Niederländische Reisegewerbekarte |
Elke Ricker
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Niederländische Reisegewerbekarte |
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Hallo aus Viersen!
Bei mir wurde angefragt, ob eine niederländische Reisegewerbekarte auch in der BRD gültig ist. Leider hatte ich einen solchen Fall bis jetzt noch nicht
.
Hat irgendjemand davon schon etwas gehört?
Schöne Grüße vom Niederrhein,
Elke Ricker
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1
13.03.2006 14:32 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
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Wer in Deutschland im (relaubnispflichtigen) Reisegewerbe tätig ist, benötigt eine Reisegewerbekarte nach der GewO - die niederländische "Karte" reicht da nicht aus.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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2
13.03.2006 14:36 |
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Solon
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Elke Ricker
Mitglied
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Hallo Herr Steinmetz!
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin mir aber nicht sicher, ob es ggf. EU-Recht gibt, welches Anwendung findet. Leider habe ich dazu nichts gefunden. Wir wohnen hier ja in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Niederlanden. Von daher wäre so etwas durchaus denkbar
!
Schönen Feierabend,
Elke Ricker
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3
13.03.2006 16:26 |
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Hubert Steinmetz
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jo, hier sind es ca. 30 km bis zur Grenze.
Klar Eu-Recht, jeder Niederlände darf hier auch tätig sein, aber im Rahmen der GewO (Ausnahmen im Reisegewerbe sind mir nicht bekannt). Also kann jeder Niederländer hier eine RGK beantragen, muss mir dann von seinem Wohnsitz ein steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Verklaring vom Belastingdienst) sowie ein Verklaring Omtrend het gedrag (vergleichbar einem Führungszeugnis) einreichen, ich beteilige noch mal eben die Polizei und schwupp, hat der seine RGK (sofern nichts gegen ihn/ihr vorliegt).
Gerne lasse ich mich eines Besseren belehren, wer etwas weiß, sage Bescheid.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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4
14.03.2006 08:21 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
So, wie der Kollege Steinmetz es geschrieben hat, isses!
So machen wir es auch und es hat bisher nie Probleme gegeben (nur die RGK ist weg, wenn der Holländer nicht mehr in Deutschland tätig ist!).
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
14.03.2006 08:28 |
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Hartmut Fries
König
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Hi aus Herzogenrath,
wir liegen unmittelbar an der niederländischen Grenze.
Reisegewerbekarte für NL-Bürger mache ich genau so wie Kollege Steinmetz, ist m.E. auch richtig.
Landmann/Rohmer GewO § 55 Rd.Nr. 16 "Lediglich Bürger der anderen EU-Staaten sind aufgrund der Art. 46 und 47 EG-Vertrag praktisch den Deutschen gleichgestellt. Sie bedürfen aber bei einer reisegewerblichen Tätigkeit in Deutschland auch einer deutschen Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte. ......."
Gruß aus Eurode
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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6
14.03.2006 08:36 |
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Elke Ricker
Mitglied
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Vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten!
Einen schönen sonnigen Tag
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Elke Ricker
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7
14.03.2006 09:22 |
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Kneip
Doppel-As
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich hätte da mal eine Anschlussfrage zu diesem Thema:
Kann sich der EU-Ausländer einfach eine Stadt / Gemeinde aussuchen bei der er die RGK beantragt?
Grüße aus Werne!
Werner Kneip
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8
16.03.2006 11:17 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Generell ist die Wohnsitzgemeinde zuständig, wohnt besagter Ausländer nicht innerhalb unseres schönen Landes, dann kann er sich tatsächlich eine Stadt/Gemeinde (hier teilweise auch die Landkreise) aussuchen.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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9
16.03.2006 11:24 |
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Bresgen
Haudegen
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Hallo aus Euskirchen,
nach der Zuständigkeit habe ich hier auch mal gesucht. Dabei kam folgendes heraus:
§ 61 der Gewerbeordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte.
