Forum-Gewerberecht

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Moin,

zur Thematik Vollzug des Titels IV der GewO liegt mir aktuell ein sehr interessanter Sachverhalt vor.

Ein regionaler Biohofbetreiber hat bei uns eine Marktveranstaltung angemeldet, die im monatlichen Rhythmus auf seinem privaten Hofgelände stattfinden soll. Es sollen zunächst insgesamt 4 Beschicker teilnehmen, die neben ihren Urprodukten auch verarbeitete Lebensmittel verkaufen. Bei den Beschickern handelt es sich um weitere Hofbetriebe sowie gemeinnützigen Vereinen.

Die angebotenen Produkte können von Veranstaltung zu Veranstaltung saisonalbedingt wechseln.

Neben dem Angebot von Selbsterzeugnissen sollen auch alkoholfreie sowie alkoholische Getränke und Speisen (Suppen) zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Es wird mit einer Besucherzahl von ca. 100 Personen pro Veranstaltung gerechnet. Ein Ordnungsdienst wird aus den eigenen Reihen gestellt.

Die Veranstaltung findet jeweils samstags zwischen 10 und 15 Uhr statt.

Der Markt soll als Monatsmarkt etabliert werden, bei dem regionale Produkte von Direktvermarktern primär angeboten werden sollen.

Soviel zu den Eckdaten.

Aufgrund der Konzeptionierung und des Gesamtcharakters der Veranstaltung sind hier zunächst eine Reihe von verschiedenen Rechtsvorschriften tangiert, die im Einzelnen abgeprüft werden müssen.

Nach erster Prüfung und Einschätzung kann folgendes festgehalten werden:

1) Die Veranstaltung (Markt) kann aufgrund der geringen Anzahl an Teilnehmern nicht nach Titel IV der GewO festgesetzt werden. Somit entfallen die sog. Marktprivilegien.

2) Ob hier § 55a GewO Anwendung findet, muss m.E. konkret im Einzelfall für jeden Teilnehmer geprüft werden. Hier kommt es speziell auf das Warenangebot an.

3) Aus gaststättenrechtlicher Sicht wäre zu prüfen, ob es sich bei der Regelmäßigkeit der Veranstaltung noch um einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb nach § 6 HGastG handelt. Dann wäre zudem zwingende Voraussetzung der besondere Anlass. Den sehen wir hier nicht mehr gegeben (12x/Jahr).

4) Stichwort Corona:

Zu guter Letzt wäre die Veranstaltung hinsichtlich der aktuellen Pandemielage zu betrachten. Neben einem nachvollziehbaren Hygienekonzept wären die Bestimmungen der CoKoBev einzuhalten. Aktuell wäre somit das Verabreichen von Getränken und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht zulässig. Das Betreiben eines Marktes unter Einhaltung der allg. Hygienebestimmungen wäre möglich.

Wir sehen hier jedoch aufgrund des Gesamtcharakters der Veranstaltung sowie der Intension des Veranstalters eine Art "Erlebnisgastronomie", wo eine längere Verweildauer ein Ziel der Veranstaltung ist.

Wir sehen somit zum jetzigen Zeitpunkt die Durchführung einer solchen Veranstaltung als äußerst problematisch an (hier wird mit einer Besucheranzahl von 100 Personen gerechnet). Aus ordnungsrechtlicher Sicht kann die Veranstaltung in dieser Form nicht genehmigt werden.

Wir ist Ihre/Eure Einschätzung in diesem Fall?

Vielen Dank.

Grüße aus Stadtallendorf!    



Gepostet am 09.03.2021 um 12:08 von:
Benutzer: Der Stadtallendorfer
Der Original-Beitrag :
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