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Hallo, nochmal kurz zur Klarstellung, ein Auszug aus dem aktuellen Spielbankengesetz in Niedersachsen, zur Abgabenberechnung:
[quote] [size=10]§ 4[/size]
[size=10]Spielbankabgabe, Zusatzabgabe[/size]
[size=10](1) 1Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. 2Schuldner der Spielbankabgabe ist der Zulassungsinhaber. 3Die Spielbankabgabe beträgt 50 vom Hundert des Bruttospielertrags der Spielbank. 4Wird die Spielbank in einer Gemeinde betrieben, in der sich in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung keine Spielbank befand, so ermäßigt sich die Spielbankabgabe im Geschäftsjahr der Eröffnung und in den vier folgenden Geschäftsjahren auf 40 vom Hundert des Bruttospielertrags.[/size]
[size=10](2) Sobald der Bruttospielertrag einer Spielbank im Kalenderjahr eine Million Euro übersteigt, ist auf den übersteigenden Betrag neben der Spielbankabgabe eine Zusatzabgabe in Höhe von 20 vom Hundert des Bruttospielertrags zu zahlen.[/size]
[size=10](3) 1Bruttospielertrag eines Spieltages ist für den Fall, dass die Spielbank das Risiko trägt, der Betrag, um den die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vorangegangener Spieltage und die Spielbank kein Risiko trägt, der Betrag, der der Spielbank aus dem Spiel zufließt. 2Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung.[/size] [size=10](4) 1Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt und von der Spielerin oder vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen. 2Satz 1 gilt auch für nicht regelgerecht erwirkte Gewinnauszahlungen, soweit sie den Bruttospielertrag gemindert haben.[/size]
[size=10](5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, Spielmarken anderer Spielbanken sowie Münzen und Geldscheine anderer Währungen mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.[/size]
[size=10](6) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, für jede einzelne Spielbank am Ende jedes Spieltages Aufzeichnungen über den Bruttospielertrag zu fertigen.[/size]
[size=10](7) Die Abgabeschuld für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe entsteht am Ende des Spieltages. Sie wird mit ihrer Entstehung fällig.[/size]
[size=10](8) 1Der Zulassungsinhaber hat dem zuständigen Finanzamt für die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe am Ende jedes Spieltages Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in denen er die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe selbst berechnet. 2Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 3Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des §168 der Abgabenordnung.[/size]
[size=10]([b]9) 1Die tarifliche Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. 2Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.[/b][/size]
[/quote]Am besten ist die Begründung zu diesem Gesetz und insbesondere zu diesem Paragraphen:Ich zitiere mal:[i]Die Erhebung von Umsatzsteuer neben der Spielbankenabgabe führt insoweit zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Zur Vermeidung dieser Rechtsfolge wird daher in § 4 Abs. 9 festgelegt, dass sich die tarifliche Spielbankabgabe um die nach dem UStG geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (sog. Umsatzsteuerzahllast nach Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen), ermäßigt. Durch diese Massnahme wird erreicht, dass such die Steuerbelastung für Spielbanken - im Vergleich zur bisherigen Besteuerung - im Ergebnis nicht verändert. Die Abgabenermäßigung hinsichtlich derUmsatzsteuer ist Bestandteil der Steuerfestsetzung, die nach Maßgabe des Art. 7 Absatz 2 und 3 i.V.m. §§ 164,168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Zur sach- und systemgerechten Ausgestaltung der Ermäßigung der Spielbankenabgabe wird klargestellt, dass die für die Ermäßigung maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen insoweit als Grundlagenbescheide im Sinn des § 171 Absatz 10 AO gelten. [/i]Ende (PS: Andere Bundesländer haben es ähnlich, , Nds. hier exemplarisch)

Auch bei den Spielbanken ist Berechnungsgrundlage für [b]alles[/b], der sog. Bruttospielertrag, siehe § 4 Abs. 3 oben, also das was in der Kasse überbleibt, nach Auszahlung der Gewinne. Dies gilt nicht nur für die Spielbankenabgabe, sondern auch (pro Forma) für die Umsatzsteuer, welche ja gar nicht erhoben wird, siehe oben.....die Zahl 1 Million heisst dann ja auch, wenn mehr als eine Millionen in der Kasse bleibt !! Schönes Gesetz gestrickt, liebe Länder  Respekt  

Vor allem Dingen die systemwidrige Doppelbesteuerung finde ich dreist, was bitte schön ist denn das Verhältnis V-Steuer zu Umsatzsteuer bei den Aufstellern ?  Kopfkratz  

Im Ergebnis heisst dies praktisch:
Spielbanken geben die Hälfte Ihrer Kasse ab, bleibst mehr als eine Million in der Kasse kommen 20% dazu (natürlich nur vom vom Mehrertrag ), weitere Abgaben gibt es nicht ! Hinzu kommt die völlige Freiheit bei der Aufstellung und Anzahl der Geräte, sowie bei Öffnungszeiten und bei der Auswahl der Geräte (keine Verlustgrenzen, keine Einsatzbegrenzungen, keine sonstigen Begrenzungen wie Jackpot etc.. Vergünstigungen jederzeit machbar, mindern ja den Bruttospielertrag..)


Genau diese Punkte lassen mich schonmal an den Grundvoraussetzungen für eine zukünftige gerechtere Besteuerung zweifeln...



Gepostet am 05.05.2008 um 09:13 von:
Benutzer: eric
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