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Zum Ende der Seite springen Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen
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doni-tom doni-tom ist männlich
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Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen

Moin,
habe folgenden Fall: Eine Person möchte eine mobile Tanzdiscothek betreiben, das heißt er möchte an einem Standort für ca 3 Monate verbleiben und dort wöchentlich Tanzveranstaltungen in seinem eigenen mobilen Partyzelt durchführen. Das Partyzelt ist ein fliegender Bau und bedarf keiner Baugenehmigung bei zeitlich befristetem Aufstellen, er möchte nach ca 3 Monaten den Standort wechseln. Die Standorte sind gemietete private Parkplätze ausschließlich in Gewerbegebieten sodass Anwohner durch Lärmemissionen nicht beeinträchtigt werden.
Ist dies als Reisegewerbe anzusehen wenn er nur 4 mal pro Jahr den Standort wechselt? Das Partyzelt ist ja dann sozusagen seine vorübergehende Niederlassung wo er die Dienstleistung anbietet.
Muss er an jedem neuen Standort eine Gaststättenkonzession neu beantragen oder lässt sich der Alkoholausschankerlaubnis in die Reisegewerbekarte eintragen?
Wenn ja braucht er dafür die gleichen Unterlagen (Gastwirtebelehrung, Hygieneunterweisung, Führungszeugnis etc) wie bei einer ortsfesten Gaststättenkonzession?

Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von doni-tom: 31.05.2023 12:27.

1 31.05.2023 12:21 doni-tom ist offline E-Mail an doni-tom senden Beiträge von doni-tom suchen
Solon
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RE: Tanzpartys im Reisegewerbe, Fragen



Ich würde hier ein Reisegewerbe verneinen, da für die Veranstaltungen sicher geworben wird, was im Reisegewerbe ja nicht erlaubt ist.

Der Alkoholausschank bei diesen Partys bleibt in jedem Fall gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig.
Für eine Gestattung nach § 12 GastG fehlt es hier aber aufgrund der regelmäßig am Wochenende stattfindenden Partys am besonderen Anlass.

Man könnte pro Standort evtl. über eine befristete Gaststättenerlaubnis nachdenken.
2 31.05.2023 13:23 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
Solon
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doni-tom doni-tom ist männlich
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das war mir unbekannt dass für Reisegewerbetreibende Werbung nicht erlaubt ist.
(wobei ich schon gesehen habe dass Hähnchenbrater in der Zeitung oder am Standplatz per Plakat werben wann der nächste Termin ist)

Zum Stichwort "befristete Gaststättenerlaubnis" habe ich nur gefunden dass diese nur bei Übernahme bestehender Gastronomien übergangsweise für 3 Monate erteilt wird bis die endgültige Konzession erteilt wird. Scheint mir deshalb im dargestellten Fall nicht anwendbar zu sein Kopfkratz
3 31.05.2023 14:05 doni-tom ist offline E-Mail an doni-tom senden Beiträge von doni-tom suchen
Bendino Bendino ist männlich
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Zitat:
Original von doni-tom

Zum Stichwort "befristete Gaststättenerlaubnis" habe ich nur gefunden dass diese nur bei Übernahme bestehender Gastronomien übergangsweise für 3 Monate erteilt wird bis die endgültige Konzession erteilt wird. Scheint mir deshalb im dargestellten Fall nicht anwendbar zu sein Kopfkratz


Bringen Sie bitte "befristete Erlaubnis" (§ 3 Abs. 2 GastG) nicht mit "vorläufiger Erlaubnis" (§ 11 Abs. 1 GastG) durcheinander.
4 31.05.2023 14:12 Bendino ist offline E-Mail an Bendino senden Beiträge von Bendino suchen
doni-tom doni-tom ist männlich
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Zitat:
Original von Bendino
Bringen Sie bitte "befristete Erlaubnis" (§ 3 Abs. 2 GastG) nicht mit "vorläufiger Erlaubnis" (§ 11 Abs. 1 GastG) durcheinander.


Danke für die Klarstellung Danke
Welche Unterschiede ergeben sich aus einer befristeten Erlaubnis gegenüber einer unbefristeten Konzession? Ist diese gebührenseitig günstiger, Antragstellung unter erleichterten Bedingungen?
5 31.05.2023 14:22 doni-tom ist offline E-Mail an doni-tom senden Beiträge von doni-tom suchen
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Eine befristete Gaststättenerlaubnis ist eine Vollkonzession, allerdings eben zeitlich befristet.

Bei uns schlägt sich das lediglich in einer geringeren Gebühr nieder., aber wir haben nur ganz selten so einen Fall.
6 01.06.2023 10:50 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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die Hinweise von @SteBa und @Bendino teile ich vollständig.

Deswegen nur zur Ergänzung:
Der Verbleib von drei Monaten vor Ort, schließt für mich Reisegewerbe auch bereits aus.
Auch der Umstand, dass die Gäste von sich aus zur Location kommen müssen, stellt das Reisegewerbe m. E. schon grundsätzlich in Frage. Von daher spricht viel für ein vorübergehendes Gaststättengewerbe.

Soweit das Gesetz keine Befristung der Gaststättenerlaubnis vorsieht, kann diese auf Antrag aber immer erfolgen.
7 01.06.2023 13:09 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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