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Hallo aus Thüringen,

Ja eine Gemeinde/Stadt kann aufgrund einer Satzung einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung durchführen. Allerdings, wie schon gesagt, ohne Marktprivilegien.

Alles andere wie Ort, Zeit, Teilnahmebedingungen, Verhalten auf dem Markt, Bewerbung etc. wird dann in der Marktsatzung geregelt.

Mit der Satzung wird der Markt nach Kommunalrecht "gewidmet" (in Thüringen § 19 Thüringer Kommunalordnung). Diese Widmung ersetzt aber nicht die gewerbliche Festsetzung und aus ihr lässt sich auch keine Festsetzung herleiten.



Gepostet am 11.11.2020 um 14:05 von:
Benutzer: Nico Schwenke
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