Nicht festgesetzte Märkte  |
Solon
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Nicht festgesetzte Märkte |
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Sofern die Voraussetzungen der §§ 65 ff GewO vorliegen, kann ein Markt, Ausstellung usw. nach § 69 GewO festgesetzt werden. Durch die Festsetzung kommen die Marktteilnehmer in den Genuss der sogenannten Marktprivilegien (z.B. keine Reisegewerbekartenpflicht, Abweichung von den Ladenschlusszeiten etc.).
Liegen die Voraussetzungen nicht vor bzw. möchte der Veranstalter keine Festsetzung, so handelt es sich um einen sogenannten Privatmarkt bzw. eine Privatveranstaltung ohne Marktprivilegien. D.h. Reisegewerbekartenpflicht für gewerbliche Aussteller, kein Abweichen von den Ladenschlusszeiten etc. pp.
Ob der "Feierabendmarkt" ein festgesetzter Markt ist, lässt sich über die Behörde, die für die jeweiligen Festsetzungen zuständig ist, herausfinden. Hier wäre auch festgelegt als was er festgesetzt ist (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt etc.) Liegt keine Festsetzung vor, ist es ein Privatmarkt oder eine Privatveranstaltung.
Nichtsdestotrotz ist der Alkoholausschank im Reisegewerbe grundsätzlich verboten § 56 Abs. 1 Nr. 3 b) GewO bzw. nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Der Alkoholausschank ist zusätzlich (zumindest bei uns in Ba-Wü) noch an die Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz gebunden. Bei einer Veranstaltung aus besonderem Anlass würde daher (egal ob Reisegewerbe oder nicht) eine Gestattung nach § 12 GastG benötigt werden.
Bei regelmäßig wiederkehrendem Ausschank liegt jedoch kein besonderer Anlass mehr vor und so käme dann eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG in Betracht.
Sofern das Ganze auf öffentlicher Fläche stattfindet, wird aller Voraussicht nach auch noch eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde notwendig sein.
Viele Grüße
SteBa
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2
07.02.2018 14:21 |
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Solon
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Ich möchte diesen Thread mal aus der Versenkung holen....
Ich habe bisher mit dem Markt- und Gaststättenwesen noch so gar nichts zu tun gehabt, soll aber nun nach und nach diese Tätigkeiten noch mitmachen.
Ich weiß, dass bisher vom Kollegen wohl noch nie ein Markt festgesetzt wurde. Wie die Märkte, die wir hatten...vom Straßenfest hin bis zum Weihnachtsmarkt...bisher gelaufen sind...keine Ahnung.
Wie ist das nun mit der Festsetzung?
Wenn ich das bisher richtig verstanden habe, dann gibts die von uns nur, wenn der Veranstalter einen Antrag stellt und das will, und ansonsten ist es ein Privatmarkt? Aber was bedeutet das konkret?
Ich wüsste jetzt mal nicht, dass der Kollege bei den nicht festgesetzen Märkten jemals in irgendeiner Form RGK kontrolliert hätte und wir hatten auch schon Volksfeste (sprich: Mini-Kirmes) am Sonntag etc.
Irgendwie fällt es mir schwer, den Unterschied zwischen Festsetzung und Nicht-Festsetzung zu begreifen. Wann ist was besser? Wann muss evtl. sogar eine Festsetzung her?
Über Tipps & Infos zur Marktmaterie würde ich mich daher freuen.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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3
17.07.2019 10:38 |
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Maliklaus
Routinier
 
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Hallo,
ich habe dir mal meinen Vortrag von der letzten BFT zum Thema "Floh- und Trödelmärkte" geschickt, vielleicht hilft es ja schon für einen kleinen Überblick über das Marktrecht.
Generell kann man sagen, dass mit der Festsetzung "Marktprivilegien" verbunden sind:
wie z.B.:
Vorschriften über das stehende und Reisegewerbe finden keine Anwendung (Titel II und III GewO)
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn –und Feiertagen ist möglich
An Stelle der Ladenöffnungszeiten treten die festgesetzten Öffnungszeiten des Marktes (Ausnahme 24.12. – bis 14.00 Uhr u. Sonn- und Feiertagsregelungen)
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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4
17.07.2019 11:24 |
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nicolelpio

