Imbisswagen im Reisegewerbe |
Annemarie Schlattmann
Grünschnabel
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Imbisswagen im Reisegewerbe |
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Hallo,
seit neuestem mehren sich hier Anfragen bezüglich der Aufstellung von mobilen Imbisswagen stark befahrenen Straßen. Es wurde dann die Auskunft gegeben, dass eine Reisegewerbe nicht vorliege, da der Imbisswagen regelmäßig über mehrere Stunden - zum Teil auch an mehreren Tagen in der Woche - an der selben Stelle aufgebaut ist. Es sei somit nicht gerechtfertigt, den Betrieb den entsprechenden Schutzvorschriften des Titels III zu unterwerfen. Vielfach wurde dann in der Vergangenheit von dem Vorhaben wegen der bis zum 01.07.2005 bestehenden Erlaubnispflicht Abstand genommen. Den Betreibern, die oftmals im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, wird zurzeit zugestanden, den Imbiss für eine Probephase von 1 Monat zu betreiben. Sollte der Imbisswagen über die Zeit hinaus betrieben werden, wird auf die Erstattung einer Gewerbeanmeldung für eine unselbständige Zweigstelle hingewirkt.
Der Städte- und Gemeindebund geht in seiner Stellungnahme vom 07.09.2005 sogar so weit, das selbst eine Gewerbeanzeige nicht mehr erforderlich ist, weil der Betrieb eines mobilen Imbisswagens ohne Alkoholausschank als Gaststätte im Reisegewerbe angesehen wird, die erlaubnisfrei ist. Eine Reisegewerbekarte kann nicht erteilt werden, da § 13 Abs. 1 GastG die Anwendung des Titels III ausschließt.Eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO scheidet aus, da Voraussetzung hierfür eine Tätigkeit im stehenden Gewerbe wäre.
Wie sehen das die Forenmitglieder?
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16.11.2005 16:50 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo Frau Schlattmann,
sobald "Ihr" Imbisswagen Speisen- und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, unterfällt er den Bestimmungen des GastG.
Der Imbißwagen ist wegen § 1 Abs. 2 GastG "Gaststätte im Reisegewerbe", wenn er für die Dauer der Veranstaltung ortsfest ist. Die Veranstaltung ist hier die eigentliche Abgabe der Speisen und Getränke, nicht aber der Anlass (z.B. Schützenfest). (vgl. Michel/Kienzle/Pauly Kommentar zum GastG § 1 RdNr. 69)
Wie Sie bereits ausgeführt haben, scheidet wegen § 13 Abs. 1 GastG die Anwendung des Titels III aus und Ihr Betreiber benötigt keine Reisegewerbekarte.
Übrigens: Da § 2 Abs. 2 GastG nicht wie § 55 GewO auf das Tätigwerden "in eigener Person" abstellt, sind auch die Angestellten über § 13 Abs. 1 GastG privilegiert (vgl. RdNr. 67 a.a.O.)
und bedürfen ebenfalls nicht der Reisegewerbekarte.
Erst wenn der Imbißwagen während des eigentlichen Verabreichens ständig den Ort verändern würde, wäre er nicht mehr Gaststätte im Reisegewerbe sondern Reisegewerbe gemäß § 55 GewO und wäre reisegewerbekartenpflichtig. Anders als im o.g. Fall bedürften hier natürlich auch die "unselbständigen Arbeitnehmer" einer Reisegewerbekarte.
Geht man nun davon aus, dass kein Verabreichen von alkoholischen Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle erfolgt, bewirkt die Gesetzesnovelle vom 1. Juli 2005, dass die Gaststätte im Reisegewerbe wegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 GastG und der daraus resultierenden Erlaubnisfreiheit nunmehr den vor der Novelle eigentlich "privilegierten" Reisegewerbekarteninhabern überlegen ist (kein Aufwand mehr wegen der Erlaubniserteilung, Inanspruchnahme der im Vergleich zum Ladenschlussgesetz günstigeren Regeln der Sperrzeit).
Zur Frage der Anzeigepflicht gehen die Meinungen in den Kommentierungen etwas auseinander. Wie haben dieses Problem bereits hier diskutiert.
