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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO

Liebe Foren-Mitstreiter,

durch Artikel 3 des Gesetzes zur zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz), BGBl. I Nr. 38 vom 18. Juli 2013 ist unter anderem ein § 34h (Honorar-Finanzanlagenberater) in die Gewerbeordnung aufgenommen worden.



§ 34h GewO tritt am 1. August 2014 in Kraft, die Änderungen in § 34g GewO jedoch schon zum 19. Juli 2013.


Freundliche Grüße

R. Land

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
1 18.07.2013 15:18 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
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RE: Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO

Moin aus Rheinhessen,
Wand Wand noch ne Liste und noch ein Register und noch eine gewerberechtliche Erlaubnis und vor allem wieder die Diskussion über die zuständige Behörde
. Ich bin jetzt schon gespannt, wer es bei uns werden wird, vermute aber (wg. des Zusammenhangs mit den Regelungen des § 34 f GewO), dass die Behörden zuständig bleiben (werden) die auch für den § 34 f GewO verantwortlich sind.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
2 18.07.2013 16:33 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Schön, dass es immer mal was Neues gibt. Wäre ja sonst langweilig ...
3 18.07.2013 17:34 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Ina Scholz Ina Scholz ist weiblich
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RE: Änderung der Gewerbeordnung - neuer § 34h GewO

und ich will das letzte Wort haben. Wir haben noch 'ne ganze Menge Buchstaben nach dem H. Schönes Wochenende. Ina Scholz
4 18.07.2013 18:20 Ina Scholz ist offline E-Mail an Ina Scholz senden Beiträge von Ina Scholz suchen
Renate Jacob   Zeige Renate Jacob auf Karte Renate Jacob ist weiblich
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§ 34 h Gew0

Hallo liebe Forenmitglieder,
war lange nicht an Bord.
Jetzt sind wir schon beim "H", wie Ina schreibt.
Weil das Gesetz in 7 Monaten in Kraft tritt, sollten wir uns vorbereiten.Im Text einer Erlaubnis zu § 34 f Gew0 ist in jedem Fall die Anlagenberatung erstmal dabei.
Nun beginnt die Fragestunde. Wer Anlagenberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. braucht eine Erlaubnis nach § 34 h und § 34 f (1) Satz 1 erlischt.
1. Frage : Wie sollen wir denn da wirklich dahinterkommen ?
2. Frage:§ 34 h sagt aus: Wenn die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde zu § 34 f beantragt wird, kann u.a. auch auf den Sachkundenachweis verzichtet werden.
Wenn die Erlaubnis zu § 34 f aber mit der Auflage erteilt wurde den SK-Nachweis bis 01.01.2015 nachzuholen - was dann ? Denn § 34 h tritt ja schon zum 01.08.2014 in Kraft. Ggf.kann man den dann genau so nachholen?
Weiß jemand schon mehr darüber ?


Viele Grüße aus Thüriingen

Renate Jacob
5 29.01.2014 14:25 Renate Jacob ist offline E-Mail an Renate Jacob senden Homepage von Renate Jacob Beiträge von Renate Jacob suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Ehrlich gesagt ist mir das erst mal schnurzpiepegal!

Bin gerade noch dabei, die letzten paar geänderten Erlaubnisse § 34f rauszuhauen, die im November wg. der Änderung zum 22.07. allesamt neu erteilt werden mussten. Das waren bei mir ca. 20 Stück, bei denen ich mich vorher abgestresst habe, damit die Leute noch bis zum 1. Juli ihren 34f kriegen (und das obwohl die Anträge wie meistens erst Ende Juni eingetrudelt sind).

Als ich dann 3 Wochen später die E-Mail vom Ministerium hatte, dass alles nochmal neu zu machen ist, dachte ich die wollen mich verarschen...in diesem Sinne werde ich mich hier als kleine Gewerbebehörde, die sämtliche Erlaubnisbereiche so nebenher mal drauf haben soll, ganz bestimmt nicht mehr stressen.

Ich warte ab, bis Infos vom Ministerium kommen oder tatsächlich mal einer auftaucht, der sowas haben will! Wobei ich feststellen durfte, dass die meisten Finanzanlagenvermittler selbst keine Ahnung mehr haben, was sie denn jetzt so tun und ich kann ihnen mittlerweile nicht mehr sagen, was sie denn nu beantragen müssen...lach...herrlich Applaus

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6 10.03.2014 14:44 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Kewi   Zeige Kewi auf Karte Kewi ist weiblich
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@Roesje: Wollen Sie Ihre Signatur nicht anpassen: Alles war leicht bevor es schwer wurde ?

Als nächstes kommt bestimmt einer auf die Idee den Darlehensvermittlern auch einen eigenen Paragraphen zu widmen und dann den Bauträgern und zuletzt (?) den Baubetreuern ...

Wie schon Kollegin Ina Scholz schon bemerkte, das Alphabet hat noch ein paar Buchstaben übrig. Und dann gibt es ja auch noch griechische Buchstaben und kyrillische und chinesische - es bleibt also noch eine ganze Menge Spielraum großes Grinsen

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7 12.03.2014 15:26 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

Zitat:
Original von Kewi
Als nächstes kommt bestimmt einer auf die Idee den Darlehensvermittlern auch einen eigenen Paragraphen zu widmen


Schon geschehen.
Siehe: Herbstsitzung 2013 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" (GewArch 2014, S. 106).
Unter Punkt 2. "Geplante Gesetzentwürfe auf Bundes- und EU-Ebene" findet sich u. a. der Abschnitt "Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der GewO (§ 34i GewO)".
8 12.03.2014 15:36 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Kewi   Zeige Kewi auf Karte Kewi ist weiblich
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Na, als hätte ich es geahnt. Mit liegt die Ausgabe zwar auch gerade vor, bin aber erst auf Seite 99

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9 12.03.2014 15:38 Kewi ist offline E-Mail an Kewi senden Beiträge von Kewi suchen
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Haha

Genau...wenn das so weitergeht sollte ich über die Signaturanpassung nachdenken.

