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Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich meine, dass das Recht zur Fortführung durch Erben nur eventuelle Erlaubnispflichten betrifft. Zum Beispiel brauchte der Erbe nach dem BGastG keine neue Gaststättenerlaubnis. Eine Anmeldung durch den neuen Gewerbetreibenden ist auf jeden Fall erforderlich.

Bei dem geschilderten Fall einer GbR. dürfte eigentlich nur die Abmeldung des verstorbenen Gewerbetreibenden erforderlich gewesen sein, da alle Gesellschafter der GbR ja bereits als Einzelgewerbetreibende angemeldet hätten sein müssen.

Regina Runge



Gepostet am 23.01.2018 um 16:16 von:
Benutzer: Runge
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