Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer abschaffen ?! |
jasper
Kaiser
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Zitat rosewood:
dennoch bleibt der Anlaogieschluss, dass über die Vergnügungssteuer die sog. Großfilialisten bewußt bevorzugt werden absoluter Humbuk!
@Rosewood,
Das sehe ich genau so wie Du! Den Kommunen wird es bestimmt nicht bewusst sein, dass sie durch die Vergnügungssteuer die Großfilialisten bevorzugen. Logisch ist jedoch, dass dieser zweifelfreie Wettbewerbsvorteil ganz bewusst von den Großfilialisten eingesetzt wird. Wenn die das nicht tun würden, dann hätten diese Großfilialisten keinen „Geschäftssinn“. Logisch ist doch auch, dass die ihren Wettbewerbsvorteil durch direkt- oder indirekt gesteuerte Verwaltungsgerichtsverfahren hegen und pflegen können.
@Lingna
Marktwirtschaft gibt es auch beim Glücksspiel. Wenn jedoch sichergestellt
ist, dass wir alle unsere Geräte identisch einsetzen können und die Besteuerung überall die gleiche ist, dann findet beim Glücksspiel eine Marktwirtschaft im ursprünglichen Sinne, nur sehr eingeschränkt statt.
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41
23.04.2008 18:36 |
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Solon
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Kölner
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@ Jasper
Dir ist aber schon bewusst, dass Großfilialisten ohne Vergnügungssteuer noch wesentlich mehr Geld zum Investieren hätten????
Gewöhn Dich bitte daran, dass die Zeiten wo pro Stadt nur 1 oder 2 Aufsteller existent waren und sozusagen "Lokal-Recht" hatten vorbei sind! Die Uhr kann man nicht zurückdrehen. Wozu auch.
Die kleinen lokalen Aufsteller haben halt häufig den Fehler gemacht, dass sie jahrelang nicht investiert haben. Da hatten sie gegen die Nobel-Filialen der Großfilialisten natürlich keine Chance. Und auch in Sachen Servie und Kundenfreunlichkeit sind die Großfilialisten in der Regel voraus. Das wird eben von den Kunden honoriert!
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42
24.04.2008 09:01 |
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Solon
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eric
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Die V-Steuer als Wettbewerbsvorteil der "Grossen", das ist Schwachsinn.
Die trifft alle und dagegen wird (auch) von den (Landes-)Verbänden vorgegangen.
Über den Sinn dieser nicht umlegbaren und beim falschen Adressaten eingezogenen Sonderbelastung lasse ich mich jetzt nicht mehr aus.. steht hier schon in einem früheren Thread.
gruss
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
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43
24.04.2008 14:24 |
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magnum
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Hallo Bernd1234
Nachdem Du so nett warst, und hast auf das Urteil vom Hess. VGH hingewiesen, habe ich mir mal das 27 Seiten umfassende Urteil etwas genauer angeschaut.
Auf Seite 20 hat der Hess. VGH zur hier thematisierten „Lenkung“ durch die Vergnügungssteuer Stellung bezogen:
„Je weniger an einem Gerät gespielt wird und je geringer infolgedessen der erwirtschaftete Ertrag ist, umso mehr erweist sich vor dem Hintergrund der beschriebenen Belastung seine Aufstellung und seine Bespielung als ein besonderer „Luxus“. Das wiederum rechtfertigt eine vergleichsweise stärke Besteuerung des Spielers an Spielapparaten, die ein für die Anwendung der steuerlichen Höchstbelastung ausreichendes Kassenergebnis nicht erzielen. Durch eine derartige Steuerbemessung kann zugleich Lenkungswirkung zugunsten des legitimerweise verfolgten Zwecks ausgeübt werden, das Spiel an Spielgeräten auf ein wegen guter „Auslastung“ insgesamt geringere Anzahl aufgestellter Spielgeräte zu konzentrieren und Neigung, den erforderlichen Ertrag durch die Aufstellung einer Vielzahl relativ ertragsschwacher Geräte zu erwirtschaften, entgegenzuwirken.“
Zitat Ende
Wo leben wir denn, dass sich ein Gericht anmaßt, über eine steuerliche Belastung unternehmerisches Handeln lenken zu wollen. Sollte hier der Vertreter der Klägerin mitlesen, bitte senden sie mir eine PN.