Danach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Lt. Kommentar Landmann/Rohmer ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo der Gewerbetreibende tatsächlich länger, mit einer gewissen Regelmäßigkeit verweilt, insbesondere seinen beruflichen und familiären Daseinsmittelpunkt legt.
Liegt kein gewöhnlicher Aufenthaltsort vor - was in der Praxis wohl nur ausnahmsweise vorkommen dürfte - ist § 61 mangels gegebener Tatbestandvoraussetzungen nicht anwendbar. Diese Regelungslücke ist dann durch die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG, hier § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu schließen.
Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Reisegewerbe ausgeübt wird bzw. werden soll.
Da die Reisegewerbetreibenden vielfach bundesweit tätig sind, ist für die Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit auf den Bezirk abzustellen, in dem das Reisegewerbe überwiegend ausgeübt wird; denn diese Behörde ist sachnäher als andere und wird am besten die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden beurteilen können.
Lässt sich auch kein örtlicher Schwerpunkt des Reisegewerbes feststellen, ist als subsidiäre Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung - hier also die in § 61 Satz 1 angeführten Verwaltungsentscheidungen "hervortritt".
Soweit der Landmann/Rohmer.
Ich hoffe, dass ich nicht zu viele Rechtschreibfehler reingebastelt habe, ich schreibe nicht so gerne lange Texte aus dem Gesetz ab (finde ich auch etwas mühsam auf dem Bildschirm zu lesen).
Vielleicht konnte ich aber trotzdem weiterhelfen.
Liebe Grüße aus Euskirchen und
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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10
16.03.2006 13:35 |
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Meyer
Mitglied
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bei der Suche nach Ausführungen zur Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO) bin ich auf diesen Thread und auf diesen (Link) gestoßen.
Verstehe ich da was nicht oder widersprechen sich die Ausführungen?
Es kann doch nicht sein, dass die deutsche Reisegewerbekarte zwar im EU-Ausland gelten soll, die vergleichbare EU-Ausland-Reisegewerbekarte aber nicht in Deutschland.
Außerdem würde mich mal interessieren, ob überhaupt schon mal jemand eine Gewerbelegitimationskarte ausgestellt hat.
Gruß
S. Meyer
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11
30.06.2006 11:46 |
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Schwarzer
König
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Die Gewerbelegitimitionskarte hat mit der EU bzw. den Veträgen über die Europ. Gemeinschaften nichts am Hut. Es handelt sich hier um eine Berechtigung für die Betätigung in den Staaten, die dem Genfer Internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten vo. 03.11.23 beigetreten sind, außerdem für Staaten mit Meistbegünstigungsrecht.
An sich ziemlich antiquiertes Zeug, das nach wie vor in der GewO steht und bleibt. Wenn ein Antragsteller darauf aufmerksam gemacht wird, daß er eben nicht in der gesamten EU seinen Kram verscherbeln kann, hat sich das ganze recht schnell erledigt.
Schönen Gruß
Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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12
30.06.2006 12:24 |
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Schwarzer
König
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Kann ich verstehen. Geht mir geradeso, zumal die Frage der Meistbegünstigung sich auf eine Vorgabe aus den Fünfziger Jahren zu beziehen scheint. Gleichwohl steht für mich im Vordergrund, ob nicht die EU-Staaten automatisch zu den Meistbegünstigten gehören.
Am besten, ich wühle mal in den weisen GAT-Protokollen (Gewerberechts-Arbeitstagung). Wenn das nicht hilft, versuche ich mal über die vorgesetzte Behörde eine Klärung herbeizuführen.
Ansonsten: Nicht soviel schwitzen
Schöne Grüße
Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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15
04.07.2006 12:19 |
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Ingolstadt
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Gewerbelegitimationskarte |
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Lieber Kollege,
bevor wir dich am gedeckten Tisch verhungern lassen, einige Brosamen vom Tische des Reichen:
Die Gewerbelegitimationskarte ist durch die EG-Verträge und andere Übereinkommen praktisch obsolet geworden. In meiner mehr als 20 jährigen Praxis habe ich einmal eine solche Karte ausgestellt. Wir haben noch ein Muster, gedruckt mit Frakturschrift, für Notfälle und für den gewerberechtlichen Geschichtsunterricht.
