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Hallo aus Euskirchen,

nach der Zuständigkeit habe ich hier auch mal gesucht. Dabei kam folgendes heraus:

§ 61 der Gewerbeordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Reisegewerbekarte.
Danach ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Lt. Kommentar Landmann/Rohmer ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo der Gewerbetreibende [B]tatsächlich[/B] länger, mit einer gewissen Regelmäßigkeit verweilt, insbesondere seinen beruflichen und familiären Daseinsmittelpunkt legt.

Liegt [B]kein gewöhnlicher Aufenthaltsort[/B] vor - was in der Praxis wohl nur ausnahmsweise vorkommen dürfte - ist § 61 mangels gegebener Tatbestandvoraussetzungen nicht anwendbar. Diese Regelungslücke ist dann durch die allgemeinen Bestimmungen des VwVfG, hier § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu schließen.
Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Reisegewerbe ausgeübt wird bzw. werden soll.
Da die Reisegewerbetreibenden vielfach bundesweit tätig sind, ist für die Bestimmung der behördlichen Zuständigkeit auf den Bezirk abzustellen, in dem das Reisegewerbe überwiegend ausgeübt wird; denn diese Behörde ist sachnäher als andere und wird am besten die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden beurteilen können.

Lässt sich auch kein örtlicher Schwerpunkt des Reisegewerbes feststellen, ist als subsidiäre Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung - hier also die in § 61 Satz 1 angeführten Verwaltungsentscheidungen "hervortritt".

Soweit der Landmann/Rohmer.

Ich hoffe, dass ich nicht zu viele Rechtschreibfehler reingebastelt habe, ich schreibe nicht so gerne lange Texte aus dem Gesetz ab (finde ich auch etwas mühsam auf dem Bildschirm zu lesen).

Vielleicht konnte ich aber trotzdem weiterhelfen.

Liebe Grüße aus Euskirchen und    



Gepostet am 16.03.2006 um 13:35 von:
Benutzer: Bresgen
Der Original-Beitrag :
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