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Autor Beitrag
Thema: Reisegewerbe-Friseur
Meyer

Antworten: 10
Hits: 26.424
19.03.2007 09:08 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Dann ist die Angelegenheit natürlich klar!
Thema: Reisegewerbe-Friseur
Meyer

Antworten: 10
Hits: 26.424
19.03.2007 08:11 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Moin ,
also ich weiß nicht recht. Den mobilen Friseuren wird hier pauschal unterstellt, dass sie nicht im Reisegewerbe tätig sind, sondern nur den Meisterzwang umgehen wollen. Dürfte vielfach ja auch richtig sein, der Nachweis ist aber sicherlich schwierig zu führen (Vermutung reicht nicht aus).
Der Hinweis auf die Handwerkskammer hilft auch kaum weiter, da diese die Angelegenheit natürlich kritisch sieht. Eine positive Stellungnahme dürfte sich schon im Hinblick auf die in der Handwerksrolle eingetragenen Personen verbieten.
Aber gehen wir mal von der Ausgangsfrage aus und nehmen an, dass die Friseurin tatsächlich im Reisegewerbe (keine vorhergehende Bestellung, keine Werbung usw.) tätig werden will. Dann ist hier meiner Ansicht nach tatsächlich nur eine Gewerbeanzeige nach § 55 c GewO erforderlich.
Wobei auch hier wieder darauf hingewiesen werden muss, dass die Tätigkeit nur in der kleinen Stadt (<10.000 Einwohner) erfolgen darf. Ansonsten Reisegewerbekarte!
Die Antragstellerin sollte auf jeden Fall intensiv über die Grenzen des Machbaren sowie über die Folgen von Überschreitungen belehrt werden.

Gruß
S. Meyer
Thema: Verlängerung der Reisegewerbekarte
Meyer

Antworten: 16
Hits: 30.612
22.11.2006 08:00 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Moin ,
zu den Beiträgen von Herrn Kramer und Frau Thien möchte ich noch ergänzen, dass eine Befristung meiner Meinung nach auch immer auf Antrag gewährt werden kann.
Hatte gestern gerade wieder einen solchen Fall. Unbefristete Erteilung konnte der gute Mann sich nicht leisten, also hat er wieder um Verlängerung um ein Jahr gebeten. Da dürfte, auch wenn so in § 55 Abs. 3 GewO nicht aufgeführt, doch wohl nix gegensprechen.

Gruß
S. Meyer
Thema: Gewerbeuntersagung
Meyer

Antworten: 9
Hits: 6.347
17.10.2006 12:49 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo,
keine neue Tätigkeit. Die alte Tätigkeit wurde weiter ausgeübt.
Gruß
S. Meyer
Thema: Gewerbeuntersagung
Meyer

Antworten: 9
Hits: 6.347
RE: Gewerbeuntersagung 17.10.2006 11:42 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Jörg Wiesemeier
Er unterliegt dann weiterhin der Aufsicht des Verwalters und kann eigentlich keinen Mist in dieser Zeit machen.


Tja, soviel zur Theorie. Habe hier einen Gewerbetreibenden, bei dem die Schlussverteilung vollzogen ist (rechtskräftig). Er befindet sich demnach im Restschuldbefreiungsverfahren. Und baut schön weiter Rückstände bei Finanzamt und Krankenversicherung auf. Dem Insolvenzverwalter scheint dies egal zu sein.
Was nun? Kopfkratz
Mir ist leider immer noch nicht ganz klar, welche Zeiträume durch § 12 Gewerbeordnung geschützt sind. Restschuldbefreiungsverfahren ist in der Insolvenzordnung im 8. Teil geregelt. Die in § 12 GewO aufgeführte Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans im 6. Teil. Bedeutet dies, dass ich gegen meinen Gewerbetreibenden ein Verfahren nach § 35 GewO durchführen darf?
Bitte um Hilfe!

Gruß
S. Meyer
Thema: Toilettenanforderungen Kleinbetriebe
Meyer

Antworten: 21
Hits: 70.377
17.08.2006 09:06 Forum: Gaststättenrecht


Moin ,
diese Fundstelle hatte ich (vielleicht nicht ganz deutlich) in meinem Beitrag von gestern auch schon angeführt. Daraus ergibt sich aber dem Wortlaut nach nur, dass genügend Toiletten vorhanden sein müssen. Die Frage ist aber: "Dürfen diese Toiletten zugleich auch den Gästen zur Verfügung stehen oder dürfen sie lediglich dem Personal zugänglich sein?"Kopfkratz
Ist also ein separates Personal-WC vorgeschrieben? Für deutlichere Rechtsgrundlagen oder Kommentare zur obigen Fundstelle wäre ich dankbar.

