Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO |
René Land
Administrator
    

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.180
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.763.815
Nächster Level: 10.000.000
 |
|
Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO |
|
Liebe Foren-Mitstreiter,
durch Artikel 3 des Gesetzes zur zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz), BGBl. I Nr. 38 vom 18. Juli 2013 ist unter anderem ein § 34h (Honorar-Finanzanlagenberater) in die Gewerbeordnung aufgenommen worden.
§ 34h GewO tritt am 1. August 2014 in Kraft, die Änderungen in § 34g GewO jedoch schon zum 19. Juli 2013.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
1
18.07.2013 15:18 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Rheinhesse
Kaiser

Dabei seit: 02.11.2010
Beiträge: 1.021
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.427.744
Nächster Level: 6.058.010
 |
|
RE: Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO |
|
aus Rheinhessen,
noch ne Liste und noch ein Register und noch eine gewerberechtliche Erlaubnis und vor allem wieder die Diskussion über die zuständige Behörde
. Ich bin jetzt schon gespannt, wer es bei uns werden wird, vermute aber (wg. des Zusammenhangs mit den Regelungen des § 34 f GewO), dass die Behörden zuständig bleiben (werden) die auch für den § 34 f GewO verantwortlich sind.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
|
|
2
18.07.2013 16:33 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Thomas Mischner
Moderator
  
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.813
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 13.111.825
Nächster Level: 13.849.320
 |
|
Schön, dass es immer mal was Neues gibt. Wäre ja sonst langweilig ...
|
|
3
18.07.2013 17:34 |
|
|
Ina Scholz

Mitglied
 
Dabei seit: 20.06.2007
Beiträge: 41
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 268.438
Nächster Level: 300.073
 |
|
RE: Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO |
|
und ich will das letzte Wort haben. Wir haben noch 'ne ganze Menge Buchstaben nach dem H. Schönes Wochenende. Ina Scholz
|
|
4
18.07.2013 18:20 |
|
|
Renate Jacob

Routinier
 
Dabei seit: 18.10.2007
Beiträge: 333
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.140.233
Nächster Level: 2.530.022
 |
|
Hallo liebe Forenmitglieder,
war lange nicht an Bord.
Jetzt sind wir schon beim "H", wie Ina schreibt.
Weil das Gesetz in 7 Monaten in Kraft tritt, sollten wir uns vorbereiten.Im Text einer Erlaubnis zu § 34 f Gew0 ist in jedem Fall die Anlagenberatung erstmal dabei.
Nun beginnt die Fragestunde. Wer Anlagenberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. braucht eine Erlaubnis nach § 34 h und § 34 f (1) Satz 1 erlischt.
1. Frage : Wie sollen wir denn da wirklich dahinterkommen ?
2. Frage:§ 34 h sagt aus: Wenn die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde zu § 34 f beantragt wird, kann u.a. auch auf den Sachkundenachweis verzichtet werden.
Wenn die Erlaubnis zu § 34 f aber mit der Auflage erteilt wurde den SK-Nachweis bis 01.01.2015 nachzuholen - was dann ? Denn § 34 h tritt ja schon zum 01.08.2014 in Kraft. Ggf.kann man den dann genau so nachholen?
Weiß jemand schon mehr darüber ?
Viele Grüße aus Thüriingen
Renate Jacob
|
|
5
29.01.2014 14:25 |
|
|
Roesje