Die Karte wird wohl gelegentlich noch von Schweizer Behörden verlangt. Sie kann nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller als Handelsvertreter einer deutschen Firma im Ausland tätig werden will. Es ist daher keine "internationale Reisegewerbekarte". Erteilt wird die Karte nach den Kriterien, die für die Erteilung einer Reisegewerbekarte gelten (Zuverlässigkeit).
Sollte ein Antrag gestellt werden, daher zuerst anhand der Verträge prüfen, ob der Antragsteller tatsächlich für eine Deutsche Firma als Handelsvertreter (selbständig oder unselbständig) tätig ist. Er sollte auch angeben, für welches Land die Karte benötigt wird, bei EG-Staaten kann der Antrag wegen möglicher Umgehung der RGK-Vorschriften im Ausland abgelehnt werden. Aufgrund der Dienstleistungsfreiheit kann man im Ausland wie in Deutschland ohne Genehmigung als Handelsvertreter agieren.
Also, auf die Prüfung der Meistbegünstigung etc. einfach verzichten, das ist vom Arbeitsaufwand her nicht darstellbar. Wenn jemand für einen nicht EG Staat trotz rechtlicher Hinweise (Abwimmelungsversuchen) eine solche Karte will, eine bei der Bundesdruckerei bestellen, es wird sie schon noch geben.
Der Rest ist im Kommentar zu § 55 b Abs. 2 Gewo nachzulesen (zumindest im Friauf).
__________________ Thomas Kirchhammer
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04.07.2006 14:00 |
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Schwarzer
König
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RE: Gewerbelegitimationskarte |
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Herr Kirchhammer.
Das ist ja wieder wie Weihnachten, wenn Sie mit Ihrem Wissen um sich werfen
Dunkel kann ich mich erinnern, daß der einzige Fall bei uns vor vielen, vielen Jahren auf eine Tätigkeit in der Schweiz bezogen war (Handelsvertreter, glaube ich).
Gleichwohl wäre es interessant zu klären, ob die Gewerbelegitimationskarte, die in Deutschland erteilt wurde, zu einer ambulanten Betätigung im Ausland berechtigt. Der klassische Handelsvertreter ist natürlich hiervon nicht betroffen. Es geht mir um das liebe Straßenhänlervolk.
Es könnte ja sein, daß es eine Gewerbevorschrift in z.B. Frankreich besagt, daß das Feilbieten von Lebensmitteln verboten ist. Der liebe Verkäufer will für diese Tätigkeit die Gew.Karte (Irgendwie erinnert mich das an die Sportwetten). Natürlich trichtere ich meinen Klienten ein, daß wir keine Gewähr für die Verwaltungs- und Rechtspraxis im Ausland übernehmen und ich verweise in Zweifelsfällen an die IHK. Interesse hab ich dennoch an solchen Fragen.
Auf jeden Fall gebührt Herrn Kirchhammer wieder mal alle Achtung:
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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04.07.2006 14:17 |
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Antonia Thien
König
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RE: Gewerbelegitimationskarte |
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Hallo,
wenn ich mich nicht ganz täusche, ist das Meistbegünstigungsgebot eigentlich nur pillepalle (schreibt man das so?).
Wenn zwischenstaatliche Verträge eine Meistbegünstigungsklausel enthalten, wird Angehörigen der Vertragsstaaten eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstiger ist als diejenige, die Angehörigen eines dritten Staates unter gleichartigen Voraussetzungen auf dem betroffenen Gebiet gewährt wird.
Soweit in Verträgen für bestimmte Tätigkeiten (z.B. das Reisegewerbe) Inländerbehandlung ausgeschlossen wird, kann diese allerdings auch über eine Meistbegünstigungsklausel nicht beansprucht werden.
Das ist schon alles und wenig spektakulär. Obwohl dem Genfer Abkommen damals jede Menge Staaten beigetreten sind, wird die Gewerbelegitimationskarte wohl nur noch in der Schweiz, in Österreich und in Liechtenstein verlangt.
