Maliklaus
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Bestätigung gem. § 15 GewO - Verwaltungsakt? |
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Hallo,
die gängige Kommentierung ist fast durchgängig der Meinung, dass es sich bei der Bestätigung der Gewerbeanzeige nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Die Bestätigung hat zwar durch ihre Unterschrift und Siegel einen Urkundencharakter, entfaltet aber keinerlei materiell-rechtliche Wirkung, sie hat keine Erlaubnis und keine Genehmigungsfunktion. Sie trifft keine Aussage über die Berechtigung zur Führung eines Gewerbes.
z.B.: (BeckOK GewO/Leisner, 45. Ed. 1.12.2018, GewO § 15 Rn. 4, 5)
Aufgrund eines Urteils des OLG München (habe die Daten gerade nicht greifbar, wurde aber hier im Forum schon genannt) reicht auch eine einfach gehaltene Eingangsbestätigung aus.
Da es der Bestätigung der Gewerbeanzeige an der Funktion des Vewaltungsaktes fehlt, stellt auch die Nicht - Ausstellung keinen Verwaltungsakt dar. Der Betroffene hätte jedoch die Möglichkeit im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Behörde zur Anzeigenbestätigung zu zwingen. Auf diese Klage warte ich bis heute. Im Verfahren müsste der Betroffene alle Nachweise darlegen, aufgrund derer er seine Selbständigkeit begründet, was er in der Regel nicht kann.
Zitat vom Kollegen der Stadt Mannheim:
Die Verweigerung der Gewerbeanzeigenbestätigung dient der Vorbeugung einer Scheinselbständigkeit. Eine Person, die lediglich die eigene Arbeitskraft zur Verfügung stellt, agiert weisungsabhängig und hat Anspruch auf tarifvertragliche Entlohnung und soziale Absicherung. Die Verweigerung der Gewerbeanzeigenbestätigung soll die betroffene Person in Fällen der Scheinselbständigkeit vor dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schützen. Somit wird die Gewerbeanzeigenbestätigung nicht zuletzt im Sinne des Betroffenen verweigert.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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03.04.2019 07:56 |
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Solon
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VeSa
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Klingt einleuchtend und macht Sinn
Danke für die Ausführungen
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21
03.04.2019 10:38 |
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Solon
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jascha
Routinier
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Formular Scheinselbständigkeit |
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Hallo, wir haben ein 2 Seitiges Formular, nach dem wir verschiedene Kriterien abklopfen, die uns die Entscheidung selbständig ja/nein leichter machen, wenn jemand Interesse hat, einfach ne Mail
Gruß aus LU
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25.03.2020 13:09 |
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Roesje
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13.07.2021 13:23 |
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jascha
Routinier
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Halo Jungspund Hoppe,
ohne Email Adresse kann ich nichts versenden
gruß aus LU
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19.07.2021 12:56 |
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annelackmann
Grünschnabel
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21
26.07.2021 15:02 |
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Taron-Arnsberg
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Ich schreibe immer so:
"Sehr geehrter Herr XXXX,
am XXXXXX zeigten Sie hier durch Vorlage einer Gewerbeanzeige (GewA1) das Gewerbe „Mithilfe bei Baudienstleistungen“ ab XXXXXXX in XXXXXXX an. Der Eingang dieser Gewerbeanzeige wird be-stätigt (§ 15 Abs. 1 GewO).
Die Gewerbeanzeige erfolgte vollständig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO.
Die Gewerbeanzeige wird jedoch zurückgewiesen und nicht in das hiesige Gewerberegister einge-tragen, da hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, wonach Sie mangels Selbständigkeit nicht gewerblich tätig sind.
Insofern ist Ihre Anzeige als „nicht richtig“ im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO erfolgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellt. Daher erfolgt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Die zugesandte Gewerbeanzeige sende ich anliegend zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag"
Ab und zu meldet sich ein "Dolmetscher" oder eine "Beratungsgesellschaft" und meckern rum.
Ich empfehle denen, sie könnten die Sache ja durch die Rentenversicherung per Statusfeststellungsverfahren klären lassen oder eine Leistungsklage erheben.
Ich habe nie wieder etwas gehört.....
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21
05.07.2022 10:57 |
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Greenhorn
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Taron-Arnsberg
Ich schreibe immer so:
"[...] Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstellt. Daher erfolgt keine Rechtsbehelfsbelehrung. [...]" |
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Dieser Passus ist "über", weil er rein deklaratorischen Charakter hat. Das kann vorm VG je nach Verlauf sogar zur Stolperfalle werden, wenn die Kammer dann auch noch schwarz auf weiß nachlesen kann, dass die Behörde das Problem zwar offenbar erkannt hat, aber dann ggfs. zum falschen Schluss gekommen ist.
Meines Erachtens spricht Einiges dafür, dass es sich hier um einen VA handelt. Die Klimmzüge über § 146 GewO halte ich für fragwürdig.
Selbst wenn man mal unterstellt, es wäre kein VA, weil die Bestätigung der Anmeldung keine Erlaubnis ist und keine Genehmigungsfunktion hat, bliebe im Ergebnis das Problem, dass der Gewerbetreibende seinen Pflichten offensichtlich nachgekommen ist und wohl in der Folge seine gewerbliche Tätigkeit ausüben könnte.
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von Greenhorn: 05.07.2022 12:04.
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36
05.07.2022 11:49 |
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Taron-Arnsberg
Tripel-As
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Ich zitiere mal aus einem Beschluß des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat (22 B 06.3312), nachdem die Ordnungsbehörde formlos den Empfang der Anzeige bestätigte, das Gewerbe aber nicht anmeldete (ins Register eintrug).
"Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige nach § 14 GewO. Diese Empfangsbescheinigung hat den Zweck, dem Gewerbetreibenden die Gewissheit zu geben, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Außerdem dient sie ihm als Nachweis, dass er tatsächlich eine Anzeige erstattet hat. Sollte der Eingang der Anzeige nicht aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ersichtlich sein, könnte der betroffene Gewerbetreibende in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO oder in einem etwaigen Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige durch die Bescheinigung nachweisen, dass er tatsächlich eine formal nicht zu beanstandende Anzeige erstattet hat. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Bescheinigung nicht zu (BVerwG vom 8.6.1971 Buchholz 451.20, Nr. 3 zu § 15 GewO).
Aus der bisherigen Äußerung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt sich, dass diese den Mindestanforderungen des § 15 Abs. 1 GewO formal und inhaltlich genügt.
Über das hier offensichtlich gewahrte Schriftformerfordernis hinaus schreibt § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO keine bestimmte Form vor. Dass Nr. 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c GewO vom 10. November 1995 (AllMBl 1995, S. 887) insofern die Verwendung der ersten Durchschrift der Anzeige vorschreibt, hat aufgrund der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften nur verwaltungsinterne Bedeutung. Zudem steht die Verwaltungsvorschrift einer Abweichung aus triftigem Grund nicht entgegen; ein solcher Grund lag hier in der Gefahr des Missverständnisses, die Bescheinigung besage irgend etwas über die Berechtigung des Klägers zur Ausübung der angezeigten Tätigkeit. Es genügt daher, wenn schriftlich auf eine für einen objektiven Empfänger verständliche Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass die vom Gewerbetreibenden beabsichtigte Gewerbeanmeldung bei der Behörde eingegangen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
......
Die Beklagte gibt dem Kläger auch hinreichend deutlich zu verstehen, dass die Vollständigkeit seiner Angaben bzw. die Ordnungsgemäßheit des verwendeten Formulars nicht beanstandet wird. Das Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2005 ist geeignet, die Zwecke des § 15 Abs. 1 GewO in vollem Umfang zu erfüllen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger einem etwa gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO oder einem etwa gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige mit Hilfe der genannten Schreiben ohne weiteres effektiv entgegentreten könnte. Die in den Schreiben enthaltenen Hinweise der Beklagten zur Rechtslage stehen dem nicht entgegen. Die Beklagte darf Hinweise zur Rechtslage geben, wie sie von ihr gesehen wird, um Missverständnisse zu vermeiden (vgl. auch BVerwG vom 22.5.2007 Buchholz 451.20 §15 GewO Nr. 6).
......
Die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige bescheinigt und beweist diesen tatsächlichen Vorgang ohne Rücksicht darauf, welche richtigen oder falschen rechtlichen Vorstellungen die Behörde damit verbindet. Der Schutzzweck des § 15 Abs. 1 GewO ist auch unter diesen Umständen voll erfüllt."
Primär geht es doch darum, eine mißbräuchliche Verwendung der GewA1 (formelle Empfangsbescheinigung in Form einer Abdrucks der Gewerbeanzeige nebst Empfangsbestätigung) zu verhindern, da bekanntlich diese langläufig sogar von Behörden als "Gewerbenachweis", "Gewerbeerlaubnis" oder gar als "ordnungsbehördliche Bestätigung der Existenz eines Gewerbebetriebes" betrachtet wird. Ich bin sogar vom Zoll mal darauf hingewiesen worden, dass denen bei Scheinselbständigkeit die Hände gebunden seien, weil wir ja die Selbständigkeit bescheinigt hätten (was natürlich quatsch ist).
Ob die (formlose) Empfangsbestätigung einen VA darstellt oder nicht, ist mir persönlich eigentlich egal. Allenfalls "droht" eine Jahresfrist für die Klageerhebung wegen mangelnder Rechtsbehelfsbelehrung.
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21
05.07.2022 14:23 |
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Greenhorn
Tripel-As
Dabei seit: 26.06.2008
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Zitat: |
Original von Taron-Arnsberg
Primär geht es doch darum, eine mißbräuchliche Verwendung der GewA1 (formelle Empfangsbescheinigung in Form einer Abdrucks der Gewerbeanzeige nebst Empfangsbestätigung) zu verhindern, da bekanntlich diese langläufig sogar von Behörden als "Gewerbenachweis", "Gewerbeerlaubnis" oder gar als "ordnungsbehördliche Bestätigung der Existenz eines Gewerbebetriebes" betrachtet wird. |
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Wenn das das Ziel ist, dann kann ich dem folgen. Eine (zunächst legale) gewerbliche Tätigkeit ließe sich damit jedoch nicht verhindern.
Zur (Neben-)Diskussion, ob VA oder nicht:
Die obigen Ausführungen liefern durchaus wichtige Argumente. So führt das Gericht selbst aus, dass die Empfangsbestätigung "landläufig" eben mehr ist als eine bloße Bestätigung ohne Regelungscharakter und/oder Außenwirkung, auch wenn wir das als Verwaltungsmitarbeiter:innen natürlich besser wissen).
Nur so lässt sich auch erklären, dass damit überhaupt Missbrauch betrieben werden kann. (Wir reden hier ja auch nicht von tragischen Einzelfällen.) Hier werden sich die Juristen dann ggfs. mit der Frage beschäftigen müssen, ob sich die Behörden dieser allgemein bekannten "De-facto-Regelung" so einfach entziehen können. Dem Anmeldenden dürfte es hingegen in der Praxis leicht fallen zu belegen, dass ihm durchaus erhebliche Nachteile daraus entstehen, wenn er keine Empfangsbestätigung erhält.
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36
06.07.2022 07:56 |
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