Jungspund


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Hallo,
der Vortrag klingt interessant... könnte ich den eventuell auch bekommen? Das wäre super
__________________
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5
18.07.2019 08:30 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende


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Würde auch gerne reinschauen...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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6
18.07.2019 10:27 |
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Anni_GewerbeNord
Grünschnabel
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RE: Marktfestsetzung |
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Hallo,
mich würde der Vortrag auch interessieren. Könnte ich ihn auch bekommen?
Viele Grüße
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7
25.09.2019 14:34 |
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Lutsche
Doppel-As

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Zitat: |
Original von Sigi2910
Würde auch gerne reinschauen...
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Me too
__________________ "Immer schön locker durch die Hose atmen!" (Bernd S.)
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9
25.09.2019 15:50 |
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Rheinhesse
Kaiser

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aus Rheinhessen,
uns schon bedauere ich es wieder, dass wohl noch kein Thread mit den Vorträgen der 10. BFT angelegt wurde und die Vorträge noch nicht eingestellt worden sind.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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10
25.09.2019 16:14 |
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Ullrich
Tripel-As


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Die Vorträge der 10. BFT sind im Forum unter dem Button "Database" bereits seit einiger Zeit eingestellt.
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08.10.2019 16:39 |
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Fini469

Doppel-As
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Ich habe auch Interesse an dem Vortrag
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31.08.2020 10:46 |
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Ullrich
Tripel-As


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Dann bitte auf dieser Seite ganz oben auf den Button "Database" gehen und den Beitrag unter der 10. Bundesfachtagung auswählen.
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01.09.2020 12:17 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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nicht festgesetzte Märkte |
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@ Ullrich: wie heißt der Beitrag?? kann ihn irgendwie nicht finden
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01.09.2020 13:59 |
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Maliklaus
Routinier
 
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Trödelmärkte - Vortrag BFT 2018 |
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Hallo,
irgendwie war mein Vortrag wahrscheinlich zu groß für die Database.
In der Anlage der Vortrag zur Info.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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01.09.2020 14:07 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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ich betätige mich jetzt mal als Spielverderber. 2012 habe ich auf der Bundesfachtagung Gewerberecht im Weimar einen Vortrag zum Verhältnis des Titel IV der GewO zum Feiertagsrecht der Länder gehalten. Mein Fazit war damals, dass die meisten Märkte demnach feiertagsrechtlich illegal sein dürften. Wenn ich mich recht erinnere haben nur die Länder Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz ihr Marktrecht - das ja Ländersache ist - entsprechend angepasst. Die andern aber nicht.
Hier der Vortrag:
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02.09.2020 08:56 |
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Ullrich
Tripel-As


