Todesfall Einzelunternehmer |
BürgerbüroAm
Eroberer
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Todesfall Einzelunternehmer |
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Liebe Forenmitglieder,
eine vermutlich einfache Frage an Euch:
Habe gerade festgestellt, dass für einen im Dezember 2013 verstorbenen Einzelunternehmen noch ein aktives Einzelunternehmen gemeldet ist. Kann ich dies v. A. w. zum Todestag abmelden oder gibt's beim Einzelunternahmen so etwas wie Übergang an den Erben? Darf ein Einzelunternehmen auf einen Verstorbenen laufen?
Wie immer vielen Dank für Eure Hilfe.
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1
18.02.2015 16:43 |
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Solon
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BernshausenL
Tripel-As
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Hallo BürgerbüroAm,
wir melden in solchen Fällen immer von Amts wegen ab. Wenn es ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen ist kann es ja nach dem Tod nicht mehr ausgeübt werden und ein eventueller Nachfolger müsste eine neue Anmeldung vornnehmen.
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2
19.02.2015 07:23 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo zusammen,
zur Egänzung:
Da das Gewerberecht eine höstpersönliche Meldepflicht kennt und der Gewerbetreibende diese nicht mehr wahrnehen kann, muss von Amts wegen abgemeldet werden. Die Erben sind rein "melderechtlich" (§ 14 GewO) nicht privilegiert, könnten dies aber - je nach Art des Gewerbes - in Bezug auf dessen Weiterführung hinsichtlich bestimmter Erlaubnispflichten sein (vgl. z.B. § 19 PBefG).
Eine Erbengemeinschaft ist in aller Regel nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben, da zu jedem Rechtsgeschäft die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Meist wird durch diese eine Person bestimmt, die dann das Gewerbe fortführt.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
19.02.2015 09:34 |
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Anni
Routinier
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Moin Moin,
so halten wir es auch.
Abmeldung von Amts wegen zum Todestag und als Grund gebe ich an, dass der Unternehmer verstorben ist.
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4
19.02.2015 09:35 |
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Delius
Haudegen
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Beiträge: 508
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Hallo aus Helmstedt,
auch wir verfahren wie beschrieben.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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5
20.02.2015 09:45 |
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Marcel Fromm
Routinier
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Hallo in die Runde.
Wie genau ist aber dann der § 46 GewO auszulegen, wenn ein Einzelunternehmer verstorben ist? Darf der überlebende Ehegatte das Gewerbe fortführen? Wenn ja, hat dieser dann dennoch selber ein Gewerbe anzumelden?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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6
23.01.2018 14:05 |
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K.Eckhof
Routinier
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Hallo,
ich möchte mich hier auch gleich mit reinhängen.
Hier ist vor ein paar Monaten ein Gesellschafter einer OHG verstorben.
Im Handelsregister ist bisher noch keine Änderung erfolgt.
Bisher habe ich noch keine Abmeldung von Amtswegen für den Verstorbenen vorgenommen, auch weil ich unsicher bin, was dann mit der Rechtsform passiert.
Und muss ich den verbleibenden Gesellschafter über die Abmeldung von Amtswegen informieren?
Auch der verbleibende Gesellschafter müsste ja irgendwie tätig werden
Viele Grüße aus Ahrensfelde
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7
23.01.2018 14:55 |
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BernshausenL
Tripel-As
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Hallo @ K.Eckhoff, ich hatte den Fall kürzlich mit einer GbR. Ehegatten, Mann verstorben. Habe sie dann angeschrieben und angefragt, ob der Betrieb weitergeführt wird und dass das Gewerbe vom Mann wegen des Todes abgemeldet wird. Der Steuerberater der Dame schrieb mich daraufhin an und teilte mit, dass der Betrieb nicht aufgegeben wurde und nun durch die Ehefrau und die Erben des Verstorbenen weitergeführt würde. Er sähe hier daher keine Anzeigepflicht.
Als ich ihn dann schriftlich auf die Anzeigepflicht hingewiesen habe (Grund der Meldung: Erbfolge), folgten auch anstandslos die Meldungen der erben. Die Abmeldung vom Ehemann habe ich in diesem Zuge von Amts wegen vorgenommen. Ich würde an deiner Stelle auch erst mal anschreiben, oft ist es Unwissen und vergessene Meldungen. Das lässt sich durch Kontakt mit dem Hinterbliebenen aber im Normalfall klären.
@Marcel Fromm, den § 46 verstehe ich jetzt so, dass man bspw. eine Firma, die es schon ewig gibt, im Namen des Verstorbenen weiterführen darf, also dass der Verbraucher sieht, um wen es sich handelt. Gewerberechtlich wäre aber meiner Meinung nach trotzdem die Ab- und Anmeldung vorzunehmen, weil der Verstorbene das Gewerbe faktisch nicht mehr ausüben kann.
Mich würde aber auch interessieren, wenn es da andere Meinungen gibt
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8
23.01.2018 15:10 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
ich meine, dass das Recht zur Fortführung durch Erben nur eventuelle Erlaubnispflichten betrifft. Zum Beispiel brauchte der Erbe nach dem BGastG keine neue Gaststättenerlaubnis. Eine Anmeldung durch den neuen Gewerbetreibenden ist auf jeden Fall erforderlich.
Bei dem geschilderten Fall einer GbR. dürfte eigentlich nur die Abmeldung des verstorbenen Gewerbetreibenden erforderlich gewesen sein, da alle Gesellschafter der GbR ja bereits als Einzelgewerbetreibende angemeldet hätten sein müssen.
Regina Runge
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23.01.2018 16:16 |
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BernshausenL
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Hallo Runge,
richtig, hätten sein müssen. Waren sie aber nicht
Daher mussten die Anmeldungen der Erben erfolgen, die Abmeldung wurde v.A.w. vorgenommen.
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24.01.2018 08:22 |
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