Gruß
S. Meyer
Thema: Toilettenanforderungen Kleinbetriebe
Meyer

Antworten: 21
Hits: 70.377
16.08.2006 12:02 Forum: Gaststättenrecht


Moin ,
auch ich hatte hier eine Frage zu Personaltoiletten zu klären und bin auf diesen Beitrag gestoßen.
Zitat:
Original von Kramer-Cloppenburg
Ich wäre bestimmt nicht böse, wenn mir jemand eine Rechtsgrundlage nennen könnte, wonach ich in einem Gaststättenbetrieb bei weniger als 5 Beschäftigten eine Personaltoilette (rechtmäßig) fordern kann und mit dieser Entscheidung auch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren oben bleibe.

Mit diesem Ergebnis konnte ich mich irgendwie nicht anfreunden und habe weitergesucht. Zunächst einmal ist die Arbeitsstättenverordnung am 12.08.2004 geändert worden.
Nix mehr mit 5 Arbeitnehmern! Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume bereit zu stellen. Auch schon bei einem Arbeitnehmer! Ob diese Toilettenräume nur für das Personal zugänglich sein dürfen, steht leider nicht deutlich in der Arbeitsstättenverordnung.
In der Lebensmittelhygiene-Verordnung (VO (EG) 852/2004) steht in Kapitel 1 Nr. 3, dass genügend Toiletten ... vorhanden sein müssen. Da sich diese VO mit der Hygiene in den Betrieben befasst, könnte man evtl. daraus schließen, dass gesonderte Toiletten für die Beschäftigten (nicht nur bei Beschäftigung von Arbeitnehmern) erforderlich sind. Also auch Personal-WC bei Familienbetrieben.

Alles etwas vage, aber leider gesetzlich nicht deutlicher geregelt, oder?

Gruß
S. Meyer
Thema: Niederländische Reisegewerbekarte
Meyer

Antworten: 20
Hits: 79.467
30.06.2006 11:46 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Moin ,
bei der Suche nach Ausführungen zur Gewerbelegitimationskarte (§ 55 b Abs. 2 GewO) bin ich auf diesen Thread und auf diesen (Link) gestoßen.
Kopfkratz Verstehe ich da was nicht oder widersprechen sich die Ausführungen? Kopfkratz
Es kann doch nicht sein, dass die deutsche Reisegewerbekarte zwar im EU-Ausland gelten soll, die vergleichbare EU-Ausland-Reisegewerbekarte aber nicht in Deutschland.
Außerdem würde mich mal interessieren, ob überhaupt schon mal jemand eine Gewerbelegitimationskarte ausgestellt hat.

Gruß
S. Meyer
Thema: Gestattung für einen Getränkestand außerhalb des Festbereichs
Meyer

Antworten: 20
Hits: 32.099
28.03.2006 14:51 Forum: Gaststättenrecht


Moin , ich würde in diesem Fall keine Gestattung erteilen, da der Bierwagen nicht im Zusammenhang mit dem Schützenfest steht. Gegen die Erteilung einer befristeten Erlaubnis nach § 2 GastG dürfte aber, sofern keine Versagungsgründe nach § 4 GastG gegeben sind, nichts sprechen. Muss der Betreiber halt etwas mehr Unterlagen liefern (sofern nicht schon vorhanden) und bezahlen.
Gruß
S. Meyer
Thema: Abstand zwischen Geldspielgeräten
Meyer

Antworten: 17
Hits: 20.801
27.03.2006 09:27 Forum: Spielrecht


Moin , wieder weg von den Tastaturen, zurück zum Thema.
Entweder verstehe ich die gewünschte Anordnung (Rücken an Rücken) nicht, oder eine Möglichkeit ist doch in der von Herrn Steinmetz angeführten Grafik aufgezeigt. Nämlich die Nummer 6. Hier sind an den Seiten Sichtblenden angebracht.
Bei Rücken an Rücken Aufstellung von Geldspielgeräten ohne Sichtblenden halte ich im übrigen einen Abstand von 3 Metern nicht für erforderlich. Durch die Selbstbeschränkende Vereinbarung bzw. jetzt § 3 Abs. 2 Spielverordnung soll schließlich nur das gleichzeitige Bespielen erschwert werden. Jetzt stelle ich mir den Spieler vor, der an 4 Geldspielgeräten spielt, die in zwei 2er-Gruppen Rücken an Rücken aufgestellt werden. Der kann doch nur 2 Fronten sehen, muss also ansonsten ständig hin und her laufen oder rollen. Wer das länger als 10 Minuten durchhält, verdient meine Anerkennung. Das ist meiner Meinung nach Erschwernis genug.
Thema: Abstand von Geldspielgeräten
Meyer