Das wirtschaftliche Handeln der Automatenaufsteller wird bereits dermaßen durch das Strafrecht, Jungendschutzgesetz, durch die GewO, SpielV, Bauordnung gelenkt, dass für eine zusätzliche punktuelle steuerrechtliche Lenkung überhaupt kein Platz mehr ist.
Das einzige was tatsächlich durch die Vergnügungssteuer gelenkt wird, ist der Geldfluss in Richtung Stadtkassen. Ober war es etwa die Vergnügungssteuererhebung, die dafür gesorgt hat, dass Token-Geräte und Jackpots verboten wurden? Wo bitte schön greift die Lenkung der Vergnügungssteuer beim illegalen Glücksspiel innerhalb der Teestuben und Wettbuden?
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45
26.04.2008 15:18 |
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eric
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Zitat: |
Original von magnum
Das wiederum rechtfertigt eine vergleichsweise stärke Besteuerung des Spielers an Spielapparaten, die ein für die Anwendung der steuerlichen Höchstbelastung ausreichendes Kassenergebnis nicht erzielen. |
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Ja, leider wie immer: Problem erkannt, aber wieder von Gerichtes Seite drumherum gesteuert.
Steuerpflichtiger ist der Spielgast, nicht der Unternehmer !!
Und kalkulatorisch Abwälzbar ist es schon lange nicht mehr, insb. bei der mittlerweile undurchschaubaren Vielfalt von Steuermasstäben und Bereczhnungsgrundlagen von Stadt zu Stadt verschieden ! Es wird Zeit, dass das BVerfG sich erneut dazu äussert und seine Rechtsprechung diesbezüglich korrigert, damit sich die VerwG nicht mehr hinter diesem anachronistischen Begriff verstecken können.
gruss
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46
26.04.2008 16:27 |
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TM
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@kölner
dir ist aber schon bewusst, dass herstellernahe Großfilialisten die Vergnügungsteuer nur noch solange bezahlen bis sie sich gut platziert haben und lokale Aufsteller durch ihre Mehrfachhallen verdrängt haben,
dann werden sie wohl auch ihre Widersprüche gegen die Vergnügungssteuer mit ihren Anwälten einklagen.
und die erhoffte Gewerbesteuer lässt sich auf null drücken indem die Gewinne durch hohe Gerätekosten ins steuergünstige Ausland transferiert wird.
TM
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47
26.04.2008 17:45 |
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Kölner
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@ TM Nein, ist mir nicht bewußt
1. Würde das ja bedeuten, dass es in recht absehbarer Zeit nur noch Großfilialisten gibt. Dieser Fall wird nie eintreten, da kleine innovative Aufsteller immer ihre Daseins-Berechtigung behalten werden
2. Haben kleine Aufsteller keine Mehrfachkonzessionen? Ich denke schon, und wenn nicht, sind es einfach keine guten Kaufleute. Muss man leider so sagen.
3. Mal so eben die Vergnügungsteuer kippen... die Großfilialisten schnippen dann mal eben mit dem Finger.. und zack weg ist die fiese Vergnügungssteuer... wers glaubt^^
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48
28.04.2008 11:16 |
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Rosewood
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Zitat: |
und die erhoffte Gewerbesteuer lässt sich auf null drücken indem die Gewinne durch hohe Gerätekosten ins steuergünstige Ausland transferiert wird. |
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@ TM
Nicht alle Großfilialisten sind ausländische Unternehmen, es gibt auch viele die zahlen brav ihre Steuern in Deutschland.
Im übrigen können wohl die großen Ketten kaum mit der Hand schnippen und schon ist die V-Steuer weg, schön wärs ja - aber wir wollen doch in diesem Forum, wo schon so viele Legenden geboren sind, nicht noch eine neue hinzufügen?!
Grüße
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49
28.04.2008 11:51 |
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TM
Doppel-As
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@kölner
[COLOR=red]2. Haben kleine Aufsteller keine Mehrfachkonzessionen? Ich denke schon, und wenn nicht, sind es einfach keine guten Kaufleute. Muss man leider so sagen./COLOR]
hallo kölner
viele kleine aufsteller verfügen eben nicht über die möglichkeiten herstellernahen Grossfilastiten
und sind trotzdem gute kaufleute.
