Forum-Gewerberecht

» Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit - rechtliche Einstufung der Zurückweisung «

Hallo,

die gängige Kommentierung ist fast durchgängig der Meinung, dass es sich bei der Bestätigung der Gewerbeanzeige nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Die Bestätigung hat zwar durch ihre Unterschrift und Siegel einen Urkundencharakter, entfaltet aber keinerlei materiell-rechtliche Wirkung, sie hat keine Erlaubnis und keine Genehmigungsfunktion. Sie trifft keine Aussage über die Berechtigung zur Führung eines Gewerbes.

z.B.: (BeckOK GewO/Leisner, 45. Ed. 1.12.2018, GewO § 15 Rn. 4, 5)

Aufgrund eines Urteils des OLG München (habe die Daten gerade nicht greifbar, wurde aber hier im Forum schon genannt) reicht auch eine einfach gehaltene Eingangsbestätigung aus.

Da es der Bestätigung der Gewerbeanzeige an der Funktion des Vewaltungsaktes fehlt, stellt auch die Nicht - Ausstellung keinen Verwaltungsakt dar. Der Betroffene hätte jedoch die Möglichkeit im Rahmen einer Verpflichtungsklage die Behörde zur Anzeigenbestätigung zu zwingen. Auf diese Klage warte ich bis heute. Im Verfahren müsste der Betroffene alle Nachweise darlegen, aufgrund derer er seine Selbständigkeit begründet, was er in der Regel nicht kann.

Zitat vom Kollegen der Stadt Mannheim:
[I]Die Verweigerung der Gewerbeanzeigenbestätigung dient der Vorbeugung einer Scheinselbständigkeit. Eine Person, die lediglich die eigene Arbeitskraft zur Verfügung stellt, agiert weisungsabhängig und hat Anspruch auf tarifvertragliche Entlohnung und soziale Absicherung. Die Verweigerung der Gewerbeanzeigenbestätigung soll die betroffene Person in Fällen der Scheinselbständigkeit vor dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt schützen. Somit wird die Gewerbeanzeigenbestätigung nicht zuletzt im Sinne des Betroffenen verweigert.[/I]
 Applaus  



Gepostet am 03.04.2019 um 07:56 von:
Benutzer: Maliklaus
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=114519#post114519


Beitrags-Print by Breuer76