.

Beste Grüße

p.s. die Richtigkeit allein mit der Existenz einer Vorschrift in der GewO zu begründen und den gesetzgeberischen Willen dabei außer Acht zu lassen, ist mit Vorsicht zu genießen (vgl. etwa die Existenz und Bedeutung von §§ 3 und 5 GewO).
Thema: Gewerbeummeldung andere Hausnummer
hans-im-glück1986

Antworten: 3
Hits: 152.380
22.08.2023 22:16 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Eine Gewerbeummeldung ist bei einer Verlegung des Betriebs innerhalb eines Gebäudes oder Verlegung des Eingangs nicht erforderlich. Da sich hier aber die Postanschrift ändert, handelt es sich um einen anzeigepflichtigen Vorgang (ratio wie vom Vorredner beschrieben).
Thema: Vermietung Ferienwohnung Gewerbe ja oder nein?
hans-im-glück1986

Antworten: 9
Hits: 287.388
22.08.2023 16:28 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,

bei der Beurteilung der Verwaltung eigenen Vermögens liegen Gewerberecht und Steuerrecht sehr eng beieinander. Der gern gebrauchte Grundsatz, dass das Steuerrecht für das Gewerberecht unerheblich wäre (und umgekehrt), greift hier nicht. Die Vorarbeiten des BFH können daher für die gewerberechtliche Praxis herangezogen werden.

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist ein Negativmerkmal für den Gewerbebegriff. Liegt sie vor, sind andere Merkmale (wie Gewinnerzielungsabsicht) unerheblich. Daher liegt trotz Gewinnerzielungsabsicht bei der eigenen Vermögensverwaltung kein Gewerbe vor.

Um beurteilen zu können, ob eigene Vermögensverwaltung vorliegt, bedarf es einer Gesamtschau. Allein das heutzutage übliche Schalten von Anzeigen auf Internet-Portalen spricht weder für noch gegen eigene Vermögensverwaltung. Es kommt u.a. auf Indizien wie die Häufigkeit und Dauer der Vermietung an, ggf. werden Zusatzleistungen (z.B. Wäscheservice, Frühstück) angeboten, ggf. sind die Kosten für die Schaltung der Anzeige nicht unerheblich, ggf. werden Hilfspersonen eingesetzt/entlohnt.
Es ist aber auch der Schutzzweck der GewO zu betrachten: nimmt die Tätigkeit solche Ausmaße an, dass die Allgemeinheit oder Arbeitnehmerinteressen spürbar berührt sind. Da es sich letztlich um eine Bagatellschwelle handelt, sind die Anforderungen an die Verwaltung eigenen Vermögens hoch. --> Die Schwelle zur Gewerbsmäßigkeit liegt also tief.

Lehrreich: BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25/91

p.s. die "Nähe" zum Immobilienmakler ist mir nicht klar. Dieser nimmt keine Verwaltung eigenen Vermögens vor. Daher gibt es auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten...
Thema: Ersatzschule
hans-im-glück1986

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22.08.2023 09:57 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Ludwig
Kurz und knapp formuliert:

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.

Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.

Bei Fahrschulen zum Beispiel hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht: FahrlG. Deshalb müssen Fahrschulen ein Gewerbe anmelden.

Die anderslautenden Angaben von "Ratgebern" im Internet, die das "Gewerbe" - soweit ersichtlich - ausschließlich aus der gewählten Rechtform der Ersatzschule herleiten, sind meines Erachtens nicht zutreffend.


Das Ergebnis ist richtig, aber die Begründung ("Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.") ist falsch.

Das Schulwesen iSd Art. 7 GG fällt generell unter die Kulturhoheit der Länder.

Ersatzschulen sind diejenigen Privatschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen den Bildungsgängen und Abschlüssen einer in dem betreffenden Land vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule entsprechen.

Privatschulen unterfallen dem Anwendungsbereich des Art. 7 GG ausdrücklich. Da sie von der Kulturhoheit der Länder umfasst sind, ist die GewO als Bundesrecht nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hätte überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich. Daher ist § 6 Abs. 1 GewO für den schulischen Bereich nur deklaratorischer Natur (und beruht auf der früheren Grundsatzkompetenz des Bundes auch im Schulwesen). Bereits über die (ausschließliche) Kulturhoheit der Länder gelangt man also zur Unanwendbarkeit der GewO (Ausnahmen natürlich für gewerbliche Nebenbetriebe und § 6 Abs. 2 GewO). Auf § 6 Abs. 1 GewO bräuchte man also nicht zurückgreifen.

VG
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