[COLOR=red]3. Mal so eben die Vergnügungsteuer kippen... die Großfilialisten schnippen dann mal eben mit dem Finger.. und zack weg ist die fiese Vergnügungssteuer... wers glaubt^^
TM /COLOR]
auf alle fälle haben sie schon mal rechtzeitig widerspruch eingelegt und sich beim beispiel umsatzsteuer auch nicht geziert, und das vom jüngsten tag an während kleine aufsteller ahnungslos waren.
TM
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50
29.04.2008 14:03 |
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eric
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@tm:
sorry, wenn ich lache, aber diese letzten Aussagen gehören wohl eher ins Reich der Fabeln und Märchen .
Die Grossaufsteller legen rechtzeitig Widerspruch ein und warten solange bis die kleinen kaputt sind, um dann zuzuschlagen, wie soll das denn gehen, alleine formal klappt das schon nicht, frag mal die V-Steuer Experten oder Rechtsabteilungen in den Gemeinden.
Wenn kleine Aufsteller ahnungslos waren, waren sie schlicht ZU DUMM, sich zu informieren.
Es gibt seit Jahren mehr Möglichkeiten als die "Verbandsblätter" oder sonstwas, inkl. internet, welches als infoquelle nicht so schlecht ist....
Zum Wesen des guten Kaufmannes gehört auch eine umfassende Informationspflicht , vor allem in eigener Sache !! Egal wie gross oder klein, da haben die kleinen eher einen Vorteil....wenn sie denn wollen; so jedenfalls meine Erfahrung !
gruss
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51
29.04.2008 16:12 |
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Lingna
Doppel-As
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@eric
was TM da erklärt, hat doch bei USt. sehr gut hingehauen!
Frage doch mal die Männer vom BA für welche Jahre die kassiert haben und was die ihren Mitgliedern bzw. dem Finanzausschuss erklärten.
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52
29.04.2008 17:18 |
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eric
Tripel-As
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Hallo, nochmal kurz zur Klarstellung, ein Auszug aus dem aktuellen Spielbankengesetz in Niedersachsen, zur Abgabenberechnung:
Zitat: |
§ 4
Spielbankabgabe, Zusatzabgabe
(1) 1Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. 2Schuldner der Spielbankabgabe ist der Zulassungsinhaber. 3Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert des Bruttospielertrags der Spielbank. 4Wird die Spielbank in einer Gemeinde betrieben, in der sich in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung keine Spielbank befand, so ermäßigt sich die Spielbankabgabe im Geschäftsjahr der Eröffnung und in den vier folgenden Geschäftsjahren auf 40 vom Hundert des Bruttospielertrags.
(2) Sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank im Kalenderjahr eine Million Euro übersteigt, ist auf den übersteigenden Betrag neben der Spielbankabgabe eine Zusatzabgabe in Höhe von 20 vom Hundert des Bruttospielertrags zu zahlen.
(3) 1Bruttospielertrag eines Spieltages ist für den Fall, dass die Spielbank das Risiko trägt, der Betrag, um den die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vorangegangener Spieltage und die Spielbank kein Risiko trägt, der Betrag, der der Spielbank aus dem Spiel zufließt. 2Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. (4) 1Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. 2Satz 1 gilt auch für nicht regelgerecht erwirkte Gewinnauszahlungen, soweit sie den Bruttospielertrag gemindert haben.
(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, Spielmarken anderer Spielbanken sowie Münzen und Geldscheine anderer Währungen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.
(6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen.
(7) Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. Sie wird mit ihrer Entstehung fällig.
(8) 1Der Zulassungsinhaber hat dem zuständigen Finanzamt für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. 2Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des §168 der Abgabenordnung.
(9) 1Die tarifliche Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.
