Forum-Gewerberecht

» Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit - rechtliche Einstufung der Zurückweisung «

Ich zitiere mal aus einem Beschluß des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat (22 B 06.3312), nachdem die Ordnungsbehörde formlos den Empfang der Anzeige bestätigte, das Gewerbe aber nicht anmeldete (ins Register eintrug).


"Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige nach § 14 GewO. Diese Empfangsbescheinigung hat den Zweck, dem Gewerbetreibenden die Gewissheit zu geben, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist. Außerdem dient sie ihm als Nachweis, dass er tatsächlich eine Anzeige erstattet hat. Sollte der Eingang der Anzeige nicht aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ersichtlich sein, könnte der betroffene Gewerbetreibende in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO oder in einem etwaigen Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige durch die Bescheinigung nachweisen, dass er tatsächlich eine formal nicht zu beanstandende Anzeige erstattet hat. Eine weitergehende Bedeutung kommt der Bescheinigung nicht zu (BVerwG vom 8.6.1971 Buchholz 451.20, Nr. 3 zu § 15 GewO).

Aus der bisherigen Äußerung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergibt sich, dass diese den Mindestanforderungen des § 15 Abs. 1 GewO formal und inhaltlich genügt.

Über das hier offensichtlich gewahrte Schriftformerfordernis hinaus schreibt § 15 Abs. 1 GewO für die Bescheinigung des Empfangs der Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO keine bestimmte Form vor. Dass Nr. 6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c GewO vom 10. November 1995 (AllMBl 1995, S. 887) insofern die Verwendung der ersten Durchschrift der Anzeige vorschreibt, hat aufgrund der Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften nur verwaltungsinterne Bedeutung. Zudem steht die Verwaltungsvorschrift einer Abweichung aus triftigem Grund nicht entgegen; ein solcher Grund lag hier in der Gefahr des Missverständnisses, die Bescheinigung besage irgend etwas über die Berechtigung des Klägers zur Ausübung der angezeigten Tätigkeit. Es genügt daher, wenn schriftlich auf eine für einen objektiven Empfänger verständliche Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass die vom Gewerbetreibenden beabsichtigte Gewerbeanmeldung bei der Behörde eingegangen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

......

Die Beklagte gibt dem Kläger auch hinreichend deutlich zu verstehen, dass die Vollständigkeit seiner Angaben bzw. die Ordnungsgemäßheit des verwendeten Formulars nicht beanstandet wird. Das Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 2005 ist geeignet, die Zwecke des § 15 Abs. 1 GewO in vollem Umfang zu erfüllen. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger einem etwa gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO oder einem etwa gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige mit Hilfe der genannten Schreiben ohne weiteres effektiv entgegentreten könnte. Die in den Schreiben enthaltenen Hinweise der Beklagten zur Rechtslage stehen dem nicht entgegen. Die Beklagte darf Hinweise zur Rechtslage geben, wie sie von ihr gesehen wird, um Missverständnisse zu vermeiden (vgl. auch BVerwG vom 22.5.2007 Buchholz 451.20 §15 GewO Nr. 6).

......

Die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige bescheinigt und beweist diesen tatsächlichen Vorgang ohne Rücksicht darauf, welche richtigen oder falschen rechtlichen Vorstellungen die Behörde damit verbindet. Der Schutzzweck des § 15 Abs. 1 GewO ist auch unter diesen Umständen voll erfüllt."

Primär geht es doch darum, eine mißbräuchliche Verwendung der GewA1 (formelle Empfangsbescheinigung in Form einer Abdrucks der Gewerbeanzeige nebst Empfangsbestätigung) zu verhindern, da bekanntlich diese langläufig sogar von Behörden als "Gewerbenachweis", "Gewerbeerlaubnis" oder gar als "ordnungsbehördliche Bestätigung der Existenz eines Gewerbebetriebes" betrachtet wird. Ich bin sogar vom Zoll mal darauf hingewiesen worden, dass denen bei Scheinselbständigkeit die Hände gebunden seien, weil wir ja die Selbständigkeit bescheinigt hätten (was natürlich quatsch ist).

Ob die (formlose) Empfangsbestätigung einen VA darstellt oder nicht, ist mir persönlich eigentlich egal. Allenfalls "droht" eine Jahresfrist für die Klageerhebung wegen mangelnder Rechtsbehelfsbelehrung.



Gepostet am 05.07.2022 um 14:23 von:
Benutzer: Taron-Arnsberg
Der Original-Beitrag :
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