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» Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO «

Hallo Leute,

nun haben wir ja den lange ersehnten § 34h GewO.  Applaus    Applaus    Applaus  

Kann denn vielleicht einer kurz auf Deutsch erklären, wer das eigentlich ist:

"Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), ..."    

Das soll mal einer begreifen. Man möchte ja vielleicht auch selber wissen, was der eigentlich macht, wenn so einer ne Erlaubnis beantragen kommt.  Lesen  

Ist es jetzt ein klassischer 34f'ler, der aber keine konkrete Vertragsfirma hat, sondern aus allen Angeboten für Kunden das "Beste" sucht und sich dafür direkt vom Kunden bezahlen lässt?  Weißnicht  

Vielleicht hat ja einer ne Idee, wie man das einigermaßen verständlich erläutern kann?!

Schon mal vielen Dank für die Übersetzung.



Gepostet am 04.08.2014 um 09:30 von:
Benutzer: master_phk
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=91546#post91546


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