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Am besten ist die Begründung zu diesem Gesetz und insbesondere zu diesem Paragraphen:Ich zitiere mal:Die Erhebung von Umsatzsteuer neben der Spielbankenabgabe führt insoweit zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge wird daher in § 4 Abs. 9 festgelegt, dass sich die tarifliche Spielbankabgabe um die nach dem UStG geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (sog. Umsatzsteuerzahllast nach Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen), ermäßigt. Durch diese Massnahme wird erreicht, dass such die Steuerbelastung für Spielbanken - im Vergleich zur bisherigen Besteuerung - im Ergebnis nicht verändert. Die Abgabenermäßigung hinsichtlich derUmsatzsteuer ist Bestandteil der Steuerfestsetzung, die nach Maßgabe des Art. 7 Absatz 2 und 3 i.V.m. §§ 164,168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Zur sach- und systemgerechten Ausgestaltung der Ermäßigung der Spielbankenabgabe wird klargestellt, dass die für die Ermäßigung maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Absatz 10 AO gelten. Ende (PS: Andere Bundesländer haben es ähnlich, , Nds. hier exemplarisch)
Auch bei den Spielbanken ist Berechnungsgrundlage für alles, der sog. Bruttospielertrag, siehe § 4 Abs. 3 oben, also das was in der Kasse überbleibt, nach Auszahlung der Gewinne. Dies gilt nicht nur für die Spielbankenabgabe, sondern auch (pro Forma) für die Umsatzsteuer, welche ja gar nicht erhoben wird, siehe oben.....die Zahl 1 Million heisst dann ja auch, wenn mehr als eine Millionen in der Kasse bleibt !! Schönes Gesetz gestrickt, liebe Länder
Vor allem Dingen die systemwidrige Doppelbesteuerung finde ich dreist, was bitte schön ist denn das Verhältnis V-Steuer zu Umsatzsteuer bei den Aufstellern ?
Im Ergebnis heisst dies praktisch:
Spielbanken geben die Hälfte Ihrer Kasse ab, bleibst mehr als eine Million in der Kasse kommen 20% dazu (natürlich nur vom vom Mehrertrag ), weitere Abgaben gibt es nicht ! Hinzu kommt die völlige Freiheit bei der Aufstellung und Anzahl der Geräte, sowie bei Öffnungszeiten und bei der Auswahl der Geräte (keine Verlustgrenzen, keine Einsatzbegrenzungen, keine sonstigen Begrenzungen wie Jackpot etc.. Vergünstigungen jederzeit machbar, mindern ja den Bruttospielertrag..)
Genau diese Punkte lassen mich schonmal an den Grundvoraussetzungen für eine zukünftige gerechtere Besteuerung zweifeln...
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von eric: 05.05.2008 09:20.
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53
05.05.2008 09:13 |
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r2d2
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Das linke gemeinsame USt.- Spiel der Automatenverbände mit der BRD:
„Am 26.05.2004 fand vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-453/02 "Unneweber"statt
Die Plädoyers des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland (vertreten von der Kanzlei Redeker, Dahs, Sellmer & Widmaier) sowie der Klägerin (vertreten von Herrn Prof. Dr. Martin Nettesheim) zielten beide auf die Vereinbarkeit der Umsatzsteuer auf Geldgewinn-Spielgeräte mit der 6. EG-Umsatzsteuer-Richtlinie. Die Plädoyers ergänzten sich. Die Vertreter der Bundesregierung sprachen sich also für den Erhalt der Umsatzsteuer auf Geldgewinn-Spielgeräte aus.“
Das wäre das sofortige AUS für 90% der Automatenaufsteller gewesen!!
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54
25.04.2009 16:36 |
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von r2d2
Das linke gemeinsame USt.- Spiel der Automatenverbände mit der BRD:
„Am 26.05.2004 fand vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-453/02 "Unneweber"statt
Die Plädoyers des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland (vertreten von der Kanzlei Redeker, Dahs, Sellmer & Widmaier) sowie der Klägerin (vertreten von Herrn Prof. Dr. Martin Nettesheim) zielten beide auf die Vereinbarkeit der Umsatzsteuer auf Geldgewinn-Spielgeräte mit der 6. EG-Umsatzsteuer-Richtlinie. Die Plädoyers ergänzten sich. Die Vertreter der Bundesregierung sprachen sich also für den Erhalt der Umsatzsteuer auf Geldgewinn-Spielgeräte aus.“
Das wäre das sofortige AUS für 90% der Automatenaufsteller gewesen!! |
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@ r2d2
Was schwebt Dir denn als Alternative zur Umsatzbesteuerung der erzielten Einnahmen der Automatenaufstellerschaft vor ?
- Eine Lex spezialis für das unter dem Erlaubnisvorbehalt stehende gewerbliche Glücksspiel ?
- Den Wegfall des gewerblichen Glücksspiels ??
Grüße
__________________ gmg
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55
25.04.2009 17:09 |
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jasper
Kaiser
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Hallo r2d2,
da hast Du mal wieder sehr interessante Berichte veröffentlich!