Antworten: 3
Hits: 5.816
RE: Abstand von Geldspielgeräten 10.03.2006 09:20 Forum: Spielrecht


Moin nach Bayern,
ich hatte bereits in einem Beitrag (wie verlinke ich dahin?) Anfang Januar darauf hingewiesen, dass die 3 Meter Abstandsregelung (aus der Selbstbeschränkenden Vereinbarung) leider nicht in § 3 Abs. 2 SpielV aufgenommen wurde. Diese Regelung lässt sich aber aus der BR-Drucksache 655/05 entnehmen.
Bei gegenüberliegenden Geldspielgeräten ist demnach bei einem Mindestabstand von 3 Metern keine Sichtblende erforderlich. Bei geringerem Abstand eigentlich schon. Dies dürfte aber teilweise zu erheblichen Platzproblemen führen. Daher Abstand 3 Meter!
Gruß
S. Meyer
Thema: § 38 GewO
Meyer

Antworten: 4
Hits: 44.774
§ 38 GewO 06.01.2006 10:29 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin ,
im Zuge der diskutierten Änderung des Gaststättengesetzes mit Überprüfung der Gastwirte im Rahmen des § 38 GewO fiel mir wieder eine "bestehende Ungerechtigkeit" ein. Hierzu Auszug aus einem Ergebnisprotokoll einer Sachbearbeiterbesprechung bei der (inzwischen aufgelösten) Bezirksregierung aus dem Jahre 2000:
"Die Bevorteilung von Personen, die ihrer Pflicht zur Vorlage von Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug nicht nachkommen, weil in diesen Fällen die Gewerbebehörde von Amts wegen diese Zeugnisse einholt, lässt sich nicht vermeiden. Eine Gebühr kann die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GewO zuständige Gewerbebehörde nicht erheben. Hierfür gibt es keine gebührenrechtliche Grundlage."
Meines Wissens hat sich hieran bis jetzt nichts geändert. Die Ungerechtigkeit könnte natürlich dadurch behoben werden, dass alle Auszüge von Amts wegen eingeholt werden. Dies stellt jedoch enormen Aufwand dar und ist nicht im Sinne der Vorschrift (..hat der Gewerbetreibende ...zu beantragen). Außerdem ist mir nicht ganz klar, ob das Bundeszentralregister mit dieser Vorgehensweise einverstanden wäre (Gebühren). Die andere Möglichkeit, nämlich die konsequente Beantragung der Auskünfte, direkt bei Gewerbeanmeldung ist nur schwer umzusetzen. Wer nicht beantragen will, der beantragt eben nicht.
Wie wird dieses Problem anderorts gelöst? Oder sehe ich da ein Problem, welches eigentlich nicht existiert? Scheint zumindest bisher kein großes Problem gewesen zu sein.

Viele Grüße
S. Meyer
Thema: § 3 Abs. 2 Spielverordnung
Meyer

Antworten: 4
Hits: 12.086
§ 3 Abs. 2 Spielverordnung 04.01.2006 14:51 Forum: Spielrecht


Moin ,
wegen bevorstehender Gespräche mit Spielhallenbetreibern mussten mein Kollege und ich uns mit den in der neuen Spielverordnung verankerten Abstandsregelungen befassen. Dabei fiel uns auf, dass in § 3 Abs. 2 Spielverordnung zwar ein Teil der alten "Selbstbeschränkenden Vereinbarung der Verbände ..." aufgenommen wurde, jedoch nicht der Mindestabstand von 3 Metern zwischen zwei Zweiergruppen. Danach hätten zwischen den Zweiergruppen immer Sichtblenden angebracht werden müssen. Da uns dies nicht logisch erschien, haben wir weiter gesucht.
In der "Begründung zur Änderung der Spielverordnung" (BT-Drucksache 655/05) haben wir dann auf Seite 16 gefunden: "Entsprechend sind auch nach dem neuen Recht die Abstandsregelungen und Sichtblenden sinngemäß nur dann erforderlich, wenn Geräte in einem Abstand von weniger als 3 Metern nebeneinander stehen; ...".
Warum wurde dieser Passus nicht in die Spielverordnung aufgenommen? Kopfkratz
Ich denke, das hätte einige Auseinandersetzungen mit Spielhallenbetreibern entbehrlich gemacht.
Wie sieht es in anderen Kreisen, Bundesländern denn überhaupt mit der Überwachung der Abstandsregelungen aus? Von Antragstellern wird uns nämlich immer wieder entgegnet, dass wir da übergenau sind.

Viele Grüße
S. Meyer
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