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» Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO «
Hallo Higgy,
nach erstem Überfliegen der sehr aussagekräftigen Abkandlung unter wikipedia [URL]http://de.wikipedia.org/wiki/Finetrading[/URL] bin ich der Ansicht, dass hier weder eine Erlaubnispflicht nach der GewO noch nach dem KWG vorliegt.
Insbesondere die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO stellt auf die Vermittlung von Darlehen ab. Dies liegt hier gerade nicht vor, denn es wird ein Warenkredit selbst gewährt.
Eine Subsumtion des Fintradings unter § 1 KWG erscheint ebenfalls nicht möglich.
Freundliche Grüße
R. Land
Gepostet am 27.03.2014 um 10:05 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
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