Forum-Gewerberecht

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Hi aus Herzogenrath,

mir liegt die Anfrage eines "Hähnchenwagen" Betreibers vor, er hätte 18 Wagen übernommen und will mit den Fahrzeugen sowohl nach einem festen Tourenplan für jeden Verkaufswagen ( also ein- oder zweimal in der Woche am gleichen Tag zur gleichen Zeit am gleichen Platz) als auch Trödelmärkte beschicken.

Es erfolgt lediglich die Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen. Ein Verzehr an Ort und Stelle findet nicht statt. Dementsprechend keine Anwendung des GastG.

M.E. reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 55a (1) Nr. 9 GewO für die Fahrzeuge mit festem Tourenplan. (Lassen wir die Bauordnung mal außen vor).

Wie aber sind die Wagen bei Jahr-, Trödelmärkten bzw. Festivals, Sportveranstaltungen etc. zu werten? Reisegewerbekarte bei Jahrmärkten ja, aber nur für den "Prinzipal" nach 1.2 ReisegewVwV??? Was ist wenn Prinzipal mit Wagen bei Veranstaltung X in A-Stadt ist und Wagen 2 bei Veranstaltung Y in B-Stadt ist???

Und bei den Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischen oder sportlichem Charakter. RGK auch fürs Personal?

Am sinnvollsten scheint mir zu sein, "stell einen oder zwei Stehtische auf" = Verzehr an Ort und Stelle, null problemo für den Betreiber, wie Kollege Land beeits ausgeführt hat.

Gruß
Hartmut Fries



Gepostet am 27.03.2006 um 13:09 von:
Benutzer: Hartmut Fries
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