Lebende Foren Legende


Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.772
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.249.756
Nächster Level: 11.777.899
 |
|
Ehrlich gesagt ist mir das erst mal schnurzpiepegal!
Bin gerade noch dabei, die letzten paar geänderten Erlaubnisse § 34f rauszuhauen, die im November wg. der Änderung zum 22.07. allesamt neu erteilt werden mussten. Das waren bei mir ca. 20 Stück, bei denen ich mich vorher abgestresst habe, damit die Leute noch bis zum 1. Juli ihren 34f kriegen (und das obwohl die Anträge wie meistens erst Ende Juni eingetrudelt sind).
Als ich dann 3 Wochen später die E-Mail vom Ministerium hatte, dass alles nochmal neu zu machen ist, dachte ich die wollen mich verarschen...in diesem Sinne werde ich mich hier als kleine Gewerbebehörde, die sämtliche Erlaubnisbereiche so nebenher mal drauf haben soll, ganz bestimmt nicht mehr stressen.
Ich warte ab, bis Infos vom Ministerium kommen oder tatsächlich mal einer auftaucht, der sowas haben will! Wobei ich feststellen durfte, dass die meisten Finanzanlagenvermittler selbst keine Ahnung mehr haben, was sie denn jetzt so tun und ich kann ihnen mittlerweile nicht mehr sagen, was sie denn nu beantragen müssen...lach...herrlich
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
|
|
6
10.03.2014 14:44 |
|
|
Thomas Mischner
Moderator
  
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.813
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 13.111.825
Nächster Level: 13.849.320
 |
|
Hallo,
Zitat: |
Original von Kewi
Als nächstes kommt bestimmt einer auf die Idee den Darlehensvermittlern auch einen eigenen Paragraphen zu widmen |
|
Schon geschehen.
Siehe: Herbstsitzung 2013 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" (GewArch 2014, S. 106).
Unter Punkt 2. "Geplante Gesetzentwürfe auf Bundes- und EU-Ebene" findet sich u. a. der Abschnitt "Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der GewO (§ 34i GewO)".
|
|
8
12.03.2014 15:36 |
|
|
Roesje

Lebende Foren Legende


Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.772
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.249.756
Nächster Level: 11.777.899
 |
|
Haha
Genau...wenn das so weitergeht sollte ich über die Signaturanpassung nachdenken.
Die spinnen doch...die Politiker!
In diesem Sinne eine schöne Restwoche
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
|
|
10
24.03.2014 15:40 |
|
|
Higgy
Jungspund

Dabei seit: 25.07.2006
Beiträge: 10
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 24 [?]
Erfahrungspunkte: 68.772
Nächster Level: 79.247
 |
|
Finetrader ? - neuer 34h GewO |
|
Hallo zusammen!
Bei mir hat ein Betrieb u. a. die "Zurverfügungstellung von Lieferantenkrediten" (sogenannte Finetradinggeschäfte) gewerblich angemeldet [wird bei Wikipedia schon näher beschrieben].
Fällt diese Art der Finanzdienstleistung auch unter irgendeinen Buchstaben des 34 GewO, unterliegt sie irgendeiner Erlaubnispflicht, Sachkundeprüfung, Registrierungspflicht oder dergleichen?
Vielleicht kann mir jemand bei der Einordnung behilflich sein oder hat bereits Erfahrungen mit dieser Art der Gewerbeausübung...
|
|
11
26.03.2014 15:01 |
|
|
René Land
Administrator
    

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.180
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.763.815
Nächster Level: 10.000.000
Themenstarter
 |
|
RE: Finetrader ? - neuer 34h GewO |
|
Hallo Higgy,
nach erstem Überfliegen der sehr aussagekräftigen Abkandlung unter wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Finetrading bin ich der Ansicht, dass hier weder eine Erlaubnispflicht nach der GewO noch nach dem KWG vorliegt.
Insbesondere die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO stellt auf die Vermittlung von Darlehen ab. Dies liegt hier gerade nicht vor, denn es wird ein Warenkredit selbst gewährt.
Eine Subsumtion des Fintradings unter § 1 KWG erscheint ebenfalls nicht möglich.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
12
27.03.2014 10:05 |
|
|
Hartmut Fries
König
   
