Forum-Gewerberecht

» Marktsatzung «

 Moin    Moin  

Nein, meines Erachtens kann das daraus nicht abgeleitet werden, außer vielleicht aus der Formulierung des § 2 Abs. 2 "... abweichend festgesetzt
werden ...".

Die Satzung hat nicht die Qualität einer Festsetzung nach GewO und ersetzt diese auch nicht. Inwieweit diese beiden Rechtsätze nebeneinander stehen ist eine berechtigte Frage. Sicher wird innerhalb der Organisationseinheiten der Stadtverwaltung eine förmliche Festsetzung erfolgt sein. Für solche Modalitäten gibt es einen schönen Fachbegriff, den ich aber leider nicht parat habe    

Das Satzungsrecht der Gemeinde ermöglicht es ihr, ihre eigenen Angelegenheiten derart zu regeln, die Ermächtigung hierfür findet sich in den Landes-Gemeindeordnungen. Andere Beispiele sind Abwassersatzungen, Satzungen für die Benutzung von Schwimmhallen etc.

Für mich ergäbe sich damit der Leitsatz:

- Nicht jeder durch Satzung geregelte Wochenmarkt ist nach GewO festgesetzt.
- Festgesetzte Wochenmärkte bedürfen keiner Satzung. Eher kann der Betreiber Rahmenbedingungen festlegen (siehe § 70 Abs. 1 und 2 GewO). Ob dies nun Qualität einer Satzung hat, ist dem Betreiber überlassen.



Gepostet am 02.03.2018 um 09:43 von:
Benutzer: KremserT
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=109215#post109215


Beitrags-Print by Breuer76