Freundliche Grüße aus dem Spreewald
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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16.11.2005 18:31 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
Routinier
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noch als kleiner Hinweis:
Sofern der Imbisswagen "häufiger" oder "länger" aufgestellt wird, kann er u.U. als bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig sein. Ich würde daher in jedem Fall ihre Bauaufsicht und natürlich die Lebenmittelkontrolle (mögliche negative Einflüsse?) mit ins Boot nehmen.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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17.11.2005 09:15 |
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Hartmut Fries
König
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RE: Imbisswagen im Reisegewerbe |
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Hi aus Herzogenrath,
mir liegt die Anfrage eines "Hähnchenwagen" Betreibers vor, er hätte 18 Wagen übernommen und will mit den Fahrzeugen sowohl nach einem festen Tourenplan für jeden Verkaufswagen ( also ein- oder zweimal in der Woche am gleichen Tag zur gleichen Zeit am gleichen Platz) als auch Trödelmärkte beschicken.
Es erfolgt lediglich die Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen. Ein Verzehr an Ort und Stelle findet nicht statt. Dementsprechend keine Anwendung des GastG.
M.E. reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a (1) Nr. 9 GewO für die Fahrzeuge mit festem Tourenplan. (Lassen wir die Bauordnung mal außen vor).
Wie aber sind die Wagen bei Jahr-, Trödelmärkten bzw. Festivals, Sportveranstaltungen etc. zu werten? Reisegewerbekarte bei Jahrmärkten ja, aber nur für den "Prinzipal" nach 1.2 ReisegewVwV??? Was ist wenn Prinzipal mit Wagen bei Veranstaltung X in A-Stadt ist und Wagen 2 bei Veranstaltung Y in B-Stadt ist???
Und bei den Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischen oder sportlichem Charakter. RGK auch fürs Personal?
Am sinnvollsten scheint mir zu sein, "stell einen oder zwei Stehtische auf" = Verzehr an Ort und Stelle, null problemo für den Betreiber, wie Kollege Land beeits ausgeführt hat.
Gruß
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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27.03.2006 13:09 |
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Schwarzer
König
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RE: Imbisswagen im Reisegewerbe |
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und schönen Tag aus Aschaffenburg,
ein schönes Problem, für das Sie ja eigentlich bereits die optimale Lösung gefunden haben. Wenn der Hähnchendealer ein Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank betreibt, ist weder eine Gaststättenerlaubnis, noch eine Reisegewerbekarte erforderlich. Wie nützlich eine Gesetzeslücke manchmal sein kann! Letztlich hängt es von der Betriebsgestaltung des Gewerbetreibenden ab. Wenn er die maximalen Möglichkeiten einschließlich Straßenverkauf nutzen will, so muß er in den sauren Apfel beißen und seinen Mitarbeitern die Reisegewerbekarte für unselbständige Personen beschaffen. Bei uns in der Gegend sind die meisten Trödelmärkte keine festgesetzten Veranstaltungen im Sinne von Titel IV der GewO. Somit entfällt bei solchen Verkäufern auch das Schaustellerprivileg, das doch an "typische" von Schaustellern beschickte Märkte/Veranstaltungen knüpft. Die Pflicht zum Mitführen einer Zweitschrift der RGK des Prinzipals ergibt sich aus § 60c Abs. 2 GewO.
Da Ausnahmen von der Regel eben einem strengen Maßstab unterliegen, muß der Gewerbetreibende sich entweder gewaltig einschränken (Tätigkeit nur nach Tourenplan oder auf privilegierten Marktveranstaltungen) oder eben für die Mitarbeiter die RGK beantragen. Bei einem solchen Massengeschäft könnte über Gebührenermäßigung nachgedacht werden, was ihm die Entscheidung evtl. leichter macht. Wobei die erste Lösung (Gastgewerbe) die umfassenste ist. Außerdem kommt der Hähnchenkönig um das Verkaufsverbot am Sonntag rum (§ 55 e GewO).
Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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5
27.03.2006 13:49 |
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Hartmut Fries
König
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RE: Imbisswagen im Reisegewerbe |
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sorry, hab ich ganz vergessen,
Rene Land hat in einem anderen Beitrag (wie man dort hin kommt s.o.) die Meinung vertreten, dass bei den Fahrzeugen mit festem Tourenplan eine Anzeige nach §14 GewO für eine unselbständige Zweigstelle erforderlich sein kann.
