Widerruf Reisegewerbekarte - unbekannter Wohnsitz |
FBH
Jungspund

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Widerruf Reisegewerbekarte - unbekannter Wohnsitz |
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Hallo Zusammen!
ich habe eine Frage im Zusammenhang mit dem Widerrufverfahren. Die Hintergründe die zur Unzuverlässigkeit und damit zum Widerruf der Reisegewerbekarte geführt haben sind Standard. Im wesentlichen sind es Rückstände bei öffentlichen Gebühren und Beiträgen, zudem wurde die Vermögensauskunft abgegeben.
Mein Problem ist, dass der Gewerbetreibende inzwischen mit unbekanntem Aufenthalt verzogen ist. Eine aktuelle Anschrift ist nicht feststellbar.
Die Idee wäre jetzt den Widerruf mit öffentlicher Bekanntgabe zuzustellen und zwar nach
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz i.V. mit § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz.
Evtl. würde ich das Ganze noch flankieren mit einem Sucheintrag im GZR.
1. Frage: Hat von Euch da schon jemand Erfahrungen oder wie geht Ihr in so einem Fall vor?
2. Frage: Wie ist die Tendenz hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für den Widerrufsbescheid? Ich tue mich da ein bischen schwer, denn bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist wahrscheinlich nicht mit dem Eingang der Gebühren zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen aus Bad Hersfeld
Milko Fehling
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Ex iniuria ius non oritur!
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1
08.07.2020 14:01 |
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Solon
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jascha
Routinier
 
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Hallo,
ja, öffentliche Zustellung ist der richtige Weg, auch um den GZR Eintrag später zu veranlassen.
Uns als Gewerbeamt darf die finanzielle Situation im Bezug auf die Gebühren nicht interessieren, ganz im Gegenteil, wenn man keinen Ärger mit der Revision haben will erhebt man die angemessene Gebühr. Ist die Gebühr später nicht beitreibbar, ist es Aufgabe der Stadtkasse ev. niederzuschlagen oder andere Maßnahmen zu ergreifen
Gruß aus LU
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2
09.07.2020 13:07 |
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Solon
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BE-DE
Kaiser
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RE: Widerruf Reisegewerbekarte - unbekannter Wohnsitz |
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von der D...
öffentliche Zustellung haben wir auch schon mal gemacht. Solche Bescheide sind immer gebührenpflichtig, da aber Nichts zu holen ist, würde ich sie so gering wie es nach dem Rahmen möglich ist festsetzen. Eventuell kann man noch über das Verwaltungskostengesetz die Gebühr bis auf 1/4 reduzieren. Dann muss man nachher nicht so viel absetzen.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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3
09.07.2020 13:10 |
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FBH
Jungspund

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Themenstarter
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...vielen Dank an die Kollegen für Ihre Einschätzung im geschilderten Fall.
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Ex iniuria ius non oritur!
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4
30.09.2020 11:48 |
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Roesje

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Mich würde mal das genaue Vorgehen der Kollegen in der Praxis interessieren, sprich:
Wie sieht so eine öffentl. Bekanntmachung im Detail aus?
Wie war das Vorgehen hausintern (Abzeichnung SB, oder über FB-Leiter oder Bgm?).
Ich hatte mal fast einen solchen Fall und wollte dann den Weg der öffentl. Bekanntmachung gehen. Der Fall erledigte sich dann, da plötzlich wieder eine Meldeadresse auftauchte und zugestellt werden konnte.
Allerdings konnte ich zu diesem Zeitpunkt feststellen, dass kein Mensch in unserem Rathaus sowas schon mal gemacht hat oder irgendeine Ahnung hatte, wie da genau vorzugehen ist...in weiser Voraussicht fände ich es daher klasse, wenn die Kollegen, die eine öffentl. Bekanntmachung eines Widerrufs bzw. eines VA's bereits durchgezogen haben, mich an ihren Kenntnissen teilhaben lassen könnten.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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5
30.09.2020 15:14 |
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jascha
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Hallo,
wir haben da 2 VoRdrucke, im VA selbst muss nur folgendes ausgetauscht werden . Anstatt GEGEN PZU muss ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG rein, anstatt dem Wohnsitz muss ehemals... rein
Soll ich Dir die Vordrucke per Mail schicken?
Wir brauchen dazu keine Vorgesetzten, wir schicken dies selbst direkt an die zuständige Stelle, die das Schreiben im Rathaus aushängt
Gruß aus LU
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6
30.09.2020 15:18 |
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Roesje

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Ja, sehr gerne! E-Mail ist bei meinem Profil hinterlegt
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7
30.09.2020 15:24 |
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jascha
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8
30.09.2020 15:25 |
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Roesje

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Ich habe es bekommen.
Die "Danke"-E-Mail an Sie kam allerdings zurück (kann aber vielleicht an uns liegen :weisnicht
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9
30.09.2020 17:39 |
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