Forum-Gewerberecht

» Imbisswagen im Reisegewerbe «

    und schönen Tag aus Aschaffenburg,
ein schönes Problem, für das Sie ja eigentlich bereits die optimale Lösung gefunden haben. Wenn der Hähnchendealer ein Gaststättengewerbe ohne Alkoholausschank betreibt, ist weder eine Gaststättenerlaubnis, noch eine Reisegewerbekarte erforderlich. Wie nützlich eine Gesetzeslücke manchmal sein kann! Letztlich hängt es von der Betriebsgestaltung des Gewerbetreibenden ab. Wenn er die maximalen Möglichkeiten einschließlich Straßenverkauf nutzen will, so muß er in den sauren Apfel beißen und seinen Mitarbeitern die Reisegewerbekarte für unselbständige Personen beschaffen. Bei uns in der Gegend sind die meisten Trödelmärkte keine festgesetzten Veranstaltungen im Sinne von Titel IV der GewO. Somit entfällt bei solchen Verkäufern auch das Schaustellerprivileg, das doch an "typische" von Schaustellern beschickte Märkte/Veranstaltungen knüpft. Die Pflicht zum Mitführen einer Zweitschrift der RGK des Prinzipals ergibt sich aus § 60c Abs. 2 GewO.
Da Ausnahmen von der Regel eben einem strengen Maßstab unterliegen, muß der Gewerbetreibende sich entweder gewaltig einschränken (Tätigkeit nur nach Tourenplan oder auf privilegierten Marktveranstaltungen) oder eben für die Mitarbeiter die RGK beantragen. Bei einem solchen Massengeschäft könnte über Gebührenermäßigung nachgedacht werden, was ihm die Entscheidung evtl. leichter macht. Wobei die erste Lösung (Gastgewerbe) die umfassenste ist. Außerdem kommt der Hähnchenkönig um das Verkaufsverbot am Sonntag rum (§ 55 e GewO).

Wolfgang Schwarzer



Gepostet am 27.03.2006 um 13:49 von:
Benutzer: Schwarzer
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