Gibt's dazu was neues??
Hartmut Fries
__________________ Grüße vom Westzipfel
Hartmut Fries
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27.03.2006 14:06 |
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BeRo
Tripel-As
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RE: Imbisswagen im Reisegewerbe |
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Glück Auf aus Bochum.
Hier das Aktuellste des BLA zu folgender Frage:
Wird ein Gewerbetreibender, der aus seinem mobilen Imbisswagen heraus Speisen und alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, weder von der GewO noch vom GastG erfasst?
Ja, hier besteht wohl Nachbesserungsbedarf. Denn dieser betreibt eine - mangels Verabreichen alkoholischer Getränke- erlaubnisfreie Gaststätte im Reisegewerbe (§ 1 Abs. 2 GastG).
Eine Reisegewerbekarte kann nicht erteilt werden, da § 13 Abs. 1 GastG die Anwendung des Titels III GewO ausschließt.
Eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO scheidet aus, da kein stehendes Gewerbe vorliegt.
Also verbleibt es bei der Verpflichtung, dass eine Betreibsstätte in einer für jedermann erkennbaren Weise den Namen des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben muss (s. § 13 Abs. 2 GastG).
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27.03.2006 14:24 |
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Schwarzer
König
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RE: Imbisswagen im Reisegewerbe |
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Hallo aus Aschaffenburg,
zum Komplex Gewerbeanmeldung
Hmm, die Erfordernis der Gewerbeanmeldung läßt sich zwar hören, aber es sind dennoch leichte Bedenken angezeigt. Die Sache mit dem Tourenplan ist ein Privileg für "rollende Läden" nach § 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO. Hiernach bedarf es "ausnahmsweise" keiner RGK, wenn von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des tägl. Bedarfs vertrieben werden.
Hier wollte man die rollenden Läden begünstigen, die in schwach besiedelten Regionen die Infrastruktur am Laufen halten. Gleichwohl ist dies hier im Falle der Hähnchendealer auch anwendbar. Wir bewegen uns hier in Titel III der GewO, also im Reisegewerbe. Die Anwendung von § 14 GewO schließt sich da grundsätzlich aus. Es gäbe dann noch, neben diesem formalen Argument weitere Folgen: Bei Lebensmittelbetrieben im stehenden Gewerbe waren zu Zeiten der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) weitergehende Anforderungen zu stellen: Wasseranschluß, Personaltoilette, Abwasserentsorgung. Auch könnte dies zu einer Qualifizierung als baugenehmigungspflichtiges (oder zumindest in Teilen genehmigungspflichtiges) Vorhaben führen.
Beim Reisegewerbe geht man da toleranter mit der Bude um, weil der Wagen nur ein paar Stunden steht und dann wieder zum Auftanken von Wasser etc. entfernt wird.
Die Gewerbeanmeldung für reine "Tourenplanfahrer" bestimmt sich nach § 55 c GewO (Gewerbeanmeldung für Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte).
An BeRO: Genauso isses.
Wolfgang Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schwarzer: 27.03.2006 14:45.
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27.03.2006 14:28 |
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Schwarzer
König
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Sie haben meiner Meinung nach einen ortfesten Betrieb mit Alkoholausschank vor sich und Sie sind nicht in Brandenburg. Hier wäre die Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG die richtige Lösung. Eine Gestattung kommt nur aus besonderem Anlass in Betracht, der hier jedoch nicht ersichtlich ist.
Wenn sich der Gastwirt beeilt, dann könnte man über die Gaststättenerlaubnis recht schnell einig werden. Bei mir hatte ein Imbißwirt vor einem Baumarkt den IHK-Nachweis dabei und weil die Reisegwerbekarte desselben erst vor relativ kurzer Zeit erstellt wurde, konnte die Erlaubnis innerhalb einer Woche erstellt werden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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03.11.2008 12:27 |
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ABUROW
Mitglied
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Danke für den Hinweis !
Die Prüfung ist eingeleitet, so dass grds. eine rechtzeitige Erteilung noch möglich wäre...
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03.11.2008 13:38 |
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