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» Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO «

Hallo liebe Forenmitglieder,
war lange nicht an Bord.
Jetzt sind wir schon beim "H", wie Ina schreibt.
Weil das Gesetz in 7 Monaten in Kraft tritt, sollten wir uns vorbereiten.Im Text einer Erlaubnis zu § 34 f Gew0 ist in jedem Fall die Anlagenberatung erstmal dabei.
Nun beginnt die Fragestunde. Wer Anlagenberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. braucht eine Erlaubnis nach § 34 h und § 34 f (1) Satz 1 erlischt.
1. Frage : Wie sollen wir denn da wirklich dahinterkommen ?
2. Frage:§ 34 h sagt aus: Wenn die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde zu § 34 f beantragt wird, kann u.a. auch auf den Sachkundenachweis verzichtet werden.
Wenn die Erlaubnis zu § 34 f aber mit der Auflage erteilt wurde den SK-Nachweis bis 01.01.2015 nachzuholen - was dann ? Denn § 34 h tritt ja schon zum 01.08.2014 in Kraft. Ggf.kann man den dann genau so nachholen?
Weiß jemand schon mehr darüber ?


Viele Grüße aus Thüriingen

Renate Jacob



Gepostet am 29.01.2014 um 14:25 von:
Benutzer: Renate Jacob
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=87957#post87957


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