Waldpädagoge freiberuflich? Gewerbeanmeldung? |
Lammers LKCelle
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Waldpädagoge freiberuflich? Gewerbeanmeldung? |
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Hallo liebe Kollegen,
nun eine Frage, wo ich irgendwie auf "dem Schlauch stehe".
Benötigt jemand, der freiberuflich als Waldpädagoge arbeiten möchte, eine Gewerbeanmeldung?
Der Kunde hat ein Zertifikat in Waldpädagogik und möchte freiberuflich in diesem Bereich arbeiten.
Falls dieses Thema jemanden nichts sagt:
Als ausgebildete Waldpädagogin/ ausgebildeter Waldpädagoge nach Lambért sind Sie befähigt Kinder, Jugendliche und Erwachsene begleitend und lehrend im Wald zu führen und mittels verschiedenster Methoden und Techniken diesen den Zugang zum Wald im allgemeinen und zu dessen Komponente im besonderen herzustellen. Das Erfassen des Ökosystems Wald in ganzheitlicher Art und Weise zu ermöglichen, die Teilnehmer zu sensibilisieren und zu begeistern.
Ich hoffe auf eine schnelle Antwort, wie eure Meinung dazu ist.
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1
08.12.2011 16:16 |
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Solon
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J. Simon
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Hallo Frau Lammers,
welche schulische Ausbildung hat denn der Mann genossen? Hat er einen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss oder sind für seine "Pädagogenausbildung" andere "höherwertige" Bildungsvoraussetzungen erforderlich?
LG J. Simon
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2
09.12.2011 07:43 |
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Solon
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JW84
Jungspund
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3
09.12.2011 09:01 |
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Runge
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
im Gewerberecht kann die Zuordnung Gewerbe/freier Beruf aber durchaus eine andere sein, als im Steuerrecht.
Viele Grüße, Regina Runge
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4
09.12.2011 09:54 |
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Lammers LKCelle
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Themenstarter
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Also wenn ich meinen Kunden richtig verstanden habe, hat er nach Teilnahme einer Fortbildung sein Zertifikat in Waldpädagogik von einem Forstamt erhalten. Also ich sehe das ganze als nicht "höherwertige" Bildung an.
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5
09.12.2011 09:57 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
mangels Wald in meiner Gegend ist mir noch kein "Waldpädagoge" untergekommen, habe aber beim Suchen folgenden Link gefunden, welcher über die Qualität der Ausbildung Auskunft geben dürfte.
Wenn ich mir diesen Artikel durchlese und Ihr Probandt keine qualifiziertere Ausbildung vorlegen kann, würde ich nicht zu einem freien Beruf tendieren.
Ob die Ausbildung zum Waldpädagogen nun landesgesetzlich geregelt und dann eventuell dem Unterrichtsbegriff des § 6 GewO unterfällt konnte ich jetzt nicht prüfen.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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6
09.12.2011 10:10 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo Anne,
darauf wollte ich hinaus. Der Mann hat sein "Zertifikat" vom Forstamt und nicht von der FH oder Uni.
Ich würde den Herrn daher als gewerblich tätig einstufen und eine Gewerbeanzeige verlangen.
Gruß J. Simon
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7
12.12.2011 10:06 |
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S04
Eroberer
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Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf meinem Schreibtisch spielt momentan ein ähnlicher Fall und ich bräuchte mal eine kleinen Denkanstoß...
Ich habe eine Person zur Gewerbeanzeige aufgefordert, die er jedoch verweigert hat, weil er sich selbst als freiberuflich einschätzt. Ich habe dann daraufhin versucht, ihm klarzumachen, dass seine Tätigkeit für mich nicht als freier Beruf anerkannt werden kann (Schreiben von Montageanleitungen, Handbücher etc.), weil dafür eben kein Hochschulabschluß notwendig ist. Es ist dann bis zum Bußgeldbescheid gekommen. Der Einspruch kam gestern und wurde mit einer Anlage verknüpft. Einem Schreiben der "Künstlersozialversicherung" wo drin steht, dass die besagte Person zum "Personenkreis der selbstständigen Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)" gehört.