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Genauso ist es auch. Das Schlimme daran ist, dass das in den anderen Bundesländern keinen interessiert und alles weiter so praktiziert wird, als gäbe es entsprechende Regelungen.
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17
08.09.2020 15:22 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Der Sonn- und Feiertagsschutz ist ein heißes Eisen, das die Politik nicht anfasst.
Wir standen mit unserem Wirtschaftsministerium mal in Kontakt, um darauf aufmerksam zu machen. Man hat das abgestritten - wiederum mit Verweis auf die Kommentarliteratur - die das VG Neustadt an der Weinstraße ja schon als sachlich falsch identifiziert hatte.
Planmäßiges Staatsversagen. Ich will aber auch nicht in Abrede stellen, dass man in den Ministerien ebenfalls überlastet ist. Andererseits rechtfertigt das auf keinen Fall Unsinn zu verzapfen.
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08.09.2020 15:37 |
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Der Stadtallendorfer
Grünschnabel
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Moin,
zur Thematik Vollzug des Titels IV der GewO liegt mir aktuell ein sehr interessanter Sachverhalt vor.
Ein regionaler Biohofbetreiber hat bei uns eine Marktveranstaltung angemeldet, die im monatlichen Rhythmus auf seinem privaten Hofgelände stattfinden soll. Es sollen zunächst insgesamt 4 Beschicker teilnehmen, die neben ihren Urprodukten auch verarbeitete Lebensmittel verkaufen. Bei den Beschickern handelt es sich um weitere Hofbetriebe sowie gemeinnützigen Vereinen.
Die angebotenen Produkte können von Veranstaltung zu Veranstaltung saisonalbedingt wechseln.
Neben dem Angebot von Selbsterzeugnissen sollen auch alkoholfreie sowie alkoholische Getränke und Speisen (Suppen) zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
Es wird mit einer Besucherzahl von ca. 100 Personen pro Veranstaltung gerechnet. Ein Ordnungsdienst wird aus den eigenen Reihen gestellt.
Die Veranstaltung findet jeweils samstags zwischen 10 und 15 Uhr statt.
Der Markt soll als Monatsmarkt etabliert werden, bei dem regionale Produkte von Direktvermarktern primär angeboten werden sollen.
Soviel zu den Eckdaten.
Aufgrund der Konzeptionierung und des Gesamtcharakters der Veranstaltung sind hier zunächst eine Reihe von verschiedenen Rechtsvorschriften tangiert, die im Einzelnen abgeprüft werden müssen.
Nach erster Prüfung und Einschätzung kann folgendes festgehalten werden:
1) Die Veranstaltung (Markt) kann aufgrund der geringen Anzahl an Teilnehmern nicht nach Titel IV der GewO festgesetzt werden. Somit entfallen die sog. Marktprivilegien.
2) Ob hier § 55a GewO Anwendung findet, muss m.E. konkret im Einzelfall für jeden Teilnehmer geprüft werden. Hier kommt es speziell auf das Warenangebot an.
3) Aus gaststättenrechtlicher Sicht wäre zu prüfen, ob es sich bei der Regelmäßigkeit der Veranstaltung noch um einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 6 HGastG handelt. Dann wäre zudem zwingende Voraussetzung der besondere Anlass. Den sehen wir hier nicht mehr gegeben (12x/Jahr).
4) Stichwort Corona:
Zu guter Letzt wäre die Veranstaltung hinsichtlich der aktuellen Pandemielage zu betrachten. Neben einem nachvollziehbaren Hygienekonzept wären die Bestimmungen der CoKoBev einzuhalten. Aktuell wäre somit das Verabreichen von Getränken und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht zulässig. Das Betreiben eines Marktes unter Einhaltung der allg. Hygienebestimmungen wäre möglich.
Wir sehen hier jedoch aufgrund des Gesamtcharakters der Veranstaltung sowie der Intension des Veranstalters eine Art "Erlebnisgastronomie", wo eine längere Verweildauer ein Ziel der Veranstaltung ist.
Wir sehen somit zum jetzigen Zeitpunkt die Durchführung einer solchen Veranstaltung als äußerst problematisch an (hier wird mit einer Besucheranzahl von 100 Personen gerechnet). Aus ordnungsrechtlicher Sicht kann die Veranstaltung in dieser Form nicht genehmigt werden.
Wir ist Ihre/Eure Einschätzung in diesem Fall?
Vielen Dank.
Grüße aus Stadtallendorf!
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09.03.2021 12:08 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Jo, schwierig das, weil mind. zwei Rechtsbereiche derzeit zu beachten sind.
Das Gaststättenvorhaben würde ich derzeit nach der CoKoBeV ablehen. Das "Marktgeschehen" ließe sich gewerberechtlich über § 55 ff. abbilden. Diese Sache wäre dann aber wohl dem § 3 CoKoBeV zu unterwerfen und die Akteure müssten ein Hygienekonzept vorlegen. Dann scheint es mir möglich zu sein.
Meine private Meinung dazu:
Ich frage mich, warum sich in unserem mittelhessischen Raum nicht die ganzen Direkterzeuger zusammentun, um Ihre Ware, die z. T. auch Bio-Ware ist, in gemeinsamen Verkaufsstellen veräußern. In Kleinstädten und Dörfern stehen so viele geeignete Läden leer. Ich wäre Stammkunde. Allein in meiner kleinen Heimatgemeinde und den direkt angrenzenden Kommunen bekommt man Wurst, Fleisch, Milch, Käse, Honig, Pilze, Seife usw. beim Direkterzeuger - leider aber arbeiten die nicht zusammen.
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20
09.03.2021 12:39 |
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