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Geschrieben von René Land am 18.07.2013 um 15:18:

  Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO

Liebe Foren-Mitstreiter,

durch Artikel 3 des Gesetzes zur zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz), BGBl. I Nr. 38 vom 18. Juli 2013 ist unter anderem ein § 34h (Honorar-Finanzanlagenberater) in die Gewerbeordnung aufgenommen worden.



§ 34h GewO tritt am 1. August 2014 in Kraft, die Änderungen in § 34g GewO jedoch schon zum 19. Juli 2013.


Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Rheinhesse am 18.07.2013 um 16:33:

  RE: Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO

Moin aus Rheinhessen,
Wand Wand noch ne Liste und noch ein Register und noch eine gewerberechtliche Erlaubnis und vor allem wieder die Diskussion über die zuständige Behörde
. Ich bin jetzt schon gespannt, wer es bei uns werden wird, vermute aber (wg. des Zusammenhangs mit den Regelungen des § 34 f GewO), dass die Behörden zuständig bleiben (werden) die auch für den § 34 f GewO verantwortlich sind.



Geschrieben von Thomas Mischner am 18.07.2013 um 17:34:

 

Schön, dass es immer mal was Neues gibt. Wäre ja sonst langweilig ...



Geschrieben von Ina Scholz am 18.07.2013 um 18:20:

  RE: Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO

und ich will das letzte Wort haben. Wir haben noch 'ne ganze Menge Buchstaben nach dem H. Schönes Wochenende. Ina Scholz



Geschrieben von Renate Jacob am 29.01.2014 um 14:25:

  § 34 h Gew0

Hallo liebe Forenmitglieder,
war lange nicht an Bord.
Jetzt sind wir schon beim "H", wie Ina schreibt.
Weil das Gesetz in 7 Monaten in Kraft tritt, sollten wir uns vorbereiten.Im Text einer Erlaubnis zu § 34 f Gew0 ist in jedem Fall die Anlagenberatung erstmal dabei.
Nun beginnt die Fragestunde. Wer Anlagenberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. braucht eine Erlaubnis nach § 34 h und § 34 f (1) Satz 1 erlischt.
1. Frage : Wie sollen wir denn da wirklich dahinterkommen ?
2. Frage:§ 34 h sagt aus: Wenn die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde zu § 34 f beantragt wird, kann u.a. auch auf den Sachkundenachweis verzichtet werden.
Wenn die Erlaubnis zu § 34 f aber mit der Auflage erteilt wurde den SK-Nachweis bis 01.01.2015 nachzuholen - was dann ? Denn § 34 h tritt ja schon zum 01.08.2014 in Kraft. Ggf.kann man den dann genau so nachholen?
Weiß jemand schon mehr darüber ?


Viele Grüße aus Thüriingen

Renate Jacob



Geschrieben von Roesje am 10.03.2014 um 14:44:

 

Ehrlich gesagt ist mir das erst mal schnurzpiepegal!

Bin gerade noch dabei, die letzten paar geänderten Erlaubnisse § 34f rauszuhauen, die im November wg. der Änderung zum 22.07. allesamt neu erteilt werden mussten. Das waren bei mir ca. 20 Stück, bei denen ich mich vorher abgestresst habe, damit die Leute noch bis zum 1. Juli ihren 34f kriegen (und das obwohl die Anträge wie meistens erst Ende Juni eingetrudelt sind).

Als ich dann 3 Wochen später die E-Mail vom Ministerium hatte, dass alles nochmal neu zu machen ist, dachte ich die wollen mich verarschen...in diesem Sinne werde ich mich hier als kleine Gewerbebehörde, die sämtliche Erlaubnisbereiche so nebenher mal drauf haben soll, ganz bestimmt nicht mehr stressen.

Ich warte ab, bis Infos vom Ministerium kommen oder tatsächlich mal einer auftaucht, der sowas haben will! Wobei ich feststellen durfte, dass die meisten Finanzanlagenvermittler selbst keine Ahnung mehr haben, was sie denn jetzt so tun und ich kann ihnen mittlerweile nicht mehr sagen, was sie denn nu beantragen müssen...lach...herrlich Applaus



Geschrieben von Kewi am 12.03.2014 um 15:26:

 

@Roesje: Wollen Sie Ihre Signatur nicht anpassen: Alles war leicht bevor es schwer wurde ?

Als nächstes kommt bestimmt einer auf die Idee den Darlehensvermittlern auch einen eigenen Paragraphen zu widmen und dann den Bauträgern und zuletzt (?) den Baubetreuern ...

Wie schon Kollegin Ina Scholz schon bemerkte, das Alphabet hat noch ein paar Buchstaben übrig. Und dann gibt es ja auch noch griechische Buchstaben und kyrillische und chinesische - es bleibt also noch eine ganze Menge Spielraum großes Grinsen



Geschrieben von Thomas Mischner am 12.03.2014 um 15:36:

 

Hallo,

Zitat:
Original von Kewi
Als nächstes kommt bestimmt einer auf die Idee den Darlehensvermittlern auch einen eigenen Paragraphen zu widmen


Schon geschehen.
Siehe: Herbstsitzung 2013 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" (GewArch 2014, S. 106).
Unter Punkt 2. "Geplante Gesetzentwürfe auf Bundes- und EU-Ebene" findet sich u. a. der Abschnitt "Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der GewO (§ 34i GewO)".



