Forum-Gewerberecht

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Hallo zusammen,

zur Egänzung:

Da das Gewerberecht eine höstpersönliche Meldepflicht kennt und der Gewerbetreibende diese nicht mehr wahrnehen kann, muss von Amts wegen abgemeldet werden. Die Erben sind rein "melderechtlich" (§ 14 GewO) nicht privilegiert, könnten dies aber - je nach Art des Gewerbes - in Bezug auf dessen Weiterführung hinsichtlich bestimmter Erlaubnispflichten sein (vgl. z.B. [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__19.html]§ 19 PBefG[/URL]).

Eine Erbengemeinschaft ist in aller Regel nicht in der Lage, ein Gewerbe zu betreiben, da zu jedem Rechtsgeschäft die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Meist wird durch diese eine Person bestimmt, die dann das Gewerbe fortführt.

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 19.02.2015 um 09:34 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=95152#post95152


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