Forum-Gewerberecht

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Glück Auf aus Bochum.

Hier das Aktuellste des BLA zu folgender Frage:

Wird ein Gewerbetreibender, der aus seinem mobilen Imbisswagen heraus Speisen und alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, weder von der GewO noch vom GastG erfasst?

Ja, hier besteht wohl Nachbesserungsbedarf. Denn dieser betreibt eine - mangels Verabreichen alkoholischer Getränke- erlaubnisfreie Gaststätte im Reisegewerbe (§ 1 Abs. 2 GastG).

Eine Reisegewerbekarte kann nicht erteilt werden, da § 13 Abs. 1 GastG die Anwendung des Titels III GewO ausschließt.

Eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO scheidet aus, da kein stehendes Gewerbe vorliegt.

Also verbleibt es bei der Verpflichtung, dass eine Betreibsstätte in einer für jedermann erkennbaren Weise den Namen des Gewerbetreibenden mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben muss (s. § 13 Abs. 2 GastG).

 Applaus  



Gepostet am 27.03.2006 um 14:24 von:
Benutzer: BeRo
Der Original-Beitrag :
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