Geschrieben von Kewi am 12.03.2014 um 15:38:

 

Na, als hätte ich es geahnt. Mit liegt die Ausgabe zwar auch gerade vor, bin aber erst auf Seite 99



Geschrieben von Roesje am 24.03.2014 um 15:40:

 

Haha

Genau...wenn das so weitergeht sollte ich über die Signaturanpassung nachdenken.

Die spinnen doch...die Politiker!
In diesem Sinne eine schöne Restwoche Applaus



Geschrieben von Higgy am 26.03.2014 um 15:01:

  Finetrader ? - neuer 34h GewO

Hallo zusammen!

Bei mir hat ein Betrieb u. a. die "Zurverfügungstellung von Lieferantenkrediten" (sogenannte Finetradinggeschäfte) gewerblich angemeldet [wird bei Wikipedia schon näher beschrieben].

Fällt diese Art der Finanzdienstleistung auch unter irgendeinen Buchstaben des 34 GewO, unterliegt sie irgendeiner Erlaubnispflicht, Sachkundeprüfung, Registrierungspflicht oder dergleichen? Weißnicht

Vielleicht kann mir jemand bei der Einordnung behilflich sein oder hat bereits Erfahrungen mit dieser Art der Gewerbeausübung...

Danke



Geschrieben von René Land am 27.03.2014 um 10:05:

  RE: Finetrader ? - neuer 34h GewO

Hallo Higgy,

nach erstem Überfliegen der sehr aussagekräftigen Abkandlung unter wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Finetrading bin ich der Ansicht, dass hier weder eine Erlaubnispflicht nach der GewO noch nach dem KWG vorliegt.

Insbesondere die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO stellt auf die Vermittlung von Darlehen ab. Dies liegt hier gerade nicht vor, denn es wird ein Warenkredit selbst gewährt.

Eine Subsumtion des Fintradings unter § 1 KWG erscheint ebenfalls nicht möglich.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von Hartmut Fries am 03.06.2014 um 12:36:

  RE: Finetrader ? - neuer 34h GewO

@alle NRW'ler

so, die Zuständigkeit für den § 34f GewO ist in der Gewerberechtsverordnung geregelt. Wir haben zwar schon ein Schreiben der BezReg Köln vom 08.11.2012 mit den Hinweis der Zuständigkeit der IHK erhalten, aber was lange währt....

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=14395&ver=8&val=14395&sg=0&menu=1&vd_back=N



Geschrieben von K.Eckhof am 24.07.2014 um 10:08:

 

Da ich in den letzten Monaten fast nur mit den Kommunal- und Europawahlen beschäftigt war, hab ich die Sache mit dem 34h total aus dem Augen verloren, muss mich aber nun da einarbeiten.
Ist es richtig, dass es noch keine Rechtsverordnung gibt, demzufolge auch noch keine Antrags- und Erlaubnisformulare?
Ich gehe übernächste Woche in den Urlaub und muss meiner Vertretung ja zumindest etwas an die Hand geben, auch wenn ich nicht glaube, dass da jemand kommen wird, hat eigentlich schon jemand Anträge vorliegen?



Geschrieben von master_phk am 04.08.2014 um 09:30:

 

Hallo Leute,

nun haben wir ja den lange ersehnten § 34h GewO. Applaus Applaus Applaus

Kann denn vielleicht einer kurz auf Deutsch erklären, wer das eigentlich ist:

"Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), ..."

Das soll mal einer begreifen. Man möchte ja vielleicht auch selber wissen, was der eigentlich macht, wenn so einer ne Erlaubnis beantragen kommt. Lesen

Ist es jetzt ein klassischer 34f'ler, der aber keine konkrete Vertragsfirma hat, sondern aus allen Angeboten für Kunden das "Beste" sucht und sich dafür direkt vom Kunden bezahlen lässt? Weißnicht

Vielleicht hat ja einer ne Idee, wie man das einigermaßen verständlich erläutern kann?!

Schon mal vielen Dank für die Übersetzung.



Geschrieben von René Land am 04.08.2014 um 13:07:

 

Hallo master_phk,

§ 34h GewO beschäftigt sich mit den Fällen, bei denen im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG lediglich eine Beratung auf Honorarbasis zu den genannten Produkten erfolgt.
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf also die Produkte nicht selbst vermitteln, noch darf er zum Produktgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Wichtig: Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO dürfen nicht gleichzeitig Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO sein. Die Erlaubnis nach § 34f erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO.

Freundliche Grüße

R. Land



Geschrieben von master_phk am 04.08.2014 um 13:19:

 

Also ist der Unterschied zwischen F und H die Vermittlung und die Beratung.
Das ist schon einmal sehr hilfreich. Danke

Befassen tun sie sich aber beide grundsätzlich mit der gleichen Thematik?!



Geschrieben von René Land am 04.08.2014 um 13:25:

 

Zitat:
Original von master_phk
Befassen tun sie sich aber beide grundsätzlich mit der gleichen Thematik?!


...in Bezug auf die Art der Produkte: Ja



Geschrieben von master_phk am 04.08.2014 um 13:33:

 

Prima, vielen vielen Dank anbeten anbeten anbeten

Auf's Forum ist eben immer noch Verlass.

Respekt


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