Das wäre das sofortige AUS für 90% der Automatenaufsteller gewesen!!
dem schließe ich mich und sicherlich einige tausend andere Automatenaufsteller unwidersprochen an!
Hallo gmg,
zum „gewerblichen Glücksspiel“ nur soviel:
In Wiesbaden ging es gerade um die Neuverteilung des „gewerblichen Glücksspiels“!
Da haben sich der „Gauselmann-Clan“ und der „Jahr-Clan“ um die Aufteilung des „gewerblichen Glücksspiels“ ein Rennen geliefert. – Der „Jahr-Clan“ ging als Sieger hervor!
Nun darf der „Jahr-Clan“ das Glücksspiel in der Spielbank Wiesbaden weiterhin gewerblich betreiben.
Oder geht hier ein einziger davon aus, dass der „Jahr-Clan“ oder „Gauselmann-Clan“ eine gemeinnützige Institution ist und das Casino nicht gewerblich betieben wird?
Hier geht es weiter:
http://www.wiesbadener-kurier.de
Da wurden ja die 14 Branchenlenker beim Namen genannt!
http://www.forum-gewerberecht.de
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56
25.04.2009 19:00 |
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alfi1950
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Meine Hochachtung r2d2!
Für mich stellt sich zunächst die Frage, warum hat diese Frau Linneweber überhaupt geklagt, wenn sie sich doch mit der BRD einig war? Oder hat sie gar nicht mitbekommen was ihre treuen Rechtsanwälte da machen.
gmg
mit „beide“ sind wohl zum einen diese 14 Personen und zum anderen dein Arbeitgeber gemeint.
„Lex spezialis“?
Was seit 30 Jahren mit uns steuerrechtlich fabriziert wird ist doch längst ein „Lex spezialis“!
Wo sonst werden die Umsätze von Unternehmer der Umsatzsteuer unterworfen obwohl sie diese nicht an ihre Kundschaft abwälzen können? – Wo sonst werden Unternehmer die mit ein und die gleiche Sache ihren Unterhalt verdienen, nämlich mit der Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz, auf der einen Seite von der Vergnügungssteuer befreit (Spielbanken) und auf der anderen Seite von der Vergnügungssteuer belastet (Spielhallen). – Also „Lex spezialis“ in Reinkultur!
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57
26.04.2009 14:17 |
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r2d2
Tripel-As
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alfi deine Frage:
Für mich stellt sich zunächst die Frage, warum hat diese Frau Linneweber überhaupt geklagt, wenn sie sich doch mit der BRD einig war? Oder hat sie gar nicht mitbekommen was ihre treuen Rechtsanwälte da machen.
Diese Fragen werden sich bestimmt auch einige Branchenfremde stellen! - Daher hier die Antwort:
Bereits der Kläger im EuGH Verfahren 1993 (Glawe) wurde mit "finanziellen Mitteln" aus der GAUSELMANN Kasse zum Umdenken bewegt.
Warum die Klägerin im EuGH Verfahren 2005 (Linneweber) ihre Gesinnung im laufenden Verfahren der Beklagten BRD angepaßt hatte, dürfte sich jetzt von allein beantworten. Scheinbar ging diese Manipulation des Verfahrens bereits 2002 los ..... aber dazu später mehr.
Hier zunächst die GAUSELMANN AKTION im Glawe Fall:
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58
27.04.2009 16:05 |
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Meike
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Hallo alfi,
Falls Du auf die geringe Reaktion der Automatenaufsteller dazu anspielst, so deute ich persönlich diese als
Fassungslosigkeit.
Wenn nicht der Anhang (die pdf) am Text gewesen wäre, hätte es sicherlich wieder entsprechende Reaktionen
gegeben, wie z.B. "beim Melken".
- Worte wie: Anschuldigungen, Provokationen, wirtschaftliche Außenseiter, Behauptungen und viele smilys denen es nicht gut geht, hätten die Antworten begleitet -
Nun, das ist jetzt ein Problem, denke ich.
Wie kann A dem B erklären, dass ein Gemeinwohlziel, ein Vorteil für die gesamte Branche vorlag,
dass A dem C "mit finanziellen Mitteln überzeugt" hatte "die Glücksspielkarte nicht zu ziehen, sondern auf
den Mehrwertsteuersatz abzuzielen" ?
Weiß jmd, von wieviel Geld wir hier lesen durften?
Gruß
Meike
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60
02.05.2009 07:16 |
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