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» Zurückweisung einer GewA wg. Scheinselbständigkeit - rechtliche Einstufung der Zurückweisung «

[quote][i]Original von Taron-Arnsberg[/i]
Primär geht es doch darum, eine mißbräuchliche Verwendung der GewA1 (formelle Empfangsbescheinigung in Form einer Abdrucks der Gewerbeanzeige nebst Empfangsbestätigung) zu verhindern, da bekanntlich diese langläufig sogar von Behörden als "Gewerbenachweis", "Gewerbeerlaubnis" oder gar als "ordnungsbehördliche Bestätigung der Existenz eines Gewerbebetriebes" betrachtet wird.[/quote]

Wenn [U]das[/U] das Ziel ist, dann kann ich dem folgen. Eine (zunächst legale) gewerbliche Tätigkeit ließe sich damit jedoch nicht verhindern.

[SIZE=10]Zur (Neben-)Diskussion, ob VA oder nicht:
Die obigen Ausführungen liefern durchaus wichtige Argumente. So führt das Gericht selbst aus, dass die Empfangsbestätigung "landläufig" eben mehr ist als eine bloße Bestätigung ohne Regelungscharakter und/oder Außenwirkung, auch wenn wir das als Verwaltungsmitarbeiter:innen natürlich besser wissen).
Nur so lässt sich auch erklären, dass damit überhaupt Missbrauch betrieben werden kann. (Wir reden hier ja auch nicht von tragischen Einzelfällen.) Hier werden sich die Juristen dann ggfs. mit der Frage beschäftigen müssen, ob sich die Behörden dieser allgemein bekannten "De-facto-Regelung" so einfach entziehen können. Dem Anmeldenden dürfte es hingegen in der Praxis leicht fallen zu belegen, dass ihm durchaus erhebliche Nachteile daraus entstehen, wenn er keine Empfangsbestätigung erhält.[/SIZE]



Gepostet am 06.07.2022 um 07:56 von:
Benutzer: Greenhorn
Der Original-Beitrag :
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