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Autor Beitrag
Thema: Gewerbeuntersagung
Annemarie Schlattmann

Antworten: 1
Hits: 3.391
Gewerbeuntersagung 13.04.2006 10:22 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Gewerbeuntersagung

Mit Verfügung vom 01.06.2005 habe ich Frau G. die Ausübung des Gewerbes "private Zimmervermietung und Betrieb eines "Swinger Clubs" untersagt. Die Verfügung wurde inzwischen unanfechtbar. Frau G. hat das Gewerbe auch fristgerecht abgemeldet.

Nun wurde bekannt, dass der Club "G.-V." im Internet und in einem sog. Swinger-Portal um Mitglieder wirbt. Auf Aufforderung zur Gewerbeanmeldung meldet sich die og. Frau G. und gab an, keinen Gewerbebetrieb auszuüben. Bei dem von ihr unterhaltenen Club handele es sich um einen privaten Verein. Es würden dabei lediglich private Interessen verfolgt. Nach Auskunft des Amtsgerichtes brauche der Verein auch nicht im Vereinsregister eingetragen zu sein. Eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe auch nicht. Die Kosten, die durch die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten entstünden, würden durch ein Umlageverfahren gedeckt. Eine Ein-Tages-Mitgliedschaft sei ebenfalls aus Kostengründen vorgesehen. Diese Ein-Tages-Mitgliedschaft sei vorgesehen für einmalige Gäste.
Waren würden nicht angeboten und veräußert; darüber hinaus würden keine Getränke zum Verkauf angeboten.

Sowohl die Aufmachung der Internetseiten sowie die Beitragsgestaltung, Öffnungszeiten und Angebote des Clubs sprechen nach wie vor für eine gewerbliche Tätigkeit und verstoßen somit m.E. gegen meine Gewerbeuntersagungsverfügung.

Was ist zu tun?. Kann ich meine in der OV genannten Zwangsmittel (Zwangsgeld) durchsetzen? Wie kann ich den Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit führen? Eine Schließung der Räumlichkeiten ist nicht möglich, da der sog. private Verein mit der Wohnanschrift der Frau G. identisch ist.
Thema: Imbisswagen im Reisegewerbe
Annemarie Schlattmann

Antworten: 10
Hits: 65.592
Imbisswagen im Reisegewerbe 16.11.2005 16:50 Forum: Reisegewerbe (Titel III GewO)


Hallo,
seit neuestem mehren sich hier Anfragen bezüglich der Aufstellung von mobilen Imbisswagen stark befahrenen Straßen. Es wurde dann die Auskunft gegeben, dass eine Reisegewerbe nicht vorliege, da der Imbisswagen regelmäßig über mehrere Stunden - zum Teil auch an mehreren Tagen in der Woche - an der selben Stelle aufgebaut ist. Es sei somit nicht gerechtfertigt, den Betrieb den entsprechenden Schutzvorschriften des Titels III zu unterwerfen. Vielfach wurde dann in der Vergangenheit von dem Vorhaben wegen der bis zum 01.07.2005 bestehenden Erlaubnispflicht Abstand genommen. Den Betreibern, die oftmals im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, wird zurzeit zugestanden, den Imbiss für eine Probephase von 1 Monat zu betreiben. Sollte der Imbisswagen über die Zeit hinaus betrieben werden, wird auf die Erstattung einer Gewerbeanmeldung für eine unselbständige Zweigstelle hingewirkt.
Der Städte- und Gemeindebund geht in seiner Stellungnahme vom 07.09.2005 sogar so weit, das selbst eine Gewerbeanzeige nicht mehr erforderlich ist, weil der Betrieb eines mobilen Imbisswagens ohne Alkoholausschank als Gaststätte im Reisegewerbe angesehen wird, die erlaubnisfrei ist. Eine Reisegewerbekarte kann nicht erteilt werden, da § 13 Abs. 1 GastG die Anwendung des Titels III ausschließt.Eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO scheidet aus, da Voraussetzung hierfür eine Tätigkeit im stehenden Gewerbe wäre.
Wie sehen das die Forenmitglieder? Danke
Thema: Maklererlaubnis und Pflichtprüfung
Annemarie Schlattmann

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Hits: 3.334
RE: Maklererlaubnis und Pflichtprüfung 18.07.2005 14:02 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo Herr Loermann,

sollte es sich bei der Vorlage des Prüfungsberichtes/Negativerklärung tatsächlich um das Jahr 2004 handeln, so hat Ihr Makler noch Zeit bis zum 31.12.2005. Eine Ahndung wäre dann fühestens im Jahr 2006 möglich.
Ermächtigungsrundlage für die Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes ist § 16 MaBV vom................ in der zurzeit geltenden Fassung, Ziff. 2.4 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom ................. in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 VwVfG ................... in der zurzeit geltenden Fassung und § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom........... in der zurzeit geltenden Fassung. - Natürlich alles auf NRW bezogen.
So machen wir es hier in NRW.
Bisher haben diese Verfügungen auch noch nie zu Beanstandungen geführt.
Gruß aus Westfalen
Annemarie Schlattmann
Thema: Gewerbeanmeldung für eine ausländische S.R.l:
Annemarie Schlattmann

Antworten: 1
Hits: 5.148
Gewerbeanmeldung für eine ausländische S.R.l: 20.06.2005 16:04 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Hallo zusammen,
bin heute erstmalig im Forum und habe auch schon ein Problem. Also:
Eine in Italien ansässige Firma hat in Deutschland eine Zweigniederlassung gegründet (Xy-S.R.L. GmbH - Zwiegniederlassung Coesfeld).
Setzt die Gründung dieser Zweigniederlassung voraus, dass sich die Gesellschafter (zwei russische Staatsangehörige) in Deutschland aufhalten. Könnte alles von Italien ausgeregelt werden oder müsste dann ein Geschäftsführer der Zweigniederlassung eingesetzt werden?
Vielleicht kann mir jemand bei der Frage weiterhelfen.
Danke schon im voraus

Gruß Annemarie Schlattmann
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