Über eine regelmäßige Befristung der GLK kann ich leider nichts sagen.
Viele Grüße aus dem knalleheißen Meppen
A. Thien
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04.07.2006 14:45 |
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Ingolstadt
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RE: Gewerbelegitimationskarte |
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tu felix austria, nube! (glückliches Österreich, heirate!) hieß es früher, als die Habsburger mit der Verheiratung ihrer kaiserlichen Töchter noch einen Krieg verhindern konnten. Das Gewerberecht Österreichs scheint nicht besonders verlockend zu sein, aber das scheint die vor der angeblichen Bürokratie in Deutschland nach Österreich flüchtenden Gewerbetreibenden nicht zu stören.
Aus aktuellem Anlass s.O. ein Auszug aus der Österreichischen Gewerbeordnung GewO 1994:
Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Waren Aufsuchen von Personen, die Waren der angebotenen Art für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen § 55.
(1) Gewerbetreibende, die zum Verkauf von Waren berechtigt sind, und Handelsagenten sowie ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) dürfen nach Maßgabe ihrer Gewerbeberechtigung Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Waren, die diese Personen für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit benötigen, zu sammeln. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Die Bevollmächtigten müssen Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.
(2) Beim Aufsuchen gemäß Abs. 1 dürfen keine Waren zum Verkauf, sondern nur Muster mitgeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für Waren, die ihrem Wesen nach einen Verkauf nach Muster nicht gestatten.
(3) Beim Aufsuchen von Personen im Sinne des Abs. 1, die ständige Kunden des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß Abs. 1 berechtigten Gewerbetreibenden sind, dürfen Waren, die diese Kunden für ihren Geschäftsbetrieb benötigen und regelmäßig beziehen, mitgeführt und auch schon bei der Entgegennahme der Bestellung ausgefolgt werden. In diesen Fällen besteht keine Legitimationspflicht gemäß Abs. 1 und die Bevollmächtigten müssen nicht Angestellte, doch müssen sie Arbeitnehmer des zum Aufsuchen von Bestellungen berechtigten Gewerbetreibenden sein.
Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende § 62.
(1) Um die Ausstellung der Legitimationen für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 3 und § 58) hat der Gewerbetreibende bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen und gleichzeitig hinsichtlich der Handlungsreisenden nachzuweisen, daß sie seine Angestellten sind. Wenn hinsichtlich eines solchen Ansuchens keine Erhebungen erforderlich sind und die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Legitimation ehestens, spätestens aber eine Woche nach dem Einlangen des Ansuchens auszustellen.
(2) Die Ausstellung der Legitimation für den Gewerbetreibenden ist zu verweigern, wenn er nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist. Die Ausstellung der Legitimation für den Handlungsreisenden ist zu verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation beantragt wird, von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat beim Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.
(3) Die Gültigkeit der Legitimation für Handlungsreisende endet fünf Jahre nach dem Tag der Ausstellung. Die Gültigkeit ist auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre zu verlängern. Für die Verlängerung der Gültigkeit gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß; die Verlängerung der Gültigkeit ist frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen.
(4) Die Legitimation für Handlungsreisende ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die im Abs. 2 angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation oder der Verlängerung ihrer Gültigkeit eingetreten sind.
(5) Die Legitimationen für den Gewerbetreibenden und den Handlungsreisenden haben den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(6) Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen von den im § 51 angeführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 gesammelt oder entgegengenommen werden. Die Abs. 1 bis 4 gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte im Sinne des Art. 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl. Nr. 85/1925, verfügen.
Allles klar?
Wem das noch nicht reicht, die Österreichische Gewerbeordnung von 1994 hat fast 300 §§ wer mehr über Österreichische Gesetze wissen will:
[url=http://www.ris.bka.gv.at/][/url]
Da kann man nur noch sagen:
, i bleib lieaba dahoam in Bayern.
__________________ Thomas Kirchhammer
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20
04.07.2006 16:03 |
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