Die spinnen doch...die Politiker!
In diesem Sinne eine schöne Restwoche Applaus

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10 24.03.2014 15:40 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Finetrader ? - neuer 34h GewO

Hallo zusammen!

Bei mir hat ein Betrieb u. a. die "Zurverfügungstellung von Lieferantenkrediten" (sogenannte Finetradinggeschäfte) gewerblich angemeldet [wird bei Wikipedia schon näher beschrieben].

Fällt diese Art der Finanzdienstleistung auch unter irgendeinen Buchstaben des 34 GewO, unterliegt sie irgendeiner Erlaubnispflicht, Sachkundeprüfung, Registrierungspflicht oder dergleichen? Weißnicht

Vielleicht kann mir jemand bei der Einordnung behilflich sein oder hat bereits Erfahrungen mit dieser Art der Gewerbeausübung...

Danke
11 26.03.2014 15:01 Higgy ist offline E-Mail an Higgy senden Beiträge von Higgy suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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RE: Finetrader ? - neuer 34h GewO

Hallo Higgy,

nach erstem Überfliegen der sehr aussagekräftigen Abkandlung unter wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Finetrading bin ich der Ansicht, dass hier weder eine Erlaubnispflicht nach der GewO noch nach dem KWG vorliegt.

Insbesondere die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO stellt auf die Vermittlung von Darlehen ab. Dies liegt hier gerade nicht vor, denn es wird ein Warenkredit selbst gewährt.

Eine Subsumtion des Fintradings unter § 1 KWG erscheint ebenfalls nicht möglich.

Freundliche Grüße

R. Land

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12 27.03.2014 10:05 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: Finetrader ? - neuer 34h GewO

@alle NRW'ler

so, die Zuständigkeit für den § 34f GewO ist in der Gewerberechtsverordnung geregelt. Wir haben zwar schon ein Schreiben der BezReg Köln vom 08.11.2012 mit den Hinweis der Zuständigkeit der IHK erhalten, aber was lange währt....

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_deta...enu=1&vd_back=N

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Grüße vom Westzipfel

Hartmut Fries
13 03.06.2014 12:36 Hartmut Fries ist offline E-Mail an Hartmut Fries senden Homepage von Hartmut Fries Beiträge von Hartmut Fries suchen
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Da ich in den letzten Monaten fast nur mit den Kommunal- und Europawahlen beschäftigt war, hab ich die Sache mit dem 34h total aus dem Augen verloren, muss mich aber nun da einarbeiten.
Ist es richtig, dass es noch keine Rechtsverordnung gibt, demzufolge auch noch keine Antrags- und Erlaubnisformulare?
Ich gehe übernächste Woche in den Urlaub und muss meiner Vertretung ja zumindest etwas an die Hand geben, auch wenn ich nicht glaube, dass da jemand kommen wird, hat eigentlich schon jemand Anträge vorliegen?
14 24.07.2014 10:08 K.Eckhof ist offline E-Mail an K.Eckhof senden Homepage von K.Eckhof Beiträge von K.Eckhof suchen
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Hallo Leute,

nun haben wir ja den lange ersehnten § 34h GewO. Applaus Applaus Applaus

Kann denn vielleicht einer kurz auf Deutsch erklären, wer das eigentlich ist:

"Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), ..."

Das soll mal einer begreifen. Man möchte ja vielleicht auch selber wissen, was der eigentlich macht, wenn so einer ne Erlaubnis beantragen kommt. Lesen

Ist es jetzt ein klassischer 34f'ler, der aber keine konkrete Vertragsfirma hat, sondern aus allen Angeboten für Kunden das "Beste" sucht und sich dafür direkt vom Kunden bezahlen lässt? Weißnicht

Vielleicht hat ja einer ne Idee, wie man das einigermaßen verständlich erläutern kann?!

Schon mal vielen Dank für die Übersetzung.
15 04.08.2014 09:30 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
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Hallo master_phk,

§ 34h GewO beschäftigt sich mit den Fällen, bei denen im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG lediglich eine Beratung auf Honorarbasis zu den genannten Produkten erfolgt.
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf also die Produkte nicht selbst vermitteln, noch darf er zum Produktgeber in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Wichtig: Inhaber einer Erlaubnis nach § 34h GewO dürfen nicht gleichzeitig Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO sein. Die Erlaubnis nach § 34f erlischt mit Erteilung der Erlaubnis nach § 34h GewO.

Freundliche Grüße

R. Land

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16 04.08.2014 13:07 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Also ist der Unterschied zwischen F und H die Vermittlung und die Beratung.
Das ist schon einmal sehr hilfreich. Danke

Befassen tun sie sich aber beide grundsätzlich mit der gleichen Thematik?!
17 04.08.2014 13:19 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
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Zitat:
Original von master_phk
Befassen tun sie sich aber beide grundsätzlich mit der gleichen Thematik?!


...in Bezug auf die Art der Produkte: Ja

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18 04.08.2014 13:25 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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Prima, vielen vielen Dank anbeten anbeten anbeten

Auf's Forum ist eben immer noch Verlass.

Respekt
19 04.08.2014 13:33 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
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