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[QUOTE] dass man es je nach Einzelfall einfach unter die "Erziehung von Kindern gegen Entgelt" im § 6 Abs. 1 GewO fallen lassen könnte anbieten.[/QUOTE]

Nö,[B] keinesfalls[/B] ist [B]das [/B] (der Waldpädagoge) eine Form der Erziehung gegen Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 GewO.

Hierunter fallen nach Landmann/ Rohmer die Erziehungsstellen, welche eine eigene Erlaubnis nach dem SGB 8 früher KJHG vorweisen müssen.

Sinn und Zweck einer Nichtanwendung der GewO aufgrund der Vorschriften des § 6 ist es ganz augenscheinlich, eine Doppelüberwachung der Berufe welche bereits aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen einer besonderen Erlaubnis bedürfen zu vermeiden, sowie weiter eine Klarstellung zu treffen, dass Fischerei zur Urproduktion gehört.



Gepostet am 22.12.2011 um 14:47 von:
Benutzer: LKKS
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