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Stimmt LKKS hat völlig Recht.

Darum hier meine korrigierte Antwort:
[B]Grundsätzlich[/B] müsste Waldpädagogik unter die Anmeldepflicht des § 14 GewO fallen, [B]aber[/B] es kann ja sein, dass "Waldpädagogik" unter irgendeine niedersächsische Wald-, Forst-, Waldpädagogik- oder was auch immer- VO fällt und dort geregelt ist. Das Wort "Unterrichtswesen" entzieht der GewO nämlich laut BVerwG auch [U]landesgesetzlich geordneten[/U], [U]nichtschulischen[/U] Unterricht. Wenn also jeder Förster sich so einen Kurs ausdenken kann ist es gewerblich, gibts eine landesrechtliche Vorschrift zur Qualifikation der Waldpädagogen ist es nicht gewerblich. (vgl. Landmann/Rohmer zu §6 Nr. 12 - 16),

In diesem Sinne frohe Feiertage und einen guten Start in das neue Jahr.

->Nach dem Beitrag in den Urlaub gegangen



Gepostet am 22.12.2011 um 15:16 von:
Benutzer: MaKöDo
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