Dabei seit: 26.07.2005
Beiträge: 951
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.886.286
Nächster Level: 7.172.237
 |
|
RE: Finetrader ? - neuer 34h GewO |
|
@alle NRW'ler
so, die Zuständigkeit für den § 34f GewO ist in der Gewerberechtsverordnung geregelt. Wir haben zwar schon ein Schreiben der BezReg Köln vom 08.11.2012 mit den Hinweis der Zuständigkeit der IHK erhalten, aber was lange währt....
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_deta...enu=1&vd_back=N
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
|
|
13
03.06.2014 12:36 |
|
|
K.Eckhof

Routinier
 
Dabei seit: 13.10.2005
Beiträge: 265
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.898.045
Nächster Level: 2.111.327
 |
|
Da ich in den letzten Monaten fast nur mit den Kommunal- und Europawahlen beschäftigt war, hab ich die Sache mit dem 34h total aus dem Augen verloren, muss mich aber nun da einarbeiten.
Ist es richtig, dass es noch keine Rechtsverordnung gibt, demzufolge auch noch keine Antrags- und Erlaubnisformulare?
Ich gehe übernächste Woche in den Urlaub und muss meiner Vertretung ja zumindest etwas an die Hand geben, auch wenn ich nicht glaube, dass da jemand kommen wird, hat eigentlich schon jemand Anträge vorliegen?
|
|
14
24.07.2014 10:08 |
|
|
master_phk
Foren As
   

Dabei seit: 01.09.2011
Beiträge: 83
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 416.106
Nächster Level: 453.790
 |
|
Hallo Leute,
nun haben wir ja den lange ersehnten § 34h GewO.
Kann denn vielleicht einer kurz auf Deutsch erklären, wer das eigentlich ist:
"Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), ..."
Das soll mal einer begreifen. Man möchte ja vielleicht auch selber wissen, was der eigentlich macht, wenn so einer ne Erlaubnis beantragen kommt.
Ist es jetzt ein klassischer 34f'ler, der aber keine konkrete Vertragsfirma hat, sondern aus allen Angeboten für Kunden das "Beste" sucht und sich dafür direkt vom Kunden bezahlen lässt?
Vielleicht hat ja einer ne Idee, wie man das einigermaßen verständlich erläutern kann?!
Schon mal vielen Dank für die Übersetzung.
|
|
15
04.08.2014 09:30 |
|
|
René Land
Administrator
    

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.180
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.763.815
Nächster Level: 10.000.000
Themenstarter
 |
|
Hallo master_phk,
§ 34h GewO beschäftigt sich mit den Fällen, bei denen im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG lediglich eine Beratung auf Honorarbasis zu den genannten Produkten erfolgt.
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf also die Produkte nicht selbst vermitteln, noch darf er zum Produktgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Wichtig: Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO dürfen nicht gleichzeitig Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO sein. Die Erlaubnis nach § 34f erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
16
04.08.2014 13:07 |
|
|
master_phk
Foren As
   

Dabei seit: 01.09.2011
Beiträge: 83
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 416.106
Nächster Level: 453.790
 |
|
Also ist der Unterschied zwischen F und H die Vermittlung und die Beratung.
Das ist schon einmal sehr hilfreich.
Befassen tun sie sich aber beide grundsätzlich mit der gleichen Thematik?!
|
|
17
04.08.2014 13:19 |
|
|
René Land
Administrator
    

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.180
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.763.815
Nächster Level: 10.000.000
Themenstarter
 |
|
Zitat: |
Original von master_phk
Befassen tun sie sich aber beide grundsätzlich mit der gleichen Thematik?! |
|
...in Bezug auf die Art der Produkte: Ja
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
|
|
18
04.08.2014 13:25 |
|
|
master_phk
Foren As
   

Dabei seit: 01.09.2011
Beiträge: 83
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 32 [?]
Erfahrungspunkte: 416.106
Nächster Level: 453.790
 |
|
Prima, vielen vielen Dank
Auf's Forum ist eben immer noch Verlass.
|
|
19
04.08.2014 13:33 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 354.971 | Views gestern: 646.075 | Views gesamt: 1.113.991.562
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|