Wie muss ich denn nun weiter vorgehen? Würdet Ihr das als "Freier Beruf" anerkannen und demnach von der GewAnzeige absehen?
Lieben Gruß aus OWL,
S04
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8
22.12.2011 10:10 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo SO 4,
ist doch klar, daß dir die Künstlersozialkasse dir sowas schreibt, die wollen doch auch Mitglieder haben, die bezahlen.
ich gehe davon aus, daß der Mensch die Bücher ganz überwiegend als Auftragsarbeiten fertigt. Das hat n.m.M wenig mit Künstler zu tun, genauso wie der Maler, der ganz überwiegend Auftragsarbeiten malt.
Ich gehe davon aus, daß eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Und wenn du schon ein Bußgeld gemacht hast, dann hast du ja auch gute Gründe dafür gesehen.
Also ggf. nachermitteln, was der Mann genau macht und wo sich die "Kunst" befindet. Und dann einstellen oder, was ich eher glaube, ab mit dem Bescheid an die StA.
VG J. Simon
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9
22.12.2011 13:10 |
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MaKöDo
Doppel-As
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Hallo Lammers, hallo SO4,
bei Pädagogen habe ich keine gewerberechtlichen Erfahrungswerte.
Ich kann aber diesen netten Link und meine Meinung, dass man es je nach Einzelfall einfach unter die "Erziehung von Kindern gegen Entgelt" im § 6 Abs. 1 GewO fallen lassen könnte anbieten.
Weil Winterpause ist geb ich SO4 mal, was ich über "Künstler" weiss. Hoffentlich hilfts dir.
Wir hatten es kürzlich mal mit einem Türschildmaler zu tun (schönen Gruß nach Köln
). Dabei ging es darum ob das Kunst ist oder nicht.
Dabei haben wir uns an der Definition der schönen Künste orientiert, die im Gewerberecht ausschließlich mit Kunst gemeint sind.
Dabei ist wichtig, dass das erzeugte Gut ein schöpferischer Akt ist und Gefühle des Künstlers wiedergibt. Oder es muss auf den ersten blick Kunst sein, so wie wir sie in der Schule alle kennengelernt haben. Es ist auch wichtig, dass das Werk interpretierfähig ist. Oder ein anerkannter Fachmann für Kunst (Kunstprofessor, Museumsleiter, Rául, o.ä.) müssen es zur Kunst erklären.
Damit dürften sich Montageanleitungen als Kunst erledigt haben. Aber wer macht mit und versucht mit mir gemeinsam das Bescheide schreiben als Kunst zu etablieren?
Gute Definition ist hier
Schönen Gruß aus Dortmund
__________________
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von MaKöDo: 22.12.2011 14:21.
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10
22.12.2011 14:19 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
dass man es je nach Einzelfall einfach unter die "Erziehung von Kindern gegen Entgelt" im § 6 Abs. 1 GewO fallen lassen könnte anbieten. |
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Nö, keinesfalls ist das (der Waldpädagoge) eine Form der Erziehung gegen Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 GewO.
Hierunter fallen nach Landmann/ Rohmer die Erziehungsstellen, welche eine eigene Erlaubnis nach dem SGB 8 früher KJHG vorweisen müssen.
Sinn und Zweck einer Nichtanwendung der GewO aufgrund der Vorschriften des § 6 ist es ganz augenscheinlich, eine Doppelüberwachung der Berufe welche bereits aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen einer besonderen Erlaubnis bedürfen zu vermeiden, sowie weiter eine Klarstellung zu treffen, dass Fischerei zur Urproduktion gehört.
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22.12.2011 14:47 |
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S04
Eroberer
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Guten Morgen MaKöDo,
das Bescheide schreiben als Kunst zu definieren und zu etablieren? ...Ich kümmer mich mal um die OV's..^^ ;-)
Ich werde den Fall an die StA abgeben. Für mich liegt weder eine künstlerrische Tätigkeit vor, noch eine publizistische. Wenn dem so wäre, würde ja jeder, der in seinem Berufsleben Texte verfasst gleich als Publizist gelten...
