Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen |
Solon
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen |
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Ich würde hier ein Reisegewerbe verneinen, da für die Veranstaltungen sicher geworben wird, was im Reisegewerbe ja nicht erlaubt ist.
Der Alkoholausschank bei diesen Partys bleibt in jedem Fall gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig.
Für eine Gestattung nach § 12 GastG fehlt es hier aber aufgrund der regelmäßig am Wochenende stattfindenden Partys am besonderen Anlass.
Man könnte pro Standort evtl. über eine befristete Gaststättenerlaubnis nachdenken.
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2
31.05.2023 13:23 |
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Solon
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doni-tom
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das war mir unbekannt dass für Reisegewerbetreibende Werbung nicht erlaubt ist.
(wobei ich schon gesehen habe dass Hähnchenbrater in der Zeitung oder am Standplatz per Plakat werben wann der nächste Termin ist)
Zum Stichwort "befristete Gaststättenerlaubnis" habe ich nur gefunden dass diese nur bei Übernahme bestehender Gastronomien übergangsweise für 3 Monate erteilt wird bis die endgültige Konzession erteilt wird. Scheint mir deshalb im dargestellten Fall nicht anwendbar zu sein
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3
31.05.2023 14:05 |
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Bendino
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Zitat: |
Original von doni-tom
Zum Stichwort "befristete Gaststättenerlaubnis" habe ich nur gefunden dass diese nur bei Übernahme bestehender Gastronomien übergangsweise für 3 Monate erteilt wird bis die endgültige Konzession erteilt wird. Scheint mir deshalb im dargestellten Fall nicht anwendbar zu sein
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Bringen Sie bitte "befristete Erlaubnis" (§ 3 Abs. 2 GastG) nicht mit "vorläufiger Erlaubnis" (§ 11 Abs. 1 GastG) durcheinander.
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4
31.05.2023 14:12 |
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doni-tom
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Bendino
Bringen Sie bitte "befristete Erlaubnis" (§ 3 Abs. 2 GastG) nicht mit "vorläufiger Erlaubnis" (§ 11 Abs. 1 GastG) durcheinander. |
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Danke für die Klarstellung
Welche Unterschiede ergeben sich aus einer befristeten Erlaubnis gegenüber einer unbefristeten Konzession? Ist diese gebührenseitig günstiger, Antragstellung unter erleichterten Bedingungen?
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5
31.05.2023 14:22 |
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SteBa

Haudegen
  
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Eine befristete Gaststättenerlaubnis ist eine Vollkonzession, allerdings eben zeitlich befristet.
Bei uns schlägt sich das lediglich in einer geringeren Gebühr nieder., aber wir haben nur ganz selten so einen Fall.
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6
01.06.2023 10:50 |
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Civil Servant
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die Hinweise von @SteBa und @Bendino teile ich vollständig.
Deswegen nur zur Ergänzung:
Der Verbleib von drei Monaten vor Ort, schließt für mich Reisegewerbe auch bereits aus.
Auch der Umstand, dass die Gäste von sich aus zur Location kommen müssen, stellt das Reisegewerbe m. E. schon grundsätzlich in Frage. Von daher spricht viel für ein vorübergehendes Gaststättengewerbe.
Soweit das Gesetz keine Befristung der Gaststättenerlaubnis vorsieht, kann diese auf Antrag aber immer erfolgen.
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7
01.06.2023 13:09 |
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