Forum-Gewerberecht

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Hallo,

ich habe dir mal meinen Vortrag von der letzten BFT zum Thema "Floh- und Trödelmärkte" geschickt, vielleicht hilft es ja schon für einen kleinen Überblick über das Marktrecht.

Generell kann man sagen, dass mit der Festsetzung "Marktprivilegien" verbunden sind:

wie z.B.:

Vorschriften über das stehende und Reisegewerbe finden keine Anwendung (Titel II und III GewO)

Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn –und Feiertagen ist möglich

An Stelle der Ladenöffnungszeiten treten die festgesetzten Öffnungszeiten des Marktes (Ausnahme 24.12. – bis 14.00 Uhr u. Sonn- und Feiertagsregelungen)



Gepostet am 17.07.2019 um 11:24 von:
Benutzer: Maliklaus
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