Der Grund für den Bußgeldbescheid war vorher der "Streit" über, wie das Negativmerkmal des freien Berufs auszulegen ist. Er hatte eine Bescheinigung von einer GmbH nachgewiesen. Die habe ich aber nicht anerkannt, weil - nach Recherche - das Verfahren bzw. der Abschluß, den man dadurch erlangen kann, nicht mal annähernd die Qualität eines Hochschulstudiums besitzt. Daraufhin habe ich ihn noch einmal hingewiesen und aufgefordert, die GewA zu erstatten. Als dann nix kam, habe ich den Bußgeldbescheid gefertigt.
Gruß aus OWL,
S04
PS: Der Spruch mit der Kunst und Raul war grandios!!!
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23.12.2011 07:37 |
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J. Simon
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Hallo,
gestern Abend durfte ich endlich mein Jodeldiplom von der Jodleakademie in Klein-Hintertupfingen in Empfang nehmen. Muss ich jetzt auch ein Gewerbe anmelden??
Hol-rä-dudel-di-dö (gejodelter Weihnachtsgruß)
J. Simon
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23.12.2011 09:48 |
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KollegeIch
Mitglied
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S04: die KSK wird ihn vermutlich als Publizisten/techn. Redakteur aufgenommen haben (http://www.tekom.de/index_neu.jsp?url=/s...on=voll&id=1062):
Wer wird von der KSK aufgenommen?
Aufgenommen werden Künstler und Publizisten. Entscheidend ist immer der sogenannte „eigenschöpferische Charakter“ einer Leistung.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Frage, welche Tätigkeiten eines Technischen Redakteurs publizistischer Art sind –und daher unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen- eine sehr weitgehende Auffassung vertreten (Urteil vom 30.01.2000, B3 KR7/00 R). Als Publizist gilt danach derjenige, der Bedienungsanleitungen erstellt, die einem Produkt beigegeben werden. Publizist ist auch, wer Adressbücher für bestimmte Branchen erstellt. Bei beiden Tätigkeiten erfordern eine redaktionelle Konzeption und textliche Gestaltung, die über das bloße Zusammenstellen von technischen Angaben hinausgehen. Eine Lehrtätigkeit in diesem Bereich fällt ebenfalls unters Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Und wenn die KSK ihn (vermutlich zähneknirschend) aufgenommen hat, dann ist er tatsächlich eine freier Publizist.
Ich habe in meiner Beratung die Erfahrung gemacht, dass die KSK inzwischen jeden Antrag genauestens überprüft und zusieht, möglichst wenig neu aufzunehmen, um die Kasse zu entlasten...
viele Grüße
Silke
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30.12.2011 09:35 |
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S04
Eroberer
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Hallo Kollegen,
konnte mich jetzt erst wieder intensiver mit meinem Fall beschäftigen und wollte Euch die Infos, die ich jetzt herausgefunden habe, nicht vorenthalten.
Ich werde das Verfahren wohl an die StA abgeben. Habe mich nochmal schlau gemacht, was das mit der Künstlersozialkasse aufsich hat.
Auf der Homepage der KSK habe ich folgendes gefunden:
Zitat: |
9. Muss ich ein Gewerbe angemeldet haben, um in der KSK versichert zu sein?
Eine Gewerbeanmeldung ist für die Versicherungspflicht nach dem KSVG ebenso wenig Voraussetzung, wie sie ein Ausschlussgrund ist. Ob für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung gesetzlich vorgeschrieben, sinnvoll oder notwendig ist, kann die KSK nicht beurteilen. Bezüglich dieser Fragen müssen wir Sie leider an Ihr örtliches Finanzamt und die örtliche Verwaltung (z. B. Bürger- oder Ordnungsamt) verweisen. |
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Da für mich die Tätigkeit (Verfassen von Montage- und Betriebsanleitungen) ein Gewerbe und keine publizistische Tätigkeit ist, ist für mich mein Bußgeldbescheid rechtmäßig.
Andere Ansichten, gleiche Probleme bei Euch?
Lieben Gruß,
Sven
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12.01.2012 16:02 |
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