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» Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO «
Hallo master_phk,
§ 34h GewO beschäftigt sich mit den Fällen, bei denen im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG [B]lediglich eine Beratung[/B] auf Honorarbasis zu den genannten Produkten erfolgt.
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf also die Produkte nicht selbst vermitteln, noch darf er zum Produktgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.
Wichtig: Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO dürfen nicht gleichzeitig Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO sein. Die Erlaubnis nach § 34f erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO.
Freundliche Grüße
R. Land
Gepostet am 04